Revision: Aufhebung wegen unzuverlässiger Feststellungen zur Heroinmenge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/88
- Datum
- 17.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln muss die zugrundegelegte Handelsmenge durch tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen belegt werden.
Weichen die rechnerischen Angaben zu Einzelmengen und die daraus abgeleitete Gesamtmenge voneinander ab oder fehlen sichere Grundlagen, ist die Annahme der höheren Gesamtmenge nicht tragbar.
Auf Strafzumessung und Schuldausspruch gestützte Aussagen über Preisangaben oder Wirkstoffgehalt bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung; fehlende Grundlagen machen die Heranziehung solcher Angaben unzureichend.
Führt die erfolgreiche Revision eines Angeklagten wegen erheblicher Mängel der Feststellungen zur Aufhebung des Urteils, so kann dies nach § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung mitbetroffener Angeklagter führen und ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit neu zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 397/88 in der Strafsache gegen Jakob █████████████████ geboren am ███ in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Jakob █████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 1988, auch soweit es die Angeklagte Michaela ███████████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Jakob █████ und seine Ehefrau Michaela █████ wegen „gemeinschaftlichen Erwerbs und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge, begangen in Tateinheit“, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten Michaela █████.
Zum Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führt die Kammer zusammenfassend aus, bei einer „ihnen günstigen Rechnung“ hätten die Angeklagten „über mindestens 120 Tage insgesamt 45 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von ca. DM 30.000 bis DM 36.000 verkauft“. Dieses Ergebnis ist mit den Feststellungen zu den Einzelmengen nicht vereinbar, die die Angeklagten im Tatzeitraum erworben und weiterveräußert haben:
So haben die Angeklagten nach den Angaben auf S. 6 UA und S. 16/17 UA
a) in der Zeit von Anfang Januar 1987 (hiervon muss zugunsten der Angeklagten ausgegangen werden) bis Mitte Februar 1987 wöchentlich 1,5 g, das sind in sieben Wochen 10,5 g, b) in der Zeit von Mitte Februar 1987 bis 6. Mai 1987 täglich 1 g, das sind in 79 Tagen 79,0 g, c) in der Zeit vom 7. Mai 1987 bis zum 20. Juli 1987 wöchentlich 3 g, das sind in elf Wochen 33,0 g, von Anfang Januar 1987 bis 20. Juli 1987 insgesamt also 122,5 g Heroin erworben.
Drei Viertel hiervon haben sie selbst verbraucht, mit dem verbleibenden Viertel, das sind rund 31 g, Handel getrieben. Für die von der Kammer anstelle dieser 31 g angenommenen Menge von 45 g findet sich in den Urteilsgründen ebensowenig eine sichere Grundlage wie für die – angesichts der im Urteil mitgeteilten An- und Verkaufspreise überraschende – Feststellung, die Angeklagten hätten die Menge von 45 g Heroin, die einen „Wirkstoffanteil von 10 %“ hatte (UA S. 17), für mindestens 30.000 DM, je Gramm also für 666 DM verkauft.
Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass die Strafkammer der Verurteilung der Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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