BGH: Heimtücke beim Mord; beim versuchten Mord Bewusstsein der Ausnutzung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/62
- Datum
- 16.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein individuelles Asylrecht wegen politischer Straftaten ergibt sich aus dem allgemeinen Völkerrecht nicht; ein völkerrechtliches Asylrecht ist primär ein Recht des Staates, Asyl zu gewähren.
Ob die Auslieferung nach einem Auslieferungsvertrag zu bewilligen ist, unterliegt der Entscheidung des ersuchten Staates; die inländische Strafverfolgung ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob das Auslieferungsverfahren vertragsgemäß durchgeführt wurde.
Der Ausgelieferte kann sich mangels besonderer Vereinbarung grundsätzlich nicht persönlich auf Rechte aus einem Auslieferungsvertrag berufen.
Heimtückisches Handeln setzt neben der objektiven Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, dass der Täter diese Umstände erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
Fehlt es infolge widersprüchlicher oder lückenhafter Urteilsgründe an tragfähigen Feststellungen zum Bewusstsein der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit, kann eine Verurteilung wegen (versuchten) heimtückischen Mordes keinen Bestand haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 14. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Idir, geboren am █ 1933 in ███████ (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, ███ ███████████ als Richter, Landgerichtsrat ████ ██████████ als Bundesanwalt, Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 14. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
A) Verfahrensrügen:
I. Die Revision meint, der Verfolgung stehe ein Verfahrenshindernis entgegen, weil das Asylrecht und der Grundsatz der Spezialität verletzt seien. Zur Begründung ihrer Ansicht macht sie folgendes geltend:
Die Taten des Angeklagten, der in Köln zwei Mitglieder der von ihm bekämpften algerischen Freiheitsbewegung FLN niederschoss, seien politische Verbrechen gewesen. Der nach Belgien geflohene und von dort an die Bundesrepublik ausgelieferte Angeklagte habe daher sowohl nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln als auch nach Art. 3 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrags vom 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II S. 27, 582) ein Recht auf Asyl gehabt. Zwar sei es Sache des um Auslieferung ersuchten Staates, darüber zu entscheiden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen dieses Rechts vorlagen. Belgien habe jedoch keine volle Aufklärung über den politischen Charakter der Straftaten des Angeklagten erhalten. Infolgedessen müsse angenommen werden, dass die Auslieferung nur wegen nicht politischer Verbrechen erfolgt sei, so dass sie nach Art. 12 Abs. 3 des Auslieferungsvertrags die Verurteilung wegen politischen Mordes nicht decke.
1.) Selbst wenn die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe politische Straftaten begangen, zuträfe, wären die von ihr gezogenen Folgerungen unrichtig.
a) Das allgemeine Völkerrecht kennt kein Asylrecht der wegen einer politischen Straftat verfolgten Person (RGSt 60, 202, 206; Dahm, Völkerrecht Bd. 1 S. 279, 283; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. 1 S. 394; Abendroth in Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts 2. Aufl. Art. „Asylrecht“). Das völkerrechtliche Asylrecht ist nicht ein Recht des Einzelnen auf Asyl kraft Völkerrechts, sondern ein Recht des Staates, Asyl zu gewähren (Berber aaO S. 396). Ob und inwieweit im Völkerrecht der Gedanke, dass niemand einer politisch motivierten, im Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaats und der Menschlichkeit stehenden Verfolgung ausgesetzt werden dürfe, bereits die Kraft und die Geltung eines Rechtssatzes erlangt hat (vgl. dazu Dahm aaO S. 288, 289; Berber aaO S. 392, 393), kann unerörtert bleiben. Eine Verfolgung dieser Art drohte dem Angeklagten nicht. Schon deshalb wäre es auch abwegig, die Frage aufzustellen, ob sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder aus Art. 3 Abs. 2 des Auslieferungsvertrags Bedenken gegen das Auslieferungsersuchen, die Auslieferungsbewilligung und das inländische Strafverfahren ergeben.
b) Nach dem deutsch-belgischen Auslieferungsvertrag wird zwar die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Straftat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, als politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Tat angesehen wird (Art. 3 Abs. 1). Der Angeklagte könnte jedoch einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht mit Erfolg geltend machen. Ob die Auslieferung zu bewilligen war, hatte allein und zwar unanfechtbar und nicht nachprüfbar für das erkennende Gericht (RGSt 42, 309, 311; 70, 286, 287; Gritzner in Strupp/Schlochauer aaO Art. „Auslieferung“) der ersuchte Staat, also Belgien, zu beurteilen (Art. 3 Abs. 1). Mit der Bewilligung und ihrer Vollziehung wurden für die deutsche Gerichtsbarkeit lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Ausübung geschaffen. Kein Grund ist dafür zu ersehen, dass es geboten wäre, ihr Recht und ihre Pflicht zur Strafverfolgung (§ 4 Abs. 1 StGB; §§ 152 ff. StPO) davon abhängig zu machen, ob die Auslieferungsbewilligung und das Auslieferungsverfahren vertragsgemäß waren. Es ist nicht der Sinn von Auslieferungsverträgen, dem Täter, weil er ins Ausland fliehen konnte, eine die Strafverfolgung beeinträchtigende Rechtsposition einzuräumen. Nach durchaus herrschender Lehre erwachsen, wenn nichts anderes vereinbart ist, Rechte und Pflichten aus einem Auslieferungsvertrag nur für die Vertragsstaaten. Der Ausgelieferte kann sich persönlich auf den Vertrag nicht berufen (Dahm aaO S. 279, 280 mit Nachweisen aus der deutschen und ausländischen Rechtsprechung; Berber aaO S. 396). Nur zur Klarstellung gegenüber unzutreffenden Behauptungen der Revision sei daher noch bemerkt, dass alle für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens wesentlichen Umstände der belgischen Regierung dargelegt worden sind. Der Auslieferungshaftbefehl enthielt neben der eingehenden Schilderung des Sachverhalts den ausdrücklichen Hinweis, dass die Taten des Angeklagten „wahrscheinlich auf die politische Gegnerschaft zwischen FLN und MNA zurückzuführen“ seien. Mehr konnte nach dem Stand der Ermittlungen nicht gesagt werden.
c) Das Vorbringen der Revision, es sei der Grundsatz der Spezialität, wie er in Art. 12 des Auslieferungsvertrags seine Ausgestaltung erfahren habe, verletzt worden, findet im Verfahrensablauf und im Verfahrensergebnis keine Stütze. Der Angeklagte ist wegen der Taten abgeurteilt worden, die dem Auslieferungsersuchen und der Auslieferungsbewilligung zugrunde lagen. Weder die rechtliche Würdigung dieser Taten noch die Beurteilung ihres politischen Charakters haben jemals gewechselt. Nach wie vor kann lediglich gesagt werden, dass der Angeklagte aus politischen Beweggründen, die nach Ursache und Zielsetzung dem rivalisierenden Kampf algerischer Befreiungsbewegungen entsprachen, zu töten versuchte.
2.) Solche Beweggründe erfüllen aber, was die Revision verkennt, nicht die Begriffe der politischen Straftat und der Zusammenhangstat. Nach belgischem (wie nach deutschem) Auslieferungsrecht werden die strafbaren Handlungen politischer Natur nach dem angegriffenen Rechtsgut, also nach objektiven Merkmalen bestimmt, und für die Zusammenhangstat wird die konkrete Beziehung auf eine politische Tat vorausgesetzt (RGSt 67, 150, 156 f.; Dahm aaO S. 284; Abendroth in Strupp/Schlochauer aaO Art. „Asylrecht“; Mettgenberg/Doerner DAG 3. Aufl. Nr. 45 und 47).
Politische Straftaten oder Zusammenhangstaten in diesem Sinne beging der Angeklagte nicht.
II. 1.) Die Behauptung der Revision, die Dolmetscher hätten den nach § 189 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Eid nicht vor dem Beginn ihrer Übersetzungen geleistet, ist unrichtig, soweit sie sich auf die Vereidigung des Dolmetschers Abbasi bezieht. Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass er beeidigt wurde, bevor er mit der Übersetzungstätigkeit begann. Dagegen wurde der Dolmetscher Fauss erst am zweiten Verhandlungstag vereidigt, obwohl er schon am ersten Verhandlungstag Aussagen des Angeklagten zur Sache übertrug. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Wie die Revision vorträgt und in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, erklärte der Verteidiger in der Hauptverhandlung, er beherrschte die französische Sprache soweit, dass er in der Lage gewesen sei, die Übersetzungen, die der Dolmetscher vor der Eidesleistung vorgenommen habe, selbst zu überprüfen; er erkenne sie als richtig an. Diese Erklärung rechtfertigt die Folgerung, dass ein Einfluss des Verfahrensverstoßes auf das Urteil auszuschließen ist. Es erübrigt sich infolgedessen, auf die Entscheidungen RGSt 19, 332 und RG DR 1939 Nr. 49 einzugehen.
2.) Die Revision sieht eine Verletzung des § 185 GVG und des § 230 StPO darin, dass dem Angeklagten die Vorgänge über die Ausschließung der Öffentlichkeit erst nach Erlass und Vollzug des Gerichtsbeschlusses über die Ausschließung mitgeteilt worden sind; er müsse bis zum Augenblick dieser Mitteilung als abwesend angesehen werden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
3.) Von den beiden Dolmetschern übertrug der eine, ███, ins Arabische und aus dem Arabischen, der andere, Kriminalmeister FC_D, ins Französische und aus dem Französischen. Am dritten Verhandlungstag, an dem Zeugen und Sachverständige gehört wurden, war der Dolmetscher ███ nicht anwesend. Die Revision rügt das. Sie bringt vor, der Angeklagte beherrschte die französische Sprache „nur wenig mäßig“ und nur die arabische (kabylische) Sprache völlig. Die Zuziehung ███████ sei daher für die gesamte Hauptverhandlung notwendig gewesen. Sein Fehlen am dritten Verhandlungstag stelle einen Verstoß gegen „eine zwingende Prozessvoraussetzung“ dar.
Die Revision will mit ihrer Rüge offenbar geltend machen, dass der in § 338 Nr. 5 StPO umschriebene Aufhebungsgrund vorliege. Das ist nicht der Fall.
Der Angeklagte machte am ersten und zweiten Verhandlungstag auch – und zum Teil allein mit Hilfe des Dolmetschers KD – seine Angaben zur Sache. Der Verteidiger war nach einer von ihm am zweiten Verhandlungstag abgegebenen Erklärung in der Lage, die französischen Sprachkenntnisse des Dolmetschers und damit auch die des Angeklagten selbst zu überprüfen. Er brachte nicht vor, dass die Übersetzung durch Fauss und das Französisch des Angeklagten eine einwandfreie Verständigung mit diesem nicht gewährleisteten und es infolgedessen notwendig sei, stets den Dolmetscher ██ mitübersetzen zu lassen. Nach den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Urkundsbeamten, denen die Revision nicht widersprochen hat, haben vielmehr der Verteidiger und der Angeklagte erklärt, der Dolmetscher für die französische Sprache könne sich einwandfrei mit ihm, dem Angeklagten, verständigen. Sie waren beide mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher █████ einverstanden, als dieser nach dem zweiten Verhandlungstag darauf hinwies, dass er am nächsten Tag verhindert sei. Dieses Einverständnis bekundeten sie noch einmal im Verlauf des dritten Verhandlungstags.
Auf Grund der offenbar ausreichenden, vom Verteidiger überprüften und nicht beanstandeten Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers FC_D sowie nach den Erklärungen, die der Angeklagte und der Verteidiger dazu abgaben, war die Zuziehung des Dolmetschers ███████ am dritten Verhandlungstag nicht notwendig. Die Entscheidung über die Frage, ob die Verhandlung ohne ihn fortgesetzt werden könne, war vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (vgl. BGHSt 3, 285). Er hat mit der getroffenen Entscheidung die Schranken seines Ermessens nicht überschritten.
III. 1.) Der vom Verteidiger gestellte Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt worden. Überlegene Forschungsmittel des von ihm benannten Sachverständigen hat der Verteidiger nicht angegeben. Was er anführte, war allenfalls ein Hinweis auf persönliche Erfahrungen dieses Sachverständigen, aber keine Darlegung von Hilfsmitteln und Verfahren für wissenschaftliche Untersuchungen.
2.) Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Der Sachverständige, den es gehört hat, befasste sich in seinen Gutachten auch mit der von der Revision besonders hervorgehobenen Frage, ob sich der Angeklagte in einen „hochgradigen Affektsturm“ befand. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, dass der Sachverständige die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Fachkunde nicht besaß oder dass sein Gutachten an einem Mangel anderer Art litt.
B) Sachbeschwerde:
I. Soweit die Revision rügt, das Schwurgericht habe den Angeklagten nicht als zurechnungsunfähig, sondern lediglich als erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen, ist sie im Hinblick auf die Feststellungen und die eingeholten, rechtsfehlerfreien Erwägungen, die im Urteil über das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat angestellt worden sind, offensichtlich unbegründet.
1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Mordes ist nicht zu beanstanden. Nach dem erwiesenen Sachverhalt wartete der Angeklagte eine Lage ab, die er mitgestaltet hatte und sodann bewusst ausnutzte, in der Nesbahi arg- und wehrlos war. Er hat also heimtückisch getötet (vgl. BGHSt 11, 139, 143/144).
2.) Gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.
Sie betreffen nicht die äußere Tatseite. Zwar war Qutaleb auf der Flucht, als ihn der Schuss traf, den der Angeklagte mit Tötungsvorsatz auf ihn abgab. Aber das ändert nichts daran, dass er sich nach wie vor in der hilflosen Lage des vom Täter überraschten arg- und wehrlosen Opfers befand, in die er zusammen mit Nesbahi geraten war. Er konnte den mit einer Schusswaffe geführten Anschlag auf sein Leben weder mit einiger Aussicht auf Erfolg hindern noch erschweren. Im Hinblick auf den erwiesenen Sachverhalt kommt der rechtsirrigen Auffassung des Schwurgerichts, dass die Wehrlosigkeit des Opfers zur Erfüllung des äußeren Tatbestandes genüge, keine Bedeutung zu.
Doch ist fraglich, ob sich der Angeklagte der Tatsachen, welche die Arg- und Wehrlosigkeit Qutalebs ausmachten, bewusst war und in seine Vorstellung aufgenommen hatte, dass er sie ausnutzte. Er folgte bei seinem Entschluss, auch Qutaleb zu töten, einer plötzlichen, sofort vollzogenen Hingabe. Das durfte bei Prüfung der inneren Tatseite nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem sind hier die Urteilsgründe nicht frei von Widerspruch. Einerseits wird abschließend gesagt, der Angeklagte habe bewusst und gewollt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt, andererseits heißt es kurz zuvor, der Angeklagte sei „bei seinem Handeln gegen Qutaleb nicht in Ausnutzung seiner Arglosigkeit tätig geworden“.
3.) Die Aufhebung des Urteils im Falle der Verurteilung wegen versuchten Mordes hat die Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs zur Folge. Die wegen vollendeten Mordes verhängte Strafe und die Zumessungserwägungen des Schwurgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Mit der Gesamtstrafe ist die Nebenstrafe der Einziehung entfallen. Auf sie muss daher gegebenenfalls neu erkannt werden (vgl. BGHSt 14, 381, 383).
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |