Revision: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Schuldspruch geändert, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/80
- Datum
- 10.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehen unerlaubter Erwerb und Besitz als unselbständige Teilstücke in das Tatbild des Handeltreibens auf.
Die Bezugsscheinpflicht des § 4 BetMG greift nur gegenüber Inhabern einer Erlaubnis nach § 3 BetMG; § 11 Abs. 3 Nr. 3 BetMG findet insoweit keine Anwendung.
Das eigennützige Gewinnstreben gehört beim Handeltreiben zum Tatbestand und darf nicht nach § 46 Abs. 3 StGB zu einer Verschärfung des Strafausspruchs herangezogen werden.
Eine besondere Strafschärfung wegen übermäßiger Profitgier erfordert konkrete Feststellungen; die bloße Nichterkennbarkeit von Drogenabhängigkeit genügt nicht zur Annahme von Profitgier.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 397/80
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Ali K. aus ██ █████, geboren am ██████████ 1952 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Alaattin [REDACTED] aus ██ ████, geboren ███████████ 1956 in [REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. März 1980
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen schuldig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, § 3, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 BetMG, §§ 370, 374 AO, §§ 25, 52, 53 StGB),
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Die Strafkammer hat übersehen, dass der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln hier als unselbständige Teilstücke des Geschehens im Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). Außerdem hat sie verkannt, dass § 11 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 4 BetMG nicht eingreift. Gegen die Bezugsscheinspflicht des § 4 BetMG kann nur verstoßen, wer eine Erlaubnis nach § 3 BetMG hat.
Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie „die Geschäfte ausschließlich um des damit erstrebten erheblichen finanziellen Gewinns willen getätigt“ hätten (UA S. 10).
Das ist fehlerhaft. Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnstreben ausgerichtet ist. Dass der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) ist nicht hinreichend festgestellt. Für die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, dass die Angeklagten nicht drogenabhängig waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78).
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