Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen Beleidigung, Verurteilung wegen Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/55
Datum
29.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Mann. Der Senat hält die unterbliebene Vereidigung eines Zeugen für fehlerhaft, sieht darin aber keinen nachteiligen Einfluss auf die Unzuchtverurteilung, die auf Geständnis beruht. Dagegen hat das Landgericht die Nebenanklage der Beleidigung nach Eröffnung zu Unrecht nicht freigesprochen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde ein Zeuge zur Sache vernommen, so ist er - sofern nicht eine Ausnahmeregelung der §§ 60, 61 StPO greift - zu vereidigen; eine bloße "informatorische" Befragung rechtfertigt nicht den Verzicht auf Vereidigung.

2

Ein Verfahrensmangel (z. B. unterbliebene Vereidigung) führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er sich nachteilig auf die Entscheidungsfindung ausgewirkt hat.

3

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann der Staatsanwalt die Anklage nicht mehr zurücknehmen (§ 156 StPO); hält das Gericht den Angeklagten in Bezug auf eine Anklage nicht für schuldig, hat es einen Freispruch zu erteilen.

4

Das Gericht kann bei Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit die Ausübung eines Berufs zeitlich begrenzt untersagen, wobei auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Walter aus █████, geboren am ██ ████ in █████, wegen Unzucht mit einem anderen Manne

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wörcke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Höpner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Juli 1955 dahin abgeändert, dass er von der Anklage der Beleidigung (Vorfall vom 5. Dezember 1954) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem anderen Manne zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufs als Arzt auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Seine Revision ist nur in einem Nebenpunkt begründet.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass der Zeuge █████ ██████ vereidigt ist. Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Erklärung und nach dem Urteil an █████ „informatorisch“ einige Fragen gerichtet, jedoch nach der Sitzungsniederschrift davon abgesehen, ihn zu vernehmen, weil hierauf „im allseitigen Einverständnis“ verzichtet worden ist. Die Strafprozessordnung kennt den Begriff der „informatorischen Vernehmung“ nicht. Wird ein Zeuge vernommen, und zwar vollständig, so ist er, sofern nicht ein Ausnahmefall der §§ 60, 61 StPO vorliegt, auch zu vereidigen. Nur wenn ein Zeuge nicht zur Sache vernommen worden ist und die Prozessbeteiligten auf seine Vernehmung verzichten, ist es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, nicht erforderlich, ihn zu vereidigen, RGSt 66, 113, 115. Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Erklärung und nach dem Urteil ██ ██ nicht nur allgemein gefragt, ob er zur Sache überhaupt etwas wisse, sondern ihn über den Vorfall gehört, den der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten als Beleidigung vorwirft, und Fragen an ihn gerichtet, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen. █████ ist also über Umstände befragt worden, die für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sein konnten. Er hätte deshalb vereidigt werden müssen.

Der Verfahrensmangel hat aber nicht zum Nachteil des Angeklagten gewirkt. Seine Verurteilung wegen Unzucht unter Männern (Vorfall vom 15. Dezember 1954) beruht allein auf seinem Geständnis. Nur soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten eine Beleidigung vorwirft (Vorfall vom 5. Dezember 1954), hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Grund der Aussage des Zeugen █████ die Anklage „zurückgezogen“ und das Landgericht eine Schuld des Angeklagten auch offenbar verneinen wollen.

II. In sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil nur Bedenken (s. unter 6.).

1.) Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ bezweifelt, übersieht sie, dass die Verurteilung des Angeklagten auf seinem Geständnis beruht.

2.) Die Revision meint, der Angeklagte habe „zwangsläufig“ seinen Blick auf die unteren Körperteile █████ richten müssen, als er dessen Herz unmittelbar mit seinem Ohr abhörte; dieses Verhalten des Angeklagten lasse deshalb noch nicht auf eine wollüstige Absicht schließen. Das hat die Strafkammer auch nicht angenommen. Sie folgert vielmehr die wollüstige Absicht daraus, dass der Angeklagte mit der Hand in der Leistengegend █████ so lange „spielte“, bis dessen Glied steif wurde, und er ihm einen Zungenkuss gab. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Außerdem hat der Angeklagte das steife Glied seines Patienten noch angefasst und ihn gefragt: „Wollen wir mal?“ Ein solches Verhalten ist nur mit einer wollüstigen Absicht zu erklären.

3.) Mildernde Umstände im eigentlichen Sinne sieht § 175 StGB nicht vor. Die Strafkammer hat sie deshalb nicht „zubilligen“ können. Was die Strafkammer an Umständen anführt, um die Ablehnung mildernder Umstände zu rechtfertigen, sind Strafschärfungsgründe. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.

4.) § 42 l StGB ist nicht verletzt. Die Strafkammer hält es für erforderlich, dem bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten die Ausübung seines Berufs auf drei Jahre zu untersagen, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch ihn zu schützen, da er unfähig sei, „seine Praxis von den Auswirkungen seiner unnatürlichen Veranlagung sauber zu halten“. Diese Begründung entspricht dem Gesetz; denn erkennbar hat die Strafkammer auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abgestellt.

5.) Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB aus.

6.) Das Urteil ist nur insoweit mangelhaft, als es die Anklage nicht erschöpft. Nach der Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens kann der Staatsanwalt die Anklage nicht mehr zurücknehmen, § 156 StPO. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten von der Anklage der Beleidigung freisprechen müssen, weil sie ihn insoweit nicht für schuldig hält.

Der Senat hat diese Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Dr. DotterweichDr. WörckeHöpner
WernerDr. Schalscha
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