Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite (bedingter Vorsatz) lückenhaft ist. Das Schwurgericht hat Umstände wie hohe Alkoholbeeinflussung und ein frühkindliches Psychosyndrom sowie die Täter-Opfer-Beziehung nicht ausreichend gewürdigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die objektive Gefährlichkeit einer Handlung begründet allein nicht ohne weiteres den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz; der Tatrichter muss auch Umstände berücksichtigen, die eine Nichterkennbarkeit des tödlichen Erfolgs nahelegen.

2

Bei erheblicher alkoholbedingter Beeinträchtigung oder vorliegenden psychischen Störungen ist zu prüfen, ob der Täter trotz dieser Einschränkungen den tödlichen Erfolg erkennen und billigen konnte.

3

Die Täter-Opfer-Beziehung und einsichtige Beweggründe, die eher auf das Zufügen von Verletzungen als auf Tötung gerichtet erscheinen, sind bei der Bewertung des voluntativen Elements des Vorsatzes zu berücksichtigen.

4

Fehlt eine vollständige und nachvollziehbare Beweiswürdigung zur inneren Tatseite, rechtfertigt dies die Aufhebung eines Verurteilungsurteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 20. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 396/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ralf Manfred aus ██████, geboren am [REDACTED], in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. September 1990 folgendes ausgeführt hat:

"Die Beweiswürdigung des Landgerichts für die Feststellung, dass der Angeklagte den Schlag mit dem Pfahl gegen das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz führte, ist unzureichend. Die Kammer schließt lediglich aus der objektiven Gefährlichkeit des Schlages mit einem Pfahl von entsprechender Größe und Gewicht auf die Erkenntnisfähigkeit eines tödlichen Erfolges und aus Art und Umfang der Verletzungen auf das billigende Inkaufnehmen eines solchen Erfolges (UA S. 22). Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung: BGH NStZ 1984, 19 m. w. N.). Wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Tatrichter muss deshalb in seine Erwägungen alle die Umstände einbeziehen, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Dies lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

Bei der Erkennbarkeit des tödlichen Erfolges stellt die Kammer lediglich auf die Beurteilungsfähigkeit eines Laien ab. Unerörtert bleibt die Tatsache, dass der Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge einer alkoholischen Beeinflussung bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,09 ‰ im Zusammenspiel mit einem frühkindlichen exogenen Psychosyndrom bejaht (UA S. 27). Das Schwurgericht hätte sich damit auseinandersetzen und prüfen müssen, ob der Angeklagte trotzdem erkennen konnte, dass er einen möglicherweise tödlichen Schlag setzte, selbst wenn er das Opfer treffen wollte. Die Kammer hebt zwar hervor, dass der Schlag mit außerordentlicher Gewalt geführt worden sein muss (UA S. 22), zieht aber nicht in Erwägung, dass diese Handlungsweise auch auf Erregung des Angeklagten zurückzuführen sein kann. Einen solchen Zustand stellt sie aber selbst fest, indem sie ausführt, dass der Angeklagte in der Eile und Erregung den Feind seines Freundes, an dem er sich rächen wollte und der das eigentliche Ziel seines Angriffs war, übersah (UA S. 15).

Auch das voluntative Element des Vorsatzes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wenn das Schwurgericht ausführt, der Zeuge Vosen, das Opfer, sei für den Angeklagten ein im Grunde geschätzter Altersgenosse, der nur das Pech gehabt habe, im Wege zu stehen, als der Angeklagte seinen Freund Heck an dem Zeugen Kurt Hommes mit dem Pfahl rächen wollte (UA S. 23), so fehlt einerseits ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen, und andererseits spricht die Täter-Opfer-Beziehung eher dafür, dass der Angeklagte das Opfer lediglich außer Gefecht setzen wollte. In Verbindung mit der ebenfalls nicht erörterten Ankündigung des Angeklagten gegenüber dem Opfer, es bekomme eine Tracht Prügel (UA S. 14), erscheint auch der Schluss möglich, der Angeklagte habe nur die Verletzung des Opfers bedacht und einen weitergehenden Erfolg jedenfalls innerlich nicht gebilligt."

Die unzureichende Beweiswürdigung hinsichtlich der inneren Tatseite des versuchten Totschlags nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierDetter
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