Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Einzelakte ausgeschlossen und Gesamtstrafe ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/77
- Datum
- 21.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden in den Urteilsgründen bestimmte in der Anklage bezeichnete Einzelakte nicht ausdrücklich erörtert und lässt sich nicht feststellen, dass die Kammer diese der Verurteilung zugrunde gelegt hat, sind diese Akten aus dem Verfahren auszuscheiden (§ 154a Abs. 2 StPO).
Fehlen im Schuld- und Strafausspruch Rechtsfehler, so ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe sind im Urteilsspruch die Einzelstrafen einzubeziehen, die nach Auflösung weiterhin bestehen; fehlt dies im Tenor, ist der Urteilsspruch zu ergänzen.
Urteilspruch und Urteilsgründe müssen inhaltlich übereinstimmen; weichen sie ab und ergibt sich hieraus Unklarheit über die zugrunde gelegten Tatakte, ist diese Unklarheit durch Ausschluss der betreffenden Akten oder durch Ergänzung des Tenors zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 398/77 in der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas █████ aus █████, geboren am ███ 1945 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1977 wird unter Ausschieden der Einzelakte ██████████ und ████ (Blatt 1 a Nr. 2 und 15 der ████████ schrift) aus dem fortgesetzten Betrug im Falle II 1 der Urteilsgründe verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass auch die durch Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar 1976 – 50 Ms 75/73 StA Köln – erkannte Freiheitsstrafe von sieben Monaten in die Gesamtstrafe einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da im Urteil die in der Anklageschrift vorgeworfenen Einzelakte zum Nachteil ████████████ █████ nicht ausdrücklich erörtert worden sind und den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, ob die Strafkammer diese der Verurteilung mit zugrunde gelegt hat, hat der Senat sie aus dem Verfahren ausgeschieden (§ 154a Abs. 2 StPO).
Im Übrigen zeigen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sodass die Revision zu verwerfen war (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung dahin, dass nach Auflösung der im Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Dezember 1976 gebildeten Gesamtstrafe nicht nur die in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen, sondern auch die im Rahmen der früheren, jetzt aufgelösten Gesamtstrafe bestehen gebliebene Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar 1976 einbezogen sind. Das hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt, im Urteilsspruch jedoch nicht zum Ausdruck gebracht.
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