Revision gegen Landgerichtsurteil wegen Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/72
- Datum
- 06.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeigt die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fehlt eine substantiiert vorgetragene Revisionsrechtfertigung, erstreckt sich die Nachprüfung nicht auf eine zuungunsten des Angeklagten wirkende Rechtsfehlerfeststellung.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision mangels Revisionsrechtfertigung ohne weitergehende Aufhebung oder Zurückverweisung verwerfen, wenn kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den berufslosen Hans Becker geboren am █ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls in drei Fällen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers im Beschluss vom 6. September 1972 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1972 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften] Wlias Süller Salger Baumgarten
Vorinstanz: LG Darmstadt vom 23. Mai 1972 – 14 KLs 16/71