Revision verworfen: sexuelle Nötigung als sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/99
- Datum
- 20.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 179 Abs. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an einer Person vornimmt, die wegen Bewusstlosigkeit oder aus sonstigen in der Vorschrift genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann; auch vorübergehende Bewusstlosigkeit genügt.
Fehlt bei der Tat die Bildung eines entgegenstehenden Willens des Opfers und beugt oder überwindet der Täter keinen Willen des Opfers, so ist nicht § 177 (sexuelle Nötigung), sondern § 179 (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) anzuwenden.
Im Revisionsverfahren kann der Revisionssenat den Schuldspruch wegen einer Verletzung materiellen Rechts ändern und eine andere strafrechtliche Qualifikation feststellen, sofern hierdurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Bleiben unter der richtigen rechtlichen Einordnung die Strafrahmenobergrenzen gleich und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht bei anderer Qualifikation eine niedrigere Strafe verhängt hätte, kann die bereits verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. Dezember 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Schuldspruch die Worte „sexueller Nötigung“ durch die Worte „sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person“ ersetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „der Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Freiheitsberaubung schuldig“ gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Durch die Tat am 6. März 1998 hat der Angeklagte nicht eine sexuelle Nötigung (§ 177 StGB; hier in der Form der Vergewaltigung: vgl. hierzu BGH, Urt. vom 25. August 1999 – 3 StR 276/99), sondern einen sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB i.d.F. vom 1. Juli 1997) begangen, der in Tateinheit zu der vorsätzlichen Körperverletzung steht.
Der Angeklagte, der das Opfer ohne sexuelle Absichten geschlagen hatte, nutzte eine später eintretende Bewusstlosigkeit der Geschädigten aus, ihr eine Kerze in die Scheide zu stecken, wobei er dies auch tat, um sich sexuell zu erregen.
Da das Opfer – das von der sexuellen Handlung nichts mitbekommen hat – keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden konnte und der Angeklagte auch keinen Willen des Opfers beugte oder überwinden wollte, greift die Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom heutigen Tag – 2 StR 248/99 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, dass das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig (vgl. BGHSt 36, 145, 147), z. B. bewusstlos ist (vgl. BGHSt 38, 68, 71).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für diese Tat bleibt bestehen. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei Anwendung des § 179 StGB statt des § 177 StGB hier eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB bejaht und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer dementsprechend unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes einen besonders schweren Fall des § 179 Abs. 3 und 4 StGB i.V.m. § 177 Abs. 3 Satz 2 StGB verneint hätte und zum Normalstrafrahmen des § 179 Abs. 1 StGB gelangt wäre. Da dessen Strafrahmenobergrenze ebenfalls fünf Jahre beträgt und der Tatrichter sich erkennbar nicht an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter bei anderer rechtlicher Einordnung eine niedrigere als die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hätte. Ohnehin lag eine mildernde Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 21 StGB für diese Tat nicht nahe, da der Angeklagte nach seinen vorausgehenden Taten wusste, dass er bei zusätzlicher Alkoholaufnahme Straftaten gegen das Opfer begeht.
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