Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch Vermischung eingezogener Prämien; Freispruch im Wechselablösefall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 397/57
Datum
06.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue gegenüber drei Versicherungsgesellschaften und wegen fortgesetzten Betrugs sowie über mehrere Freisprüche. Er bestätigte insbesondere, dass ein Versicherungsagent Untreue begeht, wenn er eingezogene Prämien nicht getrennt sichert und für eigene Zwecke nutzt, obwohl er sie für den Versicherer verfügbar halten muss; auch ein Fortsetzungszusammenhang über mehrere Geschädigte kann vorliegen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch in einem Fall auf, in dem der Angeklagte Geld zur Ablösung von Wechseln entgegen nahm, es weisungswidrig verwendete und dadurch das Ausfallrisiko auf den Auftraggeber verlagerte. Im Übrigen wurden die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten verworfen; insoweit blieb es bei den übrigen Freisprüchen bzw. der Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Inkassobeauftragter hat als wesentliche Vertragspflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und organisatorisch sicherzustellen, dass eingezogene Fremdgelder nicht für eigene Zwecke verwendet werden können.

2

Untreue (§ 266 StGB) kann auch in der pflichtwidrigen Vermischung und Verwendung wirtschaftlich fremder Gelder liegen, wenn dadurch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintritt und die Abführung an den Berechtigten von ungewissen künftigen Einnahmen abhängig wird.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang kann auch bei Pflichtverletzungen gegenüber mehreren Geschädigten vorliegen, wenn gleichartige Pflichten in gleichartiger Weise zur gleichen Zeit aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz verletzt werden.

4

Betrug liegt vor, wenn durch die Zusage sofortiger Zahlung ein Warenkredit erlangt wird, den der Getäuschte ohne diese Täuschung nicht gewährt hätte, und der Anspruch auf spätere Zahlung wegen des erhöhten Ausfallrisikos wirtschaftlich minderwertig ist.

5

Nimmt der Beauftragte zweckgebundenes Geld zur sofortigen Erfüllung fremder Verbindlichkeiten entgegen und verwendet es weisungswidrig, kann dies sowohl Betrug (Täuschung über die beabsichtigte Weisungsbefolgung) als auch Untreue begründen; wird lediglich das Ausfallrisiko auf den Auftraggeber verlagert, liegt bereits darin ein Vermögensnachteil.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 12. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul Karl Heinrich ███ aus ██, geboren am ██ 1908 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1957 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ██████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 12. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle █ freigesprochen worden ist, im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der ███-Versicherungsgesellschaft, der █████-Rückversicherungsgesellschaft und der ████-Versicherungsgesellschaft und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil einer Gesellschaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt worden. Das Landgericht erachtet für erwiesen, dass der Angeklagte sich einer Untreue zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft ███ schuldig gemacht hat. Es hat das Verfahren insoweit jedoch nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. In vier weiteren Fällen hat es den Angeklagten von der Anklage des Betruges und der Untreue freigesprochen.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil „im vollen Umfange“ mit einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründeten Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten ist in der Einlegungsschrift auf dessen Verurteilung beschränkt. In der Revisionsbegründungsschrift greift der Verteidiger zwar ferner die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 im Fall ███ an und beantragt, auch insoweit das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen oder doch die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Diese Erweiterung ist jedoch unwirksam, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist erklärt worden ist.

I. Fall ███

Der Angeklagte hatte mit diesen drei Versicherungsgesellschaften je einen gesonderten „Generalagenturvertrag“ abgeschlossen, am 16. Juli 1952 mit der ███, am 16. September/1. Oktober 1953 mit der █████, im Februar 1954 mit der ████.

Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte es, Versicherungsbeiträge (Prämien) einzukassieren. Hierfür erhielt er für jeden Monat Listen und Prämienquittungen übersandt, aus denen er die einzukassierenden Beträge ersehen konnte. Nach den Agenturverträgen war er verpflichtet, für jede der drei Gesellschaften gesonderte Geschäftsbücher zu führen. In den Verträgen mit der ███ und der █████ war ausdrücklich bestimmt, dass er „alle eingehenden Gelder als fremdes anvertrautes Gut aufzubewahren und stets zur Verfügung der Gesellschaft zu halten“ habe; im Vertrag mit der ███ ferner, dass der Angeklagte einkassierte Geldbeträge über 1000 DM sofort an die Gesellschaft abzuführen habe. Mit allen drei Gesellschaften hatte der Angeklagte monatlich abzurechnen. Mit der Abrechnung hatte er gleichzeitig das einkassierte Geld zu überweisen und die nicht eingezogenen „Dokumente“ zurückzugeben, soweit sie zwei Monate bei ihm lagen.

Der Angeklagte betrieb mit Hilfe der drei Versicherungsgesellschaften außerdem die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen, um dabei auch Kraftfahrzeugversicherungen abzuschließen. Die Versicherungsgesellschaften zahlten zu diesem Zwecke bei Banken und Sparkassen, mit denen der Angeklagte zusammenarbeitete, „Geldbeträge bis zu bestimmten Zeitpunkten fest ein“ („Festgelder“). Auf Grund dieser Einzahlungen gewährten die Banken und Sparkassen für die Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe dem Angeklagten Kredite bis zu einer Höhe von 500 000 DM. Die Versicherungsgesellschaften verlangten für die Festgelder einen Zinssatz, der durchweg 3 bis 4 % höher lag als der Satz der von den Banken gewährten Habenzinsen. Der Angeklagte musste sich verpflichten, diesen Zinsunterschied zu zahlen.

Die Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe wurde in der Weise durchgeführt, dass die Bank dem Angeklagten eine Summe zur Verfügung stellte, die sich aus dem Restkaufpreis, den Prämien für ein bis zwei Jahre je nach Dauer der Finanzierung, einer Kreditgebühr, den Zinsen und den weiteren Kosten zusammensetzte. Zuvor musste der verkaufende Händler dem Käufer nach Leistung der Anzahlung das verkaufte Kraftfahrzeug übereignen, das sodann der Käufer der Bank unter Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes weiter zu übereignen hatte. Über die zu finanzierende Summe stellte der Händler Wechsel aus, die vom Käufer akzeptiert und vom Angeklagten mit seinem Indossament der Bank übergeben wurden. Aus der nunmehr auf dem Bankkonto zur Verfügung gestellten Summe zahlte der Angeklagte mittels Scheck dem Händler den Restkaufpreis. Der danach verbleibende Betrag der Gutschrift setzte sich aus den „vorfinanzierten“ Prämien, Zinsen und weiteren Gebühren zusammen, also – wie das Landgericht feststellt – „aus den die Provision des Angeklagten enthaltenden Prämien und seinem Gewinn aus den Finanzierungsgeschäften“.

Der Angeklagte ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, gesonderte Geschäftsbücher für jede Versicherungsgesellschaft zu führen, alle für ███ und █████ eingehenden Gelder als fremdes Geld aufzubewahren und die für jede Versicherungsgesellschaft einkassierten Gelder zu deren Verfügung zu halten. Die Folge war, dass auf seinen Bankkonten Beträge, die als Prämien an die Versicherungsgesellschaften abgeführt werden mussten, mit denjenigen Beträgen zusammenflossen, die – wie z. B. die Gewinne aus den Finanzierungsgeschäften – ihm zustanden, ferner dass der Angeklagte, indem er über die auf diesen Konten vorhandenen Guthaben zur Finanzierung für eigene Geschäfte verfügte, an die Versicherungsgesellschaften abzuführende Beträge, also wirtschaftlich fremde Gelder, für seine eigenen Geschäfte benutzte. Die Verwendung der Bankkonten befindlichen Gelder mit Ausnahme aller auf der ███ führte dazu, dass der Angeklagte an die Versicherungsgesellschaften zunächst nicht pünktlich und später überhaupt nicht mehr zahlen konnte. Der dadurch entstandene endgültige Schaden beträgt für die ███ 94 DM, für die █████ 6 276,20 DM (die nicht genannten Zinsen für die Festgelder im Betrage von 2 718,25 DM haben für die Untreue außer Betracht zu bleiben und sind vom Landgericht auch ausdrücklich abgesetzt worden) und für die ████ 2 963,52 DM.

Die Meinung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich der Untreue (§ 266 StGB) gegenüber den drei Versicherungsgesellschaften schuldig gemacht habe, indem er es unterließ, für eine Trennung der den Gesellschaften als Prämien zustehenden Beträge von den ihm als Provisionen und Finanzierungsgewinn zustehenden Beträgen zu sorgen, und über sämtliche Eingänge auf seinen Bankkonten für seine eigenen Geschäfte verfügte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Inkassoauftrag verpflichtet den Inkassobevollmächtigten, die Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen. Diese Pflicht ist wesentlicher Inhalt des Auftrages. Sie verbietet nicht nur dem Bevollmächtigten, die für den Auftraggeber eingezogenen Beträge für sich zu verwenden, sondern gebietet ihm auch, Vorsorge zu treffen, dass dies nicht geschehen kann. Was der Angeklagte zu diesem Zwecke zu tun hatte, war in den Agenturverträgen festgelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte allerdings die gegenüber der ███ und █████ eingegangene Verpflichtung, die Prämieneingänge als „Eigentum der Gesellschaften“ zu behandeln, nicht „wortlich“ erfüllt. Bei der Ausstellung der Wechsel, die die Käufer der Kraftwagen zu akzeptieren hatten, und demgemäß auch bei der Einlösung dieser Wechsel konnte nicht zwischen den den Versicherungsgesellschaften (als Prämien) und den dem Angeklagten (als Provisionen und Finanzierungsgewinn) zustehenden Beträgen unterschieden werden. Insoweit war also eine Trennung der Gelder von Anfang an nicht möglich. Der Angeklagte blieb aber verpflichtet, die bei ihm eingegangenen Beträge, soweit es sich um Prämien handelte, jederzeit für die Versicherungsgesellschaften zur Verfügung zu halten und sie monatlich mit der Abrechnung an die Versicherungsgesellschaften abzuführen. Er durfte in dieser Höhe die Eingänge also nicht für eigene Zwecke verwenden und musste seinen Geschäftsbetrieb so einrichten, dass dies ausgeschlossen war. Das Landgericht stellt fest, dass ihm hierfür mehrere Wege offenstanden. Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe Anderkonten für die einzelnen Versicherungsgesellschaften oder auch „eigene getrennte“ Konten – also eigene Sonderkonten – anlegen können, um die von ihm einkassierten Versicherungsprämien von den „eigenen“ Geldern zu trennen und für die Gesellschaften sicherzustellen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Soweit der Angeklagte Versicherungsverträge vermittelte, ohne dass gleichzeitig der Kauf eines Kraftwagens finanziert wurde, konnte er entweder die Einzahlung der Prämien auf ein Sonder- oder Anderkonto veranlassen oder aber die bei ihm eingehenden Prämien sofort nach Eingang auf ein solches Sonder- oder Anderkonto überweisen. Soweit Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden, wurden die während der Dauer der Finanzierung fälligen Prämien der Kraftwagenversicherung „vorfinanziert“. Der Angeklagte erhielt die zu ihrer Begleichung erforderlichen Beträge also mit der „Finanzierungssumme“, in der sie inbegriffen waren, seitens der Bank „zur Verfügung gestellt“. In welcher Form dies geschah, ist im Urteil nicht dargelegt. Wenn es lediglich durch Eröffnen eines Kredits in Höhe der „Finanzierungssumme“ geschah, so hätte der Angeklagte zur Erfüllung der Verpflichtung, die den Versicherungsgesellschaften zustehenden Beträge sicherzustellen, den auf die Prämien entfallenden Betrag auf ein Sonder- oder Anderkonto überweisen müssen, sobald er über die ihm von der Bank kreditierte durch die Wechsel gestellte Finanzierungssumme in vollem Umfange verfügte, andernfalls im Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämien.

Die Möglichkeit, in dieser Weise die Gelder, die wirtschaftlich ausschließlich den Gesellschaften zustanden, von den „eigenen“ Geldern zu trennen, hat das Landgericht ausdrücklich bejaht. Für die von der Revision hiergegen geltend gemachten Zweifel ist deshalb kein Raum. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass der Angeklagte hierzu auf Grund des Agenturvertrages verpflichtet war.

Dem Zusammenhang des Urteils ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte das Vermögen der Versicherungsgesellschaften bereits durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen in einer Weise gefährdete, die einer Schädigung gleichkam. Denn es war nunmehr keine Gewähr gegeben, dass er, wenn er Beträge von seinem Konto abzog, nicht über Beträge verfügte, die er den Versicherungsgesellschaften hätte überweisen müssen. Er hat selbst zugegeben, mit den im Rahmen der Finanzierungsverträge bereits empfangenen Prämien in seinem Geschäft gearbeitet und deshalb des Öfteren Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Mittel zur Zahlung der fälligen Prämien an die Versicherungsgesellschaften gehabt zu haben. Verwendete der Angeklagte aber eingezahlte Prämiengelder für eigene Zwecke, so konnte er die entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaften nur aus künftigen Geldeingängen abführen. Wenn er zur Begleichung dieser Zahlungsverpflichtungen neu eingehende Prämienzahlungen verwendete, so riss er nur ein neues Loch auf, um ein bereits vorhandenes zu stopfen. Er war also, um seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften nachzukommen, letztere auf seine Geschäftsgewinne (Provisionen und Finanzierungsgebühren abzüglich der an die Versicherung zu zahlenden Zinsen für die Festgelder und seiner Geschäftskosten) angewiesen. Ob und wann er hierfür ausreichende Geschäftsgewinne erzielen würde, war naturgemäß ungewiss. Ebenso war auch ungewiss, ob und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen würde nachkommen können. Aus diesem Grunde ist es, wie das Landgericht mit Recht annimmt, für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte für die Deckung der beiden Schecks an die Kreis- und Stadtsparkasse ███, die er am 30. Juli 1954 den Revisoren der ██ ███ zur Abdeckung des bei der Revision festgestellten Schuldsaldos übergab, bis zur Vorlegung hätte sorgen können, und dass er während des anschließenden Prozesses an die ███ auf seine Schuld 7 512,77 DM bezahlte.

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Angeklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften deshalb nicht nachkommen können, weil die ███ den Agenturvertrag ungerechtfertigter Weise gekündigt und er dadurch die künftigen Provisionen aus dem von ihm geschaffenen Versicherungsbestand in Höhe von etwa 100 000 DM verloren habe. Mit dem Inkasso begann der Versicherungsschutz. Deshalb war es für die Versicherungsgesellschaften wichtig, dass die eingegangenen Prämien pünktlich und ordnungsgemäß abgerechnet und an sie abgeführt wurden. Das leuchtet ohne weiteres ein; denn aus den Prämien wird das Vermögen gebildet, dem die für die Schadensregulierungen erforderlichen Beträge entnommen werden. So gesehen gehört die pünktliche und ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der eingegangenen Prämienzahlungen zu den Hauptverpflichtungen des mit dem Inkasso betrauten Versicherungsagenten. Die Verletzung dieser Pflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund. Bei allen drei Gesellschaften geriet der Angeklagte mit der Abrechnung und Abführung der Prämienzahlungen im Juli 1954 in Rückstand. Alle drei Gesellschaften ließen deshalb Revisionen bei ihm vornehmen: die ███ im Juli, die █████ im August und die ████ im September 1954. Bei allen Revisionen wurde festgestellt, dass der Angeklagte einkassierte Prämien nicht abgeführt, sondern für seine eigenen Zwecke verwendet hatte. Daraufhin löste jede der Versicherungsgesellschaften das Vertragsverhältnis mit ihm.

Die Revision des Angeklagten vermisst eine Untersuchung darüber, ob der Angeklagte sich vorstellte, dass er bei seinen „geldlichen Verfügungen“ die Belange der Versicherungsgesellschaften gefährdete. Zu Unrecht! Denn im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe seine Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften gekannt und sei sich bei seinen kaufmännischen Kenntnissen und bei seinem Fachwissen auf dem Gebiete der Versicherung auch darüber im klaren gewesen, dass er „den angefallenen Saldo“, d. h. die bei ihm eingegangenen, den Versicherungsgesellschaften zustehenden Prämienbeträge für die Gesellschaften hätte zur Verfügung halten müssen; er habe auch gewusst, dass er dieser Verpflichtung und der Pflicht, die eingegangenen Prämien an die Gesellschaften abzuführen, nicht nachkommen konnte, wenn er von vornherein keine reine Trennung von Geldern, die wirtschaftlich ausschließlich den Gesellschaften zustanden, von den eigenen Geldern durchführte und angefallene Prämiengelder zu Finanzierungsgeschäften benutzte; er habe ferner gewusst, dass für die Versicherungsgesellschaften dadurch Nachteile entstanden; zumindest habe er dies in Kauf genommen.

Nach allem ist der objektive und subjektive Tatbestand der Untreue dargetan.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Untreuehandlungen gegen alle drei Versicherungsgesellschaften im Fortsetzungszusammenhang stehen. Dies hält die Revision der Staatsanwaltschaft nicht für gerechtfertigt. Sie meint, da der Angeklagte gegenüber jeder der drei Versicherungsgesellschaften seine Pflicht zur Vermögensfürsorge verletzt habe, liege kein „einheitliches“ Verhalten vor; er hätte deshalb wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen verurteilt werden müssen.

Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Der Angeklagte hat den drei Versicherungsgesellschaften gegenüber gleichgeartete Verpflichtungen in gleichartiger Weise zur gleichen Zeit verletzt. Er tat dies zu dem gleichen Zwecke, nämlich um Mittel zur Vergrößerung seines Finanzierungsgeschäfts zu gewinnen. Aus allen diesen im Urteil dargelegten Umständen ergibt sich der Gesamtvorsatz so deutlich, dass es seiner besonderen Darlegung im Urteil nicht bedurfte.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind deshalb in diesem Falle unbegründet.

II. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil des Kaufmanns ███████

Die Revision des Angeklagten macht hier geltend, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt; im Urteil sei die tatsächliche Annahme des Landgerichts nicht oder doch nicht ausreichend begründet, das gesamte Verhalten des Angeklagten lasse „eindeutig“ █████████ erkennen, dass er gar nicht beabsichtigte, die von ███████ an █████ zum Weitervertrieb gelieferten Uhren zu bezahlen. Den weiteren Ausführungen des Urteils sei zu entnehmen, dass nach Ansicht des Landgerichts der Angeklagte nur nicht sofort zahlen wollte, wie er zugesagt und ███████ gegenüber zu erkennen gegeben habe.

In Wahrheit handelt es sich hier um eine Sachrüge. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

Der Angeklagte hat zweimal den Kaufmann ███████ veranlasst, dem █████ Uhren zum Vertrieb auf eigene Rechnung zu überlassen, indem er dem █████ jeweils vorspiegelte, er werde ihm den Kaufpreis für die gesamte Lieferung sofort bezahlen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte sei zur fraglichen Zeit (Mai 1954) keineswegs außer Stande gewesen, den Kaufpreis für die beiden Uhrenlieferungen zu bezahlen. Im Anschluss hieran wird gesagt, sein gesamtes Verhalten lasse vielmehr eindeutig erkennen, dass er gar nicht beabsichtigte, die Uhrenlieferungen zu bezahlen. Die weiteren Darlegungen zeigen jedoch, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte wolle nur nicht sofort zahlen, nicht aber, dass er überhaupt nicht zahlen wollte. Denn es wird ausgeführt, der Angeklagte habe die ursprüngliche Vereinbarung sofortiger Zahlung durch eine ihm günstigere Vereinbarung ersetzen wollen; da ihm dies nicht gelungen sei, da er aber auch um des Gewinnes willen von der Finanzierung der Uhrenlieferungen nicht habe absehen wollen, habe er dem Kaufmann ███████ die sofortige Zahlung zugesagt, dabei aber den Willen gehabt, diese Zusage nicht einzuhalten.

Durch die Vorspiegelung, er werde die an █████ gelieferten Uhren sofort bezahlen, sobald er nur festgestellt habe, was er zu bezahlen habe, habe ███████ unbesorgt die Uhren dem █████ überlassen können. Der Angeklagte hat demnach ███████ durch Täuschung bestimmt, dem █████ einen Warenkredit zu gewähren, den ███████ nicht gewähren wollte. Dadurch wurde ███████ in seinem Vermögen geschädigt; denn er gab Besitz und Eigentum an den Uhren auf und erlangte im Austausch dafür nicht, wie er wollte, den Anspruch auf sofortige Zahlung gegen einen zur sofortigen Zahlung nicht nur fähigen, sondern auch willigen Schuldner, sondern einen Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner, der nicht gewillt war, in absehbarer Zeit zu zahlen, somit einen mit dem Risiko der künftigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners behafteten und deshalb minder wertvollen Anspruch.

Der Angeklagte wollte dem █████ den Besitz der Uhren verschaffen und sich die Chance eines Gewinnes aus dem Uhrengeschäft sichern. Seine Absicht ging also dahin, sowohl für sich selbst wie für ██ ██ einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den keiner von ihnen einen Anspruch hatte.

III. Untreue oder Betrug zum Nachteil des Angestellten ███

Der Angeklagte hat von ███ auf dessen Bitte einen Betrag von 1 828 DM mit der Bestimmung entgegengenommen, die Finanzierung des von ███ gekauften Kraftwagens abzulösen, und dabei zugesagt, mit dem Betrage die von ███ zur Finanzierung akzeptierten Wechsel bei der Landesbank einzulösen. Er verbrauchte jedoch das Geld anderweitig, löste aber zunächst die Wechsel jeweils bei Fälligkeit ein. Ab Februar 1955 war er hierzu nicht mehr in der Lage, musste die Wechsel nunmehr selbst einlösen und erlitt dadurch einen Schaden in Höhe von 840 DM. Diesen hat der Angeklagte teilweise wiedergutgemacht.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten in diesem Falle Untreue zur Last. Das Landgericht hat sein Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt des Betruges geprüft und den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen rechtlichen Beurteilung gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen. Es hat ihn jedoch freigesprochen. Wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist der Freispruch auf Grund der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht begründet.

Betrug verneint das Landgericht, weil nicht der Angeklagte – mit der Absicht, das Geld für sich zu verbrauchen – ███ zur Hingabe des Geldes veranlasst, sondern ███ von sich aus das Geld dem Angeklagten mit der Bitte, die Wechsel einzulösen, gegeben habe. Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte den ███ schon dann getäuscht hätte, wenn er auf die Bitte ███s um das Geld in der geheuchelten Absicht angenommen hätte, es entgegen ███s Auftrag nicht zur Einlösung der Wechsel, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Denn in diesem Falle hätte er durch schlüssiges Verhalten dem ███ vorgespiegelt, nach dessen Weisung mit dem Gelde verfahren zu wollen. Das Landgericht hat indessen festgestellt, dass der Angeklagte dem ███ ███ zugesagt hat, mit dem Betrag die in den Händen der Bank befindlichen Wechsel in einem einzulösen. Er hat ihm also, vorausgesetzt, dass er dabei bereits die Absicht hatte, den Betrag anderweit zu verwenden und die einzelnen Wechsel erst jeweils bei Fälligkeit einzulösen, vorgespiegelt, er werde das Geld nach der Weisung ███s verwenden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass ███ durch die Zusage zur Hergabe des Geldes bestimmt wurde.

███ ist, wenn der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, den Betrag weisungswidrig für sich zu verwenden, durch dessen Hingabe an den Angeklagten in seinem Vermögen geschädigt worden. Denn er tauschte nicht die Gewissheit sofortiger Erfüllung und damit des Erlöschens seiner Akzeptverpflichtungen ein, sondern nur einen in der Verwirklichung ungewissen Anspruch auf spätere ratenweise Befreiung von diesen Verpflichtungen gegen den Angeklagten.

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Untreue verneint, halten der Nachprüfung nicht stand. In der Verpflichtung, mit den empfangenen Beträgen sofort sämtliche Wechsel einzulösen, sieht es eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer vereinbarten Zeit eine Leistung zu bewirken, die kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründe. Das ist irrig. Es handelt sich um einen Auftrag, dessen wesentlicher Inhalt die Pflicht war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und durch den ein Vertrauensverhältnis zwischen ███ und dem Angeklagten begründet wurde. Durch die weisungswidrige Verwendung des ihm anvertrauten Geldes für eigene Zwecke hat der Angeklagte seinem Auftraggeber einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, d. h. einen Vermögensschaden, zugefügt. Wenn er auch gewillt war, die Wechsel jeweils bei Fälligkeit einzulösen, so bürdete er doch ███ das Risiko auf, ob er hierzu im Stande sein werde. Wenn der Angeklagte dies erkannte, wogegen begründete Zweifel nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen, so hat er auch mit dem Vorsatz gehandelt, dem ███ einen Nachteil zuzufügen.

Das Landgericht meint, ein solcher Vorsatz könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er im Juni 1954 im Hinblick auf seinen damals noch bestehenden Agenturvertrag mit der ███ der Überzeugung sein durfte, die einzelnen Wechsel jeweils bei Fälligkeit bezahlen zu können, und weil er auch den ernstesten Willen gehabt habe, dies zu tun. Hierbei verkennt das Landgericht, dass – wie dargelegt – infolge der weisungswidrigen Verwendung des anvertrauten Betrages ███ nicht, wie er wollte, sofort von seinen Wechselverbindlichkeiten befreit, sondern die Befreiung auf die Dauer des Laufes der Wechsel hinausgeschoben und damit von der künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abhängig gemacht wurde, und dass bereits die Überbürdung dieses Risikos einen Nachteil für ███ darstellte.

Nach allem kann der Freispruch nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in der Verwendung des anvertrauten Betrages liegende Untreue eine strafbare Nachtat ist, wenn der Angeklagte schon beim Empfang des Geldes die Absicht hatte, es entgegen dem Auftrage des ███ in dieser Weise zu verwenden; denn durch die Veruntreuung ist ███ über den durch den Betrug bereits eingetretenen Vermögensschaden hinaus kein weiterer Vermögensschaden zugefügt worden (BGHSt 6, 67).

IV. Betrug zum Nachteil des Kaufmanns ██████

Der Angeklagte kaufte bei ██████, dessen Kunde er bereits war, am 28. August 1954 einen Parallel zum Preise von 57,50 DM. Zur Begleichung des Kaufpreises und der aus früheren Käufen bereits bestehenden, durch den neuen Kauf auf 214,24 DM aufgelaufenen Schuld gab der Angeklagte dem ██████ einen Verrechnungsscheck über 200 DM auf die Filiale der Landesbank in ██. Am Tage der Vorlage des Schecks, dem 2. September 1954, bestand auf dem Konto des Angeklagten bei der bezogenen Bank ein Debetsaldo von 641,68 DM. Der Scheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten Betrug zur Last. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kaufmann ██████ durch die Hingabe des Schecks erst zur Übergabe des Parallelos bestimmt worden wäre und dass der Angeklagte dies gewollt hätte. Im Urteil wird im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte habe den gekauften Parallel auch ohne Hingabe des Schecks auf Kredit erhalten; er habe den Scheck „ohne Zwang“ ausgestellt. Insoweit fehlt es also an einer Täuschungshandlung.

Die Revision vertritt allerdings die Meinung, ██████ würde dem Angeklagten bei Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Lage keinen Warenkredit von 50 DM eingeräumt haben; er habe den Angeklagten jedoch „wegen seines Auftretens und seiner scheinbar unveränderten glänzenden wirtschaftlichen Lage“ für kreditfähig und sicher gehalten, während diese Voraussetzungen weder früher noch im August 1954 vorgelegen hätten. Im Abschluss eines Kaufvertrages, bei dem die Ware sofort geliefert wird, liegt im Allgemeinen die stillschweigende Zusicherung, davon überzeugt zu sein, den Kaufpreis wenn auch erst später bezahlen zu können. Wer auf Kredit kauft, obwohl er weiß, dass ihm das wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sein wird, und dies verschweigt, tauscht dem Verkäufer seine Überzeugung vor, den Kaufpreis in absehbarer Zeit bezahlen zu können, und begeht damit unter Umständen Betrug. So liegt die Sache hier aber nicht. Denn nach den Feststellungen durfte der Angeklagte damit rechnen, dass die bezogene Bank einen Scheck über 200 DM „auf jeden Fall“ einlösen werde, also auch dann, wenn sein Konto ein Debet aufweisen sollte. Die Bank hatte ihm nämlich gelegentlich Überziehungen des Kontos gestattet und im August 1954 einen Kredit von 900 DM eingeräumt. Eine Täuschungsabsicht ist dem Angeklagten somit nicht nachgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher die Annahme eines Betruges nicht.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach in diesem Falle unbegründet.

V. Untreue zum Nachteil des Kaufmanns ████████ und Betrug zum Nachteil des Angestellten ████

Die Revision der Staatsanwaltschaft enthält keine Ausführungen darüber, inwiefern der Freispruch in diesen Fällen rechtlich fehlerhaft sein soll. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben.

VI. Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der ███

Das Landgericht hat das Verfahren auf Grund von § 2 Abs. 9 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, weil für die Untreue, die es als erwiesen ansieht, keine höhere Gefängnisstrafe als drei Monate und daneben keine Geldstrafe, deren Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate überschreiten würde, in Betracht komme.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Einstellung und trägt zur Begründung vor, für die Tat des Angeklagten sei mit Rücksicht auf die Höhe des der ███ zugefügten Schadens (mehr als 35 000 DM) eine ████████████████ von mehr als drei Monaten angemessen gewesen. Die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Rechtsfehler bei der Bemessung der an sich verdienten Strafe sind nicht ersichtlich.

Die Revision ist also unbegründet.

VII. Strafzumessung und Berufsverbote

Die Staatsanwaltschaft beanstandet auch, dass die Einzelstrafen für die beiden Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, zu niedrig bemessen seien. Rechtsfehler macht sie hierbei nicht geltend. Vielmehr greift sie nur die Zumessung der Strafe innerhalb der durch den Strafrahmen gezogenen Grenzen an. Das ist, wie bereits unter VI. ausgeführt, unzulässig.

Das Landgericht hat von der Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 42 Abs. 1 StGB abgesehen, weil nach seiner Überzeugung der Angeklagte durch das Strafverfahren und durch die Verurteilung eine ausreichende Lehre für sein künftiges kaufmännisches Leben erhalten habe und deshalb von ihm eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei.

Hiergegen ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob ein Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen. Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung bedeutsame Umstände rechtsfehlerhaft nicht beachtet hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Ausübung seines Ermessens ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach auch in diesem Punkte unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur im Falle █ vertreten.

BaldusDr. DotterweichMenges
BuschScharpenseel
BGH: Untreue durch Vermischung eingezogener Prämien; Freispruch im Wechselablösefall aufgehoben — Themis