Revision verworfen: Verurteilung nach §129 StGB wegen Führungsrolle in Vereinigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das mildere Gesetz im Sinne des § 2a Abs. 2 StGB ist dasjenige, das im konkreten Einzelfall die mildeste rechtliche Beurteilung und Straffolge zulässt.
Ergibt die Tatbestandsermittlung, dass eine Vereinigung die Vollziehung von Strafgesetzen mit ungesetzlichen Mitteln verhindern will, kann dies eine Verurteilung nach § 129 StGB rechtfertigen.
Bei der Bestimmung des anzuwendenden (milderen) Tatbestands ist die Rolle des Täters (z. B. Rädelsführerschaft) maßgeblich für die Einstufung der Strafdrohung.
Eine rechtliche Klärung verfassungsrechtlicher Fragen (z. B. Grenzen des § 129 a.F. im Lichte von Art. 9 GG) kann entbehrlich sein, wenn die Feststellungen und der Vergleich der Strafdrohungen die Anwendung der milderen Bestimmung eindeutig ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann █████ aus ████, geb. am █████ in █████████, Tschechoslowakei, wegen Vergehens gegen § 129 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Werner Bundesrichter Dr. Sauer Dr. Ortlieb Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. November 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betätigte sich seit Mai 1951 bis zu seiner Verhaftung Ende Juli 1951 führend im Kreisverband der F.d.J. Salzgitter-Bad. Als am 22. Juni 1951 vor dem Landgericht in Braunschweig eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angehörige der F.d.J. wegen Landfriedensbruchs und Aufruhrs stattfand, richtete er eine „Protestresolution“ an den Vorsitzenden der Kammer. In diesem Schreiben versuchte er, „die erkennenden Richter durch Androhung einer späteren Aburteilung als Kriegsverbrecher von dem Erlass eines verurteilenden Erkenntnisses gegen die angeklagten F.d.J.-Angehörigen“ abzuhalten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Verhaltens „wegen eines Vergehens nach § 129 alter Fassung StGB“ verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der zu Gunsten des Angeklagten, eingelegten Sachrüge. Sie ist unbegründet.
Die Revision macht geltend, dass § 129 StGB a.F. durch Art. 9 Abs. 2 und 3 GG auf Vereinigungen beschränkt worden sei, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Sie erkennt jedoch selbst an, dass die F.d.J. die Vollziehung von Strafgesetzen nach den Feststellungen (§ 114 StGB) mit ungesetzlichen Mitteln zu verhindern suche. Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer die „Protestresolution“ als „symptomatischen Ausschnitt aus einem Plan der F.d.J.“ ansieht. Sie hält deshalb im Endergebnis die Verurteilung des Angeklagten nach § 129 StGB a.F. für begründet. Dem tritt der Senat bei. Bei dieser Sachlage bedarf es aber keiner Erörterung der Rechtsfragen, die die Revision zu § 129 StGB a.F. im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 und 2 GG, zu dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 (Bundesanzeiger Nr. 124) und zu der Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1951 stellt.
Schließlich meint die Revision, die Strafkammer hätte gemäß § 2a StGB den Angeklagten nach § 129 StGB n.F. als der milderen Bestimmung verurteilen müssen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das mildere Gesetz i.S. des § 2a Abs. 2 StGB ist das, welches für den jeweils vorliegenden Einzelfall („konkret“) die mildeste Beurteilung zulässt (RGSt 71, 423; 75, 306, 310).
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Rädelsführer gewesen. Auf ihn würde deshalb § 129 Abs. 2 n.F. zutreffen, der Zuchthaus androht. Deshalb ist § 129 a.F. die mildere Bestimmung. § 129 Abs. 3 n.F., der es gestattet, von Strafe abzusehen, wenn die Schuld des Täters gering und seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, kommt nicht in Betracht; denn nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in dem Kreisverband eine führende Rolle gespielt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob § 2a Abs. 2 StGB eine „Muss“- oder eine „Kann“-Vorschrift ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.