Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Hirnverletzung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 397/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht trotz bekannter erheblicher Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB nicht geprüft und keinen sachverständigen Beweis eingeholt hatte. Die Aufklärungsrüge war daher begründet; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Gericht Anhaltspunkte für erhebliche psychische oder neurologische Störungen des Täters zu dessen Zurechnungsfähigkeit, hat es diese Umstände prozessual aufzuklären.

2

Bei bekannten oder erheblichen Hirnverletzungen drängt sich die Einholung eines ärztlichen (psychiatrisch/neurologischen) Sachverständigengutachtens auf.

3

Unterbleibt die Prüfung der Anwendbarkeit von § 51 StGB (Minderung oder Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit), begründet dies einen aufhebenden Rechtsfehler und führt zur Zurückverweisung.

4

Eine Aufklärungsrüge in der Revision muss substantiiert sein; reicht die Revisionsbegründung aber erkennbar darauf, dass das Gericht einen Sachverständigen hätte hören müssen, kann dies zur Begründetheit der Rüge genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pförtner Hans █████ aus ██, ██, geboren am █████ in ██ bei WO, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in vier Fällen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte war seit 1951 Pförtner und Wächter in den Kölner Verkehrsbetrieben, wo in den Jahren 1951 bis 1953 erhebliche Diebstähle vorkamen. Der Angeklagte █████ ist an vier Fällen in der Zeit von Ende 1952 bis Frühjahr 1953 beteiligt. Die Haupttäter kletterten jeweils über die hohe Umfassungsmauer des allseits umschlossenen Werksgeländes oder erbrachen im Innern mit Gewalt verschlossene Türen. Sie luden das Diebesgut auf ihren Lastwagen zu ordnungsmäßig gekauften kleineren Stücken. ████ beanstandete als Pförtner in vier Fällen die Ladung nicht, obwohl er auf Grund vorheriger Unterrichtung wusste, dass sich auf dem Wagen auch erhebliche Warenmengen befanden, die sich die Fahrzeugführer mittels Einbruchs verschafft hatten. Als Belohnung erhielt er dafür insgesamt etwa 500,- DM. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten, dass er infolge einer Kriegsbeschädigung 50 % erwerbsbeschränkt und anerkannter Hirnverletzter ist, sowie 1951 an Tuberkulose erkrankt war, erörtert aber die Wirkungen dieser Krankheiten auf die Zurechnungsfähigkeit nicht.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Sie meint, die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil das Gericht trotz der Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft habe. Die Revisionsschrift gibt allerdings nicht ausdrücklich an, welche Beweismittel das Gericht hätte verwerten sollen. Das ist für eine ordnungsmäßige Aufklärungsrüge erforderlich (BGHSt 2, 168). Der Inhalt der Revisionsschrift ergibt hier aber ausreichend, dass die Revision behauptet, das Gericht hätte einen Sachverständigen vernehmen müssen. Diese Rüge ist begründet, denn bei Hirnverletzten drängt sich regelmäßig dem Gericht die Vernehmung eines Hirnfacharztes auf (BGH NJW 1952, 633; siehe auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 49).

Im Übrigen liegt ein zur Aufhebung nötigender sachlichrechtlicher Fehler vor, weil das Gericht trotz der erheblichen Hirnverletzung des Angeklagten die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht geprüft, also die Möglichkeit einer Verminderung oder eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit durch diese Verletzung übersehen hat.

Dr. Arndt Dr. Dotterweich pr. Moericke

Menges
Hoepner
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