Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilungen wegen §183 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 398/51
Datum
16.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten sexuellen Missbrauchs nach §176 Abs.1 Nr.3 und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach §183 StGB verurteilt. Die Revision wandte Verfahrens- und Sachrügen ein; das Revisionsgericht bestätigt die Verurteilungen nach §176, hebt jedoch die Verurteilungen nach §183 in zwei Fällen und den Gesamtstrafausspruch auf. Anlass der Aufhebung ist das Fehlen einer Feststellung, ob dem Angeklagten das öffentliche Geschehen bewusst war; bedingter Vorsatz wäre ausreichend gewesen. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, auch von Kindern, liegt in erster Linie beim Tatrichter; die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Kinderkunde ist nur bei besonderen, außerhalb der richterlichen Erfahrung liegenden Umständen erforderlich.

2

Wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung eines erscheinenden Zeugen verzichten, begründet die Nichterhebung der betreffenden Zeugenaussage keinen Verfahrensverstoß.

3

Die Revision kann tatsächliche Angriffspunkte gegen die richterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht durchsetzen; sachliche Einwendungen, die rein tatsachlich sind, sind nach §337 StPO unzulässig.

4

Für die Tatbestandsverwirklichung des §183 StGB ist das Bewusstsein des Täters, öffentlich zu handeln, erforderlich; hierfür genügt bedingter Vorsatz; unterbleibt eine Feststellung hierzu, ist die Entscheidung hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lohndrescher Josef G. ███ in ████, geboren am ██████ 1911 in ██, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Yerner als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in sechs Fällen und wegen Vergehens nach § 183 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihm wird zur Last gelegt, versucht zu haben, Mädchen unter 14 Jahren zum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu verleiten, ferner durch die gleiche Handlung gegenüber anderen Mädchen (über 14 Jahren) ein öffentliches Ärgernis gegeben zu haben. Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sachrüge; sie ist zu § 183 begründet.

1.) Einen Verfahrensverstoß nach § 244 Abs. 2 StPO findet die Revision zunächst darin, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen auf dem Gebiete der Kinderkunde vernommen hat; das sei notwendig gewesen, weil die verletzten Kinder (zu § 176 Abs. 1 Nr. 3) im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch den Amtsrichter anders ausgesagt hätten als bei der früheren polizeilichen Vernehmung. Angesichts der aktenkundig gemachten Erklärungen des Amtsrichters (Bl. 22 d. A.) seien die Kinder nicht glaubwürdig. Die Strafkammer hätte ferner auch diesen Amtsrichter vernehmen müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 60 d. A.) haben alle Beteiligten auf die Vernehmung des erschienenen Amtsrichters verzichtet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen (auch von Kinder-Zeugen) ist eine der Hauptaufgaben des Tatrichters; infolge der großen Erfahrungen, die er auf diesem Gebiete besitzt und die er ständig erweitert, bedarf er im Allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Der hier gegebene Sachverhalt bot nichts Besonderes. Die Nichtvernehmung eines Sachverständigen verletzt mithin nicht den § 244 Abs. 2 StPO; dasselbe gilt von der unterlassenen Vernehmung des Amtsrichters.

2.) In sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision zunächst die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie erhebt im Anschluss an Schinke 5. Aufl. Anm. IV 2b Einwendungen gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie eine Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen annimmt, wenn der Täter die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils bestimmt (vgl. besonders RGSt 73, 246). Der Bundesgerichtshof hat seit seinem Bestehen an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z. B. BGHSt 1, 171). Es liegt kein Grund vor, davon abzuweichen. Der äußere und innere Tatbestand der Strafbestimmung ist rechtlich zutreffend festgestellt. Das Urteil sagt auch ausdrücklich, dass der Angeklagte nicht nur die Kinder zum Betrachten seines Geschlechtsteils verleiten wollte, sondern auch in vollistiger Absicht handelte (S. 7). Die ausführlichen Darlegungen der Revision hierzu liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiete, sind daher unzulässig (§ 337 StPO).

3.) Begründet ist dagegen die Sachrüge zu § 183 StGB. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sein entblößtes Geschlechtsteil im Falle 7 auf einem Hof, im Fall 8 auch auf einem Hofe, jedoch am Rande eines öffentlichen Weges Mädchen gezeigt habe, die über 14 Jahre alt waren. Beide Handlungen sind nach der Urteilsdarstellung zwar öffentlich begangen, es fehlt aber eine Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten dies bewusst war. Nach der Beschreibung der Örtlichkeit war der Sachverhalt nicht so, dass sich dieses Bewusstsein ohne Weiteres ergab. Die Strafkammer wird diese Feststellung, wenn sie möglich ist, nachzuholen haben. Dabei würde bedingter Vorsatz genügen.

Das Urteil war hiernach zu den Fällen 7) und 8) aufzuheben, im Übrigen konnte die Revision, wie zu 1) und 2) dargelegt ist, keinen Erfolg haben.

Dr. DotterweichDr. KirchnerYerner
Dr. LoerickeHenneka
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