Revision verworfen — Fortgesetzter Betrug: Streichung von 'zum Teil in Tateinheit'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/51
- Datum
- 05.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fortgesetzte Handlung ist im Rechtssinne eine einheitliche Tat; eine andere Straftat kann nicht nur "zum Teil" in Tateinheit mit ihr stehen.
Betrug (§263 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und in dem Bewusstsein handelt, die erlangten Leistungen nicht erfüllen zu können.
Vorbringen, das den richterlichen Feststellungen widerspricht, ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Nichtanwendung verminderter Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn das Gericht das Gutachten nicht nachvollziehbar behandelt; ist das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens von voller Zurechnungsfähigkeit überzeugt, liegt kein Rechtsfehler vor.
Die Berücksichtigung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung ist nicht allein deswegen unzulässig, weil die Vorstrafe der beschränkten Auskunft unterliegt; ihre Verwertung richtet sich nach den rechtlichen Voraussetzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Korrespondenten Gustav Adolf █, geboren am ██ in ███, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. April 1951 wird verworfen. Jedoch werden im Entscheidungssatz dieses Urteils die Worte "zum Teil" gestrichen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Betruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung," zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Urteilsgründe sind allerdings wenig sorgfältig und übersichtlich abgefasst. Die Strafkammer stellt fest, welche Schulden der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 und 1950 gemacht hat. Dann folgen unter 71 Nummern fast immer ohne nähere Begründung die Namen der Gläubiger und die ihnen geschuldeten Beträge. Über die Täuschungshandlungen äußert sich die Strafkammer vor und nach der Darstellung der Schulden gleichzeitig für beinahe alle Fälle. Schließlich heißt es, dass der Angeklagte erst seit dem Frühjahr 1949 in der Absicht gekandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Art der Darstellung, die die Schilderung jeden einzelnen Falles nach seinen gesetzlichen Merkmalen vermissen lässt, erschwert die Nachprüfung der Rechtsanwendung außerordentlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch noch, dass die Strafkammer von Folgendem überzeugt ist:
Der Angeklagte bestimmte in der Zeit von Frühjahr bis Ende November 1949 in 28 Fällen Personen zur Hingabe von Waren oder Darlehen oder zu Arbeitsleistungen im Gesamtbetrage von 2198,40 DM, indem er bei ihnen den Irrtum erregte, dass er als Lehrer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde, obwohl er hierzu wegen seiner Überschuldung bei einem Gehalt von 250 DM monatlich nicht in der Lage war und deshalb auch keine Zahlungen leistete (Fälle 1, 5, 7-10, 31, 33, 34, 37-39, 42, 44, 45, 48-53, 55-57, 60, 63, 65, 68). Die Schulbehörde entließ ihn wegen seiner Schulden zum 30. November 1949. Er fand eine Anstellung bei den ██████████, die ihm monatlich 235 DM einbrachte. Von da an veranlasste er in der Zeit bis zum September 1950 in 26 Fällen Personen zur Gewährung von Darlehen oder Waren im Gesamtbetrage von 2555,50 DM mit der unrichtigen Behauptung, er beziehe ein Gehalt von 600 - 700 DM und werde seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen. In vielen Fällen fügte er weiterhin hinzu, er sei mit einem LKW unterwegs, habe eine Panne und benötige einen bestimmten Betrag zur Reparatur, den er in den nächsten Tagen zurückzahlen werde (Fälle 11, 12, 15, 17-29, 61, 62, 64, 69-71). Auch in diesen Fällen zahlte er nichts. Im Fall 13 spiegelte er einem Handelsvertreter vor, er könne ihm die Genehmigung zum Ankauf beschlagnahmten Schmuggelkaffees verschaffen, und ließ sich von ihm für angeblich erforderliche Gebühren 40 DM geben. Ferner versuchte er, unter Vorlage eines von ihm verfassten und mit einem fremden Namen unterzeichneten Briefes, der auf einen maßgebenden Beamten der Bundesregierung hinwies, weitere 65 DM zu erhalten. Der Vertreter schöpfte jedoch jetzt Verdacht und zeigte den Angeklagten an.
Im Fall 16 täuschte er einem Kaufmann vor, er könne ihm eine Konzession besorgen, und bestimmte ihn hierdurch zur Zahlung eines Betrages von 90 DM für eine angeblich erforderliche Kaution. Als er weitere 600 DM verlangte, schöpfte auch dieser Kaufmann Verdacht.
Dass der Angeklagte in den aufgeführten 56 Fällen in seinen Vertragsgegnern durch Täuschungshandlungen einen Irrtum erregt und hierdurch deren Vermögen geschädigt hat, ist zweifelsfrei. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber auch als Überzeugung der Strafkammer, dass er sich dessen bewusst gewesen und ihm darauf angekommen ist, die einzelnen Leistungen zu erlangen, ohne seine Verpflichtung zu erfüllen. Damit ist der äußere und innere Tatbestand des § 263 StGB erfüllt. Auch gegen die Anwendung des § 267 in Fall 15 bestehen keine Bedenken, wie die Revision nicht verkennt.
Die Revision vertritt die Auffassung, dass die Strafkammer eine Betrugsabsicht des Angeklagten teilweise zu Unrecht annehme. Hierzu führt sie an, dass ihm ein Freund im Frühjahr 1949 zur Schuldentilgung zum Ankauf von Möbeln ein Darlehen von 5000 DM in Aussicht gestellt habe. Deshalb könne in diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Betrugsabsicht die Rede sein. Die Strafkammer unterstellt die Behauptung des Angeklagten über das ihm zugesagte Darlehen als wahr, hält jedoch für erwiesen, dass er damals bereits aus dem Jahre 1948 1500 DM Schulden hatte und weitere 4000 DM schuldig war. Er hätte deshalb, selbst wenn ihm das Darlehen gewährt worden wäre, immerhin noch Schulden im Betrage von 500 DM gehabt. Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte im Frühjahr sofort sich Darlehen und Waren im Betrage von weiteren 633 DM verschaffte (Fälle 34, 39, 42, 55, 56, 57, 60, 63), so begegnet die Annahme betrügerischen Handelns durch die Strafkammer auch schon für das Frühjahr 1949 keinen Bedenken; denn die Erfüllung solcher Verpflichtungen war für den Angeklagten, der von seinem Gehalt Frau und Kind zu unterhalten hatte, schlechterdings unmöglich und kann von ihm auch nicht für möglich gehalten worden sein.
Weiterhin wendet der Angeklagte gegen den Schuldspruch ein, dass die Kirche ihm im Fall 1 kein Darlehen, sondern einen verlorenen Zuschuss gegeben habe, dass es sich auch in weiteren nicht näher bezeichneten Fällen nicht um Darlehen, sondern um Geschenke handele und dass andere Schulden aus Einkäufen seiner Ehefrau herrührten. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch den Urteilsfeststellungen und ist deshalb für das Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Strafkammer hält Fortsetzungssusammenhang in den einzelnen Fällen für gegeben. Ob diese Annahme rechtlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn sie beschwert den Angeklagten nicht. In diesem Zusammenhang rechnet die Strafkammer außer den angeführten 56 Fällen noch einen weiteren Fall, in dem der Angeklagte für mehrere Monate den Mietzins schuldig geblieben ist (Fall 14). Obwohl der Angeklagte gerade in diesem Fall, wie die Strafkammer hervorhebt, seine Betrugsabsicht ausdrücklich eingestanden hat, reichen die tatsächlichen Feststellungen hier zur Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Auf den Schuldspruch ist dies aber ohne Einfluss, weil der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt ist. Für den Strafaussprach ist dieser eine Fall unter 57 ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Der angeführte Mangel kann deshalb den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Ungenau ist nur die Fassung des Entscheidungssatzes: "zum Teil in Tateinheit". Die fortgesetzte Handlung ist im Rechtssinne eine Handlung. Eine andere Straftat kann zu ihr nur schlechthin in Tateinheit stehen, nicht aber "zum Teil". Der Senat hat die Fassung des Entscheidungssatzes richtig gestellt.
Zum Strafaussprach behauptet der Angeklagte, der Sachverständige habe eine verminderte Schuldhaftigkeit festgestellt. Er rügt deshalb die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Auch dieser Angriff geht fehl; denn das Landgericht hat ausdrücklich seine volle Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen bejaht.
Weiterhin bezeichnet der Angeklagte die Berücksichtigung einer Vorstrafe für unzulässig, weil sie der beschränkten Auskunft unterliege. Aber auch hierin liegt kein Rechtsfehler (RGSt 60, 285).
Schließlich beanstandet die Revision, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten nicht beachtet habe. Auch dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer ihm gerade mit Rücksicht auf sein Geständnis die Untersuchungshaft voll angerechnet hat.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |