Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässigkeit der Qualifikation als Straßenraub wegen Nicht‑öffentlichen Wegs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 398/63
Datum
13.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Straßenraubes; der BGH änderte den Schuldspruch in einfachen Raub (§ 249 StGB) und hob den Strafausspruch auf. Zentrales Problem war, ob der Tatort ein öffentlicher Weg i.S. des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB ist. Das Gericht entschied, dass ein Sperrschild und erkennbarer entgegenstehender Wille der Stadt eine Freigabe für den allgemeinen Verkehr ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Weg ist im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nur dann ein „öffentlicher Weg“, wenn der Verfügungsberechtigte ihn für den allgemeinen Verkehr freigegeben hat.

2

Die bloße häufige tatsächliche Benutzung durch die Öffentlichkeit führt nicht zur Freigabe, wenn der Berechtigte seinen entgegenstehenden Willen erkennbar gemacht hat.

3

Ein deutliches Sperrschild dokumentiert den entgegenstehenden Willen des Verfügungsberechtigten und schließt die Annahme einer Freigabe für den Publikumsverkehr aus.

4

Beginnt die Gewaltanwendung erst auf einem nicht öffentlichen Wegstück, fehlt der besondere Straßenraubstatbestand des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB und liegt regelmäßig einfacher Raub nach § 249 StGB vor.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern und zugleich den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, soweit erforderlich.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Horst █████████ aus ███ ███████, geboren am █████████ 1935 in ███, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Raubes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom [REDACTED] 1963

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur des einfachen Raubes nach § 249 StGB schuldig ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision ficht er das Urteil dem ganzen Umfange nach an; er beanstandet das Verfahren und rügt sachlichrechtlich insbesondere die unrichtige Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, da nach den Feststellungen einfacher Raub (§ 249 StGB) vorliegt. Daher brauchen die Verfahrensrügen, die nur den Erschwerungsgrund betreffen, nicht erörtert zu werden.

Der Fußweg, auf dem der Angeklagte den Raub 4–5 Schritte von der Kölner Straße entfernt beging, ist nach den Urteilsfeststellungen kein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Er führt zunächst von der Kölner Straße in Erdstufen 8 m weit eine Böschung hinauf, geht entlang dem Haus Nr. 38 der Kölner Straße in eine Holztreppe über und endet hinter dem Haus in einem Podest, von wo aus man über eine Geröllstrecke zur Bahnhofstraße gelangen konnte. Das Ende des Podests ist jetzt durch eine Holztür verschlossen. An der Treppe war schon zur Tatzeit ein Sperrschild angebracht. Jugendliche, insbesondere Schulkinder, nutzten den Weg trotzdem in beiden Richtungen.

Diese Art der Benutzung machte ihn nicht zu einem öffentlichen Weg, wie die Strafkammer an sich nicht verkannt hat. Dazu hätte er durch den Verfügungsberechtigten – die Stadt Wuppertal – für den allgemeinen Verkehr freigegeben sein müssen. Dies könnte zwar auch dadurch geschehen sein, dass die Stadt die tatsächliche Benutzung nicht nur kurzfristig duldete. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Berechtigte seinen entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht (vgl. BGHSt 17, 159). Dies ist hier durch das Sperrschild geschehen. Dadurch wurde der Weg für den Publikumsverkehr gerade verboten. Dass das Verbotsschild nicht schon am Beginn des Wegs bei der Kölner Straße angebracht war, kann daran nichts ändern. Eine Freigabe des kurzen Anfangsstücks liegt darin nicht; denn für das Publikum wäre eine solche Freigabe sinnlos gewesen. Wenn den Bewohnern des Hauses Nr. 38 der Zugang über den Weg gestattet werden sollte, wäre das keine Freigabe für den allgemeinen Verkehr.

Der Angeklagte hat demnach den Raub, dessen Merkmale im Übrigen bedenkenfrei dargetan sind, nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Feststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte mit der Gewalt gegen sein Opfer erst auf den Erdstufen, nicht schon auf der Kölner Straße begonnen hat.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Aufzuheben ist der Strafausspruch.

MayrKirchhofMeyer
BaldusHenning
Revision: Unzulässigkeit der Qualifikation als Straßenraub wegen Nicht‑öffentlichen Wegs — Themis