Revision: Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/82
- Datum
- 06.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung richtet sich nach der persönlichen Schuld; aus dem objektiven Verlauf der Tat kann ohne Zurechnung an den Täter keine bestimmte Strafe abgeleitet werden.
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) setzt tragfähige rechtskräftige Feststellungen zum besonderen Tatbild voraus; bloße Vermutungen oder unklare Indizien genügen nicht.
Die Annahme sexueller Motive oder der Absicht, das Opfer über die Tötung hinaus zu schänden, bedarf konkreter Feststellungen; ein festgestellter nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr allein begründet diese Wertung nicht.
Strafmildernde Umstände sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und dürfen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sie bereits bei der Festlegung des Strafrahmens verwertet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 1. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 398/82 GBA
in der Strafsache gegen Askeri ██ aus KCI, geboren am █████ in ████, Kreis oT, Provinz ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts, das nach Rechtskraft des Schuldspruchs nur noch den Strafausspruch betrifft, ist aufzuheben. Das Schwurgericht begründet die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags i. S. von § 212 Abs. 2 StGB damit, der Angeklagte habe seine hochschwangere und damit besonders hilflose und schutzbedürftige Frau umgebracht und „am seinem Opfer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung den Geschlechtsverkehr ausgeübt“. Dies deute „entweder auf eine hemmungslose sexuelle Raserei des Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung hin, welche die Tat in die Nähe eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes rückt, oder auf einen ungezügelten Vernichtungsdrang und die Absicht, das Opfer noch über die Tötung hinaus zu schänden.
In beiden Fällen verdient die Tat – jedenfalls nach ihrem objektiven Verlauf – lebenslange Freiheitsstrafe.“
Das ist fehlerhaft.
Bereits die Begründung, dass die Tat nach ihrem „objektiven Verlauf lebenslange Freiheitsstrafe verdiene“, ist zu beanstanden. Grundlage für die Strafzumessung ist die persönliche Schuld des Täters. Aus dem objektiven Verlauf der Tat kann keine Strafe „verdient“ sein. Der objektive Unrechtsgehalt ist nur insoweit von Bedeutung, als er dem Täter auch zugerechnet werden kann.
Vor allem aber wird die Annahme, der Angeklagte habe die Tat entweder in „hemmungsloser sexueller Raserei“ begangen oder in „ungezügeltem Vernichtungsdrang und
der Absicht, das Opfer über die Tötung hinaus zu schänden, von den rechtskräftigen Feststellungen zum Tathergang nicht getragen. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seine Ehefrau aus Wut darüber getötet hat, dass sie ihn beschimpfte sowie – wider besseres Wissen – erklärte, das erwartete Kind stamme nicht vom Angeklagten und sie beabsichtige, nach der Geburt mit dem Kind allein zu leben. Es konnte weiter lediglich festgestellt werden, dass es vor, während oder nach der Tötung – jedenfalls ohne Einwilligung der Ehefrau – zum Geschlechtsverkehr kam. Genaue Feststellungen hierzu waren nicht möglich.
Die Bewertung der Tat als Ausdruck hemmungsloser sexueller Raserei oder ungezügelten Vernichtungsdrangs sowie die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer über die Tötung hinaus schänden wollen, findet in den Feststellungen keine Grundlage.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass allgemein zu Gunsten eines Angeklagten sprechende Milderungsgründe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestirahmens verwertet wurden (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 – sowie vom 16. Januar 1980 – 3 StR 500/79 –). Ebenso ist
unzulässig, hierbei strafmildernde Umstände deswegen unbeachtet zu lassen, weil sie die Anwendung eines „höheren“ Ausnahmestrafrahmens verhindert haben.
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