Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB) abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/78
- Datum
- 29.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB gehören nur solche „besonderen Umstände“, die den Einzelfall außergewöhnlich machen; rein persönliche Lebensverhältnisse genügen allein nicht, wenn sie die begangenen Taten nicht betreffen.
Hat das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung offensichtlich nicht erfüllt, kann es die Ablehnung der Aussetzung ohne weitergehende ausführliche Begründung erlassen.
Eine Revision, die infolge fehlender Ermächtigung des Verteidigers als unbeschränkt gilt, ist insoweit unzulässig, als sie notwendige Begründungen vermissen lässt; nicht hinreichend begründete Angriffspunkte sind mangels Begründung nicht zuzulassen.
Nach teilweiser Aufhebung eines Urteils bleiben die in der nicht aufgehobenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen für die erneute Hauptverhandlung verwertbar; auf sie darf in einem neuen Urteil Bezug genommen werden, sofern sie durch die Teilaufhebung nicht betroffen sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 398/78 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz B. aus ██ ███, geboren am █ 1942 in Wuppertal, wegen Diebstahls u. a.
Gründe
Der Senat hatte das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 1977 im Schuldspruch teilweise geändert, ferner drei von den fünf damals festgesetzten Einzelstrafen sowie die auf ein Jahr und neun Monate lautende Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über zwei dieser Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe zurückverwiesen. Der Angeklagte ist in der neuen Hauptverhandlung zu derselben Gesamtstrafe wie zuvor verurteilt worden. Mit seiner auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet er sich nur gegen die Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.
Diese Beschränkung hat infolge des Fehlens der hierfür gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers keine Wirkung. Das danach als unbeschränkt geltende Rechtsmittel ist jedoch, soweit es die Aussprüche über die beiden neu festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe betrifft, mangels notwendiger Begründung unzulässig (BGH, LM Nr. 1 zu § 302 StPO).
Ohne Erfolg beanstandet der Angeklagte die Entscheidung der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB. Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung deshalb vor, weil er nach der Begehung der Taten seßhaft geworden sei, regelmäßig der Arbeit nachgehe und im Rahmen des ihm Möglichen zum Unterhalt seiner Kinder beitrage. Die Versagung der Strafaussetzung läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen handelt es sich lediglich um solche, die seine Persönlichkeit, nicht aber auch – wie es im Falle des § 56 Abs. 2 StGB notwendig wäre – seine Taten betreffen. Davon abgesehen würde ihnen nicht die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift zukommen; denn unter ihnen sind nur diejenigen zu verstehen, die einen Fall zu einem außergewöhnlichen machen (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 522/77 –).
Ein derartiges Gewicht besitzen die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe aber nicht. Da die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem und höchstens zwei Jahren ausgesetzt werden kann, offensichtlich nicht gegeben sind, durfte das Landgericht auf eine nähere Begründung der Ablehnung verzichten.
Ferner bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß es im nunmehr angefochtenen Urteil heißt, die erneute Hauptverhandlung habe bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt ergeben, wie er auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 8 zweiter Absatz des Urteils vom 24. Mai 1977 festgestellt worden sei, auf das insoweit Bezug genommen werde, und daß in dem neuen Urteil lediglich noch die seit Erlaß jener früheren Entscheidung eingetretenen Veränderungen wiedergegeben werden. Im Gegensatz zu dem in BGHSt 24, 274 behandelten Fall war hier das erste Urteil des Landgerichts nicht im gesamten Strafausspruch mit sämtlichen ihn betreffenden Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, aufgehoben worden. Vielmehr sind diese durch die Teilaufhebung nicht berührt worden, da sie im Zusammenhang mit den zwei damals aufrechterhaltenen Einzelstrafen bestehengeblieben sind. Auf sie durfte deshalb in dem neuen Urteil Bezug genommen werden.
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