Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Zeugenvereidigung und fehlerhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/60
Datum
14.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht und Blutschande verurteilt und rügte in der Revision Verfahrensfehler, insbesondere die Vereidigung der Zeugin nach §60 Nr.3 StPO. Der BGH hält die Vereidigung für rechtswidrig, da ein erheblicher Verdacht der Beteiligung der Zeugin besteht, und beanstandet zudem, dass das Gericht für die Glaubwürdigkeitsbewertung bereits zu beweisende Tatsachen voraussetzt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung einer Zeugin ist nach §60 Nr.3 StPO unzulässig, wenn ein (auch entfernter) Verdacht besteht, dass die Zeugin selbst an der in Rede stehenden Straftat beteiligt sein könnte.

2

Die Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines Verdachts nach §60 Nr.3 StPO ist grundsätzlich ermessensgebunden, aber im Revisionsverfahren dann nachprüfbar, wenn ein Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegt.

3

Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin darf das Gericht nicht Tatsachen als gegeben voraussetzen, die erst durch die Beweisaufnahme zu klären sind; eine solche Vorwegnahme macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

4

Liegt wegen verfahrensrechtlicher Mängel ein erheblicher Rechtsfehler vor, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 21. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lokomotivführer Karl ███ aus █████, ███ geboren am ████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als ███████████ ████████ Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht:

Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. März 1960 mit den Feststellungen angreift, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und teilweise mit fortgesetzter Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Eine Verletzung des Verfahrensrechts sieht die Revision darin, dass die Strafkammer die Zeugin Renate ██████ vereidigt hat; nach ihrer Meinung stand § 60 Nr. 3 StPO einer Vereidigung entgegen. Diese Rüge greift durch.

Ein Verdacht der Beteiligung des Zeugen an der Tat besteht dann, wenn zu vermuten ist, dass der Zeuge in derselben Richtung strafbar tätig geworden ist, wie dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Auch ein entfernter Verdacht dieser Art reicht aus, um die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu bejahen (RG JW 1937, 2706 Nr. 21). Der Tatrichter entscheidet nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob ein solcher Verdacht besteht oder nicht (RGSt 59, 166, 168). Grundsätzlich ist diese Ermessensentscheidung im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar; sie ist es jedoch insoweit, als dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1102 Nr. 20; 1953, 1402). Das ist hier der Fall. Allerdings bleiben die an der Blutschande beteiligten Verwandten absteigender Linie straflos, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dass der Angeklagte diese Straftat mit seiner Tochter Renate noch nach ihrem 18. Lebensjahr verwirklicht hat, ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Nach den ganzen Umständen ist dies jedoch sehr naheliegend. Denn erst im ██████ 1959 hat die Tochter Renate das Verhältnis mit ihrem Vater endgültig gelöst. Erst jetzt hat sie Anzeige erstattet, nachdem sie schon im ███ 18 Jahre alt geworden war. Damit mag jedenfalls der erhebliche Verdacht ihrer Beteiligung an der Straftat des Angeklagten begründet sein. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis des Alters von 18 Jahren nach dem Gesetz nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund ist (vgl. RGSt 64, 377) oder ob dieses Alter bei Verwandten absteigender Linie zu den Tatbestandsmerkmalen der von ihnen begangenen Blutschande zählt (vgl. RGSt 19, 391). Überdies hat die Tochter Renate ██████ mit ihrem Vater Ehebruch getrieben, so dass damit die Grundlage für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO gegeben ist. Fehlender Strafantrag und noch nicht vorangegangene Ehescheidung stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu BGH Urteil 2 StR 550/59 vom 9. Dezember 1959).

Die hiernach dem § 60 Nr. 3 StPO zuwider erfolgte Vereidigung der Zeugin Renate ███ begründet die Revision und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das auf diesem Rechtsfehler beruhen kann.

2.) Da mit der Aufhebung des Urteils die bisherigen Feststellungen der Strafkammer wegfallen, bedarf das sonstige Vorbringen der Revision keiner Erörterung mehr.

Jedoch soll darauf hingewiesen werden, dass nach der Überprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge das angefochtene Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel aufweist, als die Strafkammer wiederholt bei ihrer Beweisführung zu der Persönlichkeit der Zeugin Renate ██████ und ihrer Glaubwürdigkeit die erst zu beweisende Tatsache voraussetzt, der Angeklagte habe sich in der geschilderten Weise an seiner Tochter vergangen.

So wird mit Bezug auf die Zeugin gesagt: „Es wäre an sich nicht außergewöhnlich und durchaus verständlich gewesen, dass sie nach den Erfahrungen mit ihrem Vater vollends abgeglitten und moralisch ganz haltlos geworden wäre. Denn wenn der eigene Vater seine Tochter im kindlichen Alter auf eine so tiefe und verwerfliche Art missbraucht, sollte es nicht Wunder nehmen, dass das Opfer eines so schändlichen Verhaltens für dauernd Schaden davonträgt und schließlich selbst auf die schiefe Bahn gerät.“

An anderer Stelle des Urteils bei Erörterung der Frage der Wahrheitsliebe von Renate ███ heißt es, dass sie bei dem Gespräch über geschlechtliche Dinge mit einem anderen Mädchen es vielleicht mit der Wahrheit nicht genau genommen habe, um hinter ihrer Gesprächspartnerin nicht zurückzustehen, „zumal Renate ████ auf Grund der Erlebnisse mit ihrem Vater genugend aus Erfahrung zu dem Thema 'Geschlechtsverkehr' sagen konnte“.

Eine derartige Verwendung der erst durch die Aussage der Zeugin zu beweisenden Tatsache als Indiz für die Bewertung ihrer Angaben und ihrer Aussagetüchtigkeit in der Sache macht die Beweisführung rechtlich fehlerhaft (vgl. OGHSt 1, 117, 165). Dies wird die Strafkammer in dem Urteil auf Grund der neuen Hauptverhandlung beachten müssen.

BaldusScharpenseelKirchhof
Dr. SchalschaMenges
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