Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung (Besetzungsrüge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/89
Datum
05.04.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das BtMG waren erfolgreich; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war, dass die Mitwirkung eines Beisitzers aus einer nachrangigen Kammer mangels Feststellung seiner Verhinderung durch den Gerichtspräsidenten fehlerhaft war. Urlaub ist offenkundig, Überlastung dagegen nicht ohne Feststellung ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die nach § 222a StPO vorgeschriebene Mitteilung über die Gerichtsbesetzung, ist die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert.

2

Die Heranziehung eines Richters aus einer anderen Kammer wegen nicht offenkundiger Verhinderung des vorrangigen Richters setzt die Feststellung der Verhinderung durch den Gerichtspräsidenten voraus.

3

Urlaub gilt als offenkundiger Verhinderungsgrund; bloße dienstliche Angaben über eine Geschäftsüberlastung sind in der Regel nicht offenkundig und bedürfen einer gesonderten Feststellung.

4

Fehlt die erforderliche Feststellung nicht offenkundiger Verhinderung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 39/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Claus Peter ███, geboren am ███ 1958 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, 2. Manfred Helmut ████, geboren am ███████ 1961 in ███,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision der beiden Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde, der Besetzungsrüge gemäß § 338 Nr. 1 StPO, Erfolg. Die Rüge ist nicht präkludiert, da die in § 222a StPO vorgeschriebene Mitteilung der Gerichtsbesetzung unterblieben ist (§ 338 Abs. Nr. 1a StPO), und genügt den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Revisionsvortrag lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass Richter am Landgericht ████████ nicht hätte mitwirken dürfen und an seiner Stelle ein Mitglied der 1. Großen Strafkammer oder, im Falle der Verhinderung, ein solches der 4. Großen Strafkammer herangezogen werden musste. Die Namen der zunächst zur Mitwirkung berufenen Richter gibt die Revision an. Weiterer Sachvortrag war ihr mangels jeglicher aktenkundiger Vorgänge zur Verhinderung der vorrangigen Richter und zur Beiziehung von Richter am Landgericht ███████ nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 290, 291; 29, 162, 164).

Die demnach zulässige Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.

An der vom ordentlichen Vorsitzenden der 1. (Großen) Strafkammer geleiteten Hauptverhandlung hat, neben dem weiteren Kammermitglied Richterin auf Probe ██████████, auch Richter am Landgericht ███████████ als Beisitzer teilgenommen, der nach dem (zutreffenden) Revisionsvorbringen der 3. Strafkammer angehört. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 wurden die Richter der 1. Strafkammer im Falle ihrer Verhinderung ‚von den Beisitzern der 4., 3., 5. und 9. Strafkammer‘ in der genannten Reihenfolge vertreten (Bd. II Bl. 339 d.A.). Somit durfte Richter am Landgericht ███████████ an der Hauptverhandlung nur mitwirken, wenn die übrigen Richter der 1. Strafkammer und sämtliche Beisitzer der vorrangig vertretenden Strafkammern verhindert waren.

Unter Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, an der Hauptverhandlung oder einer sonstigen richterlichen Aufgabe mitzuwirken (BGHSt 21, 40, 42; Kissel GVG § 21e Rdnr. 128). Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft (BGHSt 12, 113, 114; 18, 162, 164; BGH NStZ 1974, 870).

Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen Akt der Rechtspflege, der der verfassungsmäßigen Garantie des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung trägt (BGHSt 12, 33, 35 und 113). Sie bildet auch die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts, dessen Prüfung sich auf die Frage beschränkt, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt ist (BGHSt 12, 33, 34 und 113f.). Eine bestimmte Form ist für die Feststellung der nicht offenkundigen Verhinderung nicht vorgeschrieben, wenngleich es zweckmäßig ist, eine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu machen (BGHSt 21, 174, 179; BGH NJW 1974, 870).

Nach diesen Grundsätzen war Richter am Landgericht ███████████ als weiteres Mitglied der 1. Strafkammer an der Mitwirkung an der Hauptverhandlung wegen Urlaubs verhindert (vgl. Bd. II Bl. 338 i.V.m. Bl. 329 d.A.). Urlaub stellt einen offenkundigen Verhinderungsgrund dar (BGHSt 12, 33, 35; Kissel GVG § 21e Rdnr. 129). Ob der Strafkammer außerdem noch die im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesene Richterin auf Probe ███████ (Bd. II Bl. 338 d.A.) angehörte oder die der Kammer mit Präsidialbeschluss vom 01. März 1988 zugeteilte Richterin auf Probe █████████ (Bd. II Bl. 327 d.A.) an ihre Stelle getreten war, ist der Äußerung des Landgerichtspräsidenten und den übrigen dienstlichen Stellungnahmen nicht mit Sicherheit zu entnehmen (vgl. Bd. II Bl. 324 i.V.m. Bl. 325 und 326 d.A.). Dies bedarf jedoch keiner Klarstellung; denn neben Richterin auf Probe ████████ wäre sie gemäß § 29 DRiG ohnehin von der Mitwirkung an der Sitzung ausgeschlossen gewesen. Von den Beisitzern der 4. Strafkammer waren Richterin am Landgericht ████ ebenfalls wegen Urlaubs und Richter auf Probe ████ wiederum im Hinblick auf § 29 DRiG an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert (Bd. II Bl. 326 d.A.).

Hinsichtlich des weiteren Beisitzers der 4. Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. ███, ist eine Verhinderung jedoch weder durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt noch offenkundig. Der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, dass er eine Verhinderung dieses Vertreters weder in schriftlicher Form noch auf sonstige Weise festgestellt hat (Bd. II Bl. 326 d.A.). Richter am Landgericht Dr. ███ hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, er könne nicht mehr sagen, warum er am 19. August 1988 nicht an der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer mitgewirkt hat (Bd. II Bl. 330 d.A.). Seiner Annahme, hierfür seien Überlastungsgründe maßgeblich gewesen, weil er in der Zeit vom 08. bis 25. August 1988 an insgesamt neun Tagen an Sitzungen in zwei parallel laufenden Verfahren teilgenommen hat (vgl. a.a.O.), kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Wenngleich die Inanspruchnahme durch die Sitzungstätigkeit die Feststellung einer Verhinderung möglicherweise gerechtfertigt hätte, wäre gleichwohl eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtspräsidenten unumgänglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als eine echte Terminskollision mit der eintägigen Hauptverhandlung in vorliegender Sache nicht bestand. Bei der Geschäftsüberlastung handelt es sich nämlich in aller Regel nicht um einen offenkundigen, klar objektivierbaren Sachverhalt, der wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise nach außen in Erscheinung tritt und für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGHSt 12, 33, 35f.; 18, 162f.; 21, 174f.; BGH NStZ 1974, 870). Ob und in welchem Umfang eine Überlastung vorliegt, ist eine Wertungsfrage, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet und sich einer Beurteilung von außen entzieht, wobei Art und Umfang der zur Verhandlung stehenden Sache sowie sonstiger Aufgaben, vor allem aber auch Arbeitsweise, Kenntnisse, Erfahrungen und persönliche Eigenschaften des Richters eine maßgebliche Rolle spielen können (vgl. Kissel a.a.O. § 21e Rdnr. 130). Gemessen an diesen Grundsätzen lag bei Richter am Landgericht Dr. █████ eine Überlastung zumindest nicht offen zutage.

Danach aber wäre die Feststellung seiner Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten Voraussetzung für die Heranziehung eines Richters aus der nachrangig vertretenden 3. Strafkammer gewesen. Der Umstand, dass eine entsprechende Entscheidung nicht ergangen ist, nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der Gedanke, dass eine falsche Gerichtsbesetzung, die lediglich zu einem Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 GVG führt, nicht revisibel ist, wenn sie auf einer zwar rechtsirrtümlichen, gleichwohl aber vertretbaren Rechtsauffassung beruht (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 338 Rdnr. 10 m.w.N.), greift nicht Platz. Denn zur Frage der nicht offenkundigen Verhinderungsfälle sind gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsüberlastung veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen mit einheitlicher Auffassung dahingehend ergangen, dass die Feststellung des Vertretungsfalles dem Gerichtspräsidenten obliegt (BGHSt 21, 174ff.; BGH NJW 1974, 870 u.a.).

Da das Urteil schon aus den dargelegten Gründen mit den Feststellungen aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und Sachbeschwerden."

Dem stimmt der Senat zu.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Wahl der Strafrahmen – § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 BtMG – ist für die neue Hauptverhandlung zu bemerken, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG dieser Umstand in die Prüfung, ob die Anwendung der milderen Strafrahmen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, einbezogen werden muss (vgl. z.B. BGH StV 1986, 342; 1987, 344 m. Nachw.; 1987, 345).

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