Aufhebung des Totschlagsurteils wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/75
- Datum
- 01.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das entscheidende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil ein als Schöffe ausgelostes Mitglied ohne rechtliche Grundlage durch einen Hilfsschöffen ersetzt wurde.
Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ist nur für den ausdrücklich bezeichneten Zeitraum wirksam; eine darüber hinausgehende Nichtteilnahme bedarf eines gesonderten Entbindungs- oder Hinderungsgrundes.
Die Ersatzbeteiligung eines Hilfsschöffen ist zulässig nur, wenn der reguläre Schöffe kraft Gesetzes oder durch wirksame Entbindung an der Mitwirkung gehindert ist.
Liegt eine unzulässige Besetzungsabweichung vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung nach § 349 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 30. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 398/75
in der Strafsache gegen die Hausfrau Elfriede ████, geborene ████ aus ██████, geboren am █████ in ████, wegen versuchten Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Für die vierte Tagung des Schwurgerichts, in der gegen die Angeklagte verhandelt wurde, war u. a. Frau A. als Hauptschöffin ausgelost. Diese wirkte jedoch in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte nicht mit, statt ihrer vielmehr der Hilfsschöffe K.. Frau A. war von der Mitwirkung in der vierten Tagung des Schwurgerichts für die Zeit vom 9. September bis einschließlich 3. Oktober 1974 wegen Urlaubsabwesenheit gemäß §§ 84, 54 StPO a. F. entbunden worden; gegen die Angeklagte wurde jedoch am 23., 25. und 30. Oktober 1974 verhandelt. Da Frau A. für diese Zeit nicht von der Mitwirkung als Schöffin entbunden worden war und auch sonst kein Hinderungsgrund für ihre Dienstleistung an diesen Tagen ersichtlich ist, hätte sie als Schöffin an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilnehmen müssen (vgl. RGSt 62, 202; BGHSt 21, 308, 313). Das erkennende Gericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt und das Urteil war nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.
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