Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung von Epilepsie und Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/90
- Datum
- 16.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Anhaltspunkten für phasenweisen übermäßigen Alkoholgenuss hat das Gericht konkrete Feststellungen zu den anzunehmenden Trinkmengen zu treffen; Angaben des Angeklagten dürfen nicht ohne weiteres als unglaubhaft verworfen werden.
Leidet der Beschuldigte an einer chronischen Erkrankung (z.B. Epilepsie), ist eine umfassende Prüfung von Tat, Täterpersönlichkeit und insbesondere der Art der Erkrankung vorzunehmen, da diese die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit mitbedingen kann.
Bei Vorliegen einer Erkrankung ist insbesondere die verminderte Alkoholtoleranz und das mögliche Zusammenwirken von Krankheit und Alkohol im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, eine über die schuldangemessene Strafe hinausgehende Sanktion zu verhängen mit dem vorrangigen Ziel, durch die Vollstreckung therapeutische Maßnahmen sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 397/90
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, geboren am ██, Tim Christopher ███, 1967 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II. Der Angeklagte überfiel im September 1988 und im August 1989 in ähnlicher Art und Weise abends auf einer Straße jeweils ein Mädchen. Er hatte die Tatopfer aus einem fahrenden Taxi heraus gesehen, sich spontan entschlossen, sie zu vergewaltigen, und das Taxi deswegen anhalten lassen.
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten für die erste Tat verneint. Bei der zweiten Tat hat es dem Angeklagten zwar eine erhebliche alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugebilligt, von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte Alkohol im Übermaß getrunken habe, obwohl er aufgrund der ersten Tat gewusst habe, welche enthemmende Wirkung übermäßiger Alkoholgenuss für ihn habe.
III. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und seines schuldhaften übermäßigen Alkoholkonsums sind unzureichend und rechtsfehlerhaft.
1. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Angaben zum Alkoholgenuss vor der ersten Tat nicht geglaubt, weil er bei den einzelnen Vernehmungen hierzu unterschiedliche Angaben gemacht habe. Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat das Landgericht deshalb nicht getroffen. Dieses Vorgehen ist fehlerhaft. Da der Angeklagte sich längere Zeit in einer Gastwirtschaft aufgehalten, dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, und er – als sogenannter Quartalstrinker – phasenweise Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, hätte das Landgericht angeben müssen, von welchen Trinkmengen – unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes – auszugehen ist. Zumindest die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung durften nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden. Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten allein konnte nicht auf seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden.
2. Vor allem aber hätte das Landgericht beachten müssen: Der Angeklagte leidet seit seinem elften Lebensjahr an schweren epileptischen Anfällen. Bei der Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit war deshalb eine umfassende Prüfung von Tat, Täterpersönlichkeit und vor allem der Art der Erkrankung geboten. Eine verminderte Alkoholtoleranz und das Zusammenwirken von Krankheit und Alkohol waren in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1986 – 2 StR 70/86; vgl. auch Flügel in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 398; Beck-Mannagetta, Die forensische Bedeutung der Epilepsien, Psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren S. 179, 185, 186 f.).
Dass der Angeklagte – abgesehen von den Taten – geordnet bzw. unauffällig wirkte, entband das Landgericht nicht der Prüfung, inwieweit sein Handeln durch das Anfallsleiden (mit)bedingt war (vgl. Flügel a. a. O. S. 394, 400; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 177; Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 228; Glatzel, Forensische Psychiatrie S. 128, 101, 94; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S. 80; Friedel in Lexikon der Psychiatrie S. 177).
3. Auswirkungen der Erkrankung hatte das Landgericht nicht nur für die Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Taten, sondern auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf übermäßigen Alkoholgenusses zu berücksichtigen.
Die mögliche Ursache für den phasenweise übermäßigen Alkoholgenuss sieht das Landgericht selbst in periodisch auftretenden seelischen Unruhezuständen (UA S. 21). Solche Zustände können indessen eine besondere Erscheinung des Anfallsleidens sein (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie S. 184; Langelüddeke/Bresser a. a. O. S. 176; Venzlaff a. a. O. S. 228; Friedel a. a. O. S. 177; Beck-Mannagetta a. a. O. S. 179) und waren dann vom Angeklagten möglicherweise nicht beherrschbar gewesen.
IV. Das Landgericht hat schließlich die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe vor allem mit dem Bestreben begründet, dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt therapeutische Hilfe zu bieten (UA S. 21, 22). Eine derartige Strafzumessung ist nicht zulässig, soweit auf diese Weise eine höhere als die schuldangemessene Strafe verhängt wird.
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