Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Teilaufhebung: Prüfung strafbefreienden Rücktritts beim versuchten Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/96
Datum
27.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Koblenz teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Anlass ist, dass das LG nicht geprüft hat, ob der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Mord zurückgetreten ist oder durch eigenes Tätigwerden die Vollendung verhindert hat. Ebenso ist die Bewertung der versuchten Strafvereitelung von der endgültigen Beurteilung der Haupttat abhängig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt, muss das Gericht diesen nach § 24 StGB prüfen.

2

Zur Beurteilung des Rücktritts ist festzustellen, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt (‚Rücktrittshorizont‘).

3

Ein strafbefreiender Rücktritt kann auch dann vorliegen, wenn der Täter durch eigenes Tätigwerden die Tatvollendung verhindert.

4

Die Beurteilung der versuchten Strafvereitelung hängt wesentlich von der abschließenden Bewertung der zugrunde liegenden Haupttat ab; ist diese unklar, ist auch der Schuldspruch wegen Strafvereitelung zu überprüfen.

5

Ein Rücktritt vom Versuch der Strafvereitelung kommt nicht in Betracht, wenn der Versuch bereits aufgrund sonstiger Umstände fehlgeschlagen war.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 396/96

vom 27. September 1996

in der Strafsache gegen

André ██ J., geboren am █████ 1978 in ███,

Christian ███████, geboren am ██ 1978 in █████,

zu 1. wegen versuchten Mordes, zu 2. wegen versuchter Strafvereitelung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März 1996, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen versuchten Mordes zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und den Angeklagten Be. wegen versuchter Strafvereitelung verwarnt sowie eine Geldauflage gegen ihn festgesetzt. Das Tatmesser wurde eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte W. auch des formellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ erledigt sich zwar nicht durch die Teilaufhebung, weil sie sich auf die aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezieht, sie ist aber offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

a) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten W. hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht geprüft hat, obwohl der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass gab.

Als der 11-jährige P. unter dem Fenster vorbeilief, an dem der im Messerwerfen geübte Angeklagte ████ stand, schleuderte dieser sein Butterflymesser gezielt und kraftvoll in Richtung auf P. vom zweiten Stock nach unten. Dabei nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Das Messer drang von hinten bis zum Heft in die rechte Schulter des P. ein. Der schrie auf, bemerkte das Messer und ging zurück in Richtung Hauseingang. Nach wenigen Metern sank P. langsam in die Knie.

In diesem Augenblick erreichte ihn der Angeklagte Be., der ihm gefolgt war, bemerkte das Messer, führte P. ins Treppenhaus zurück und setzte ihn auf die Treppenstufen. ████████ war inzwischen heruntergerannt und hatte sich zu P. und Be. „gesellt“. Die Angeklagten bemühten sich, Hilfe herbeizurufen. Während █████ nach dem Notarzt telefonierte, blieb ███ allein bei P. Wäre das Messer nicht von einer Rippe gebremst worden und wäre der Brustfellraum eröffnet worden, hätte P. ohne sofortige ärztliche Hilfe nicht überlebt.

Unter diesen Umständen war es geboten zu erörtern, ob der Angeklagte ████ vom versuchten Mord mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Mangels näherer Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten bei der letzten Tathandlung („Rücktrittshorizont“) bleibt im Urteil des Landgerichts offen, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte ███████ freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nahm, obwohl ihm diese möglich waren. Selbst wenn der Versuch beendet war, hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angeklagte durch eigenes Tätigwerden die Tatvollendung verhindert hat. Nach den Urteilsfeststellungen bemühten sich beide Angeklagten, Hilfe herbeizurufen (UA S. 14).

Sollte die neue Hauptverhandlung einen strafbefreienden Rücktritt ergeben, kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in Betracht.

b) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Be. ist ebenfalls aufzuheben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der versuchten Strafvereitelung wesentlich von der abschließenden Beurteilung der Tat des Angeklagten W. abhängt.

Zu den Bedenken des Generalbundesanwalts gegen den Schuldspruch wegen versuchter Strafvereitelung ist zu bemerken, dass es bei dem Tatgeschehen eher fern liegt anzunehmen, Be. habe ███ möglicherweise nicht vor Jugendstrafe, sondern nur vor anderen jugendrichterlichen Sanktionen bewahren wollen, deren Durchsetzung nicht den Schutz des § 258 StGB genießt (vgl. hierzu BGHR StGB § 258 Abs. 1 Bestrafung 1; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 258 Rdn. 3).

In der neuen Hauptverhandlung wird zu berücksichtigen sein, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Strafvereitelung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Versuch des Angeklagten etwa aufgrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse – bei Berichtigung seiner Aussage – bereits fehlgeschlagen war.

c) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen bleiben.

RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

TheuneBode
GollwitzerAthing
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