Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 398/67
Datum
11.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen Unterschlagung; der BGH prüft die Revision. Mangels Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die verhängte Geldstrafe verweist der Senat die Sache an eine andere Strafkammer zurück. In allen übrigen Punkten wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Geldstrafe verhängt, ist bei Unterlassen der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Sache zur nachträglichen Festsetzung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen; eine Vorbehaltung dieser Entscheidung für ein späteres Verfahren nach § 459 StPO ist unzulässig.

2

Die Zurückverweisung kann auch an eine andere Strafkammer erfolgen, sofern dort die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen ist.

3

Die Revision ist zu verwerfen, soweit durch die angegriffene Entscheidung kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler festgestellt wird.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 398/67

in der Strafsache gegen

███ ███ ██ den Einzelhandelskaufmann Alfred █████, geboren ███████ 1931 in ███, ██████████, wegen Unterschlagung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. April 1967 wird die Sache zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die im Urteil verhängte Geldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu fünfzehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe hat sie nicht festgesetzt.

Die auf die Revision des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Ausführungen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Die Sache muss jedoch zur bisher unterbliebenen Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zurückverwiesen werden. Es ist nicht zulässig, diese Festsetzung einem nachträglichen Verfahren nach § 459 StPO vorzubehalten (BGH bei Dallinger in MDR 1957, 526).

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMüller
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