Mittäterschaft beim Kraftfahrzeugdiebstahl: Zueignungsabsicht vs. Mitfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 39/69
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von Mittäterschaft ist erforderlich, dass der Beteiligte nicht nur den Tatvorsatz, sondern auch die Absicht zur Zueignung der Sache hat; bloßes Interesse am Tatnutzen genügt nicht.
Ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat (z.B. die Absicht, mit dem entwendeten Fahrzeug mitgenommen zu werden) rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf Zueignungsabsicht; auch eine dem Eigennutz geschuldete Unterstützung kann Beihilfe sein.
Fehlen in den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Mitwirkende die Sache sich aneignen wollte, ist eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls nicht tragfähig.
Das Urteil hat darzulegen und zu begründen, weshalb die Voraussetzungen der Täterschaft (insbesondere die Zueignungsabsicht) erfüllt sind; bleibt eine solche Erörterung aus, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 39/69
in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Martin ███, geboren am ███████████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Henning Bundesrichter Miller Bundesrichter Dr. Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. September 1968 mit den Feststellungen, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Martin ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe als Täter – gemeint ist Mittäter – durch Aufpasserdienste an einem Einbruch seines Bruders Karl ███████ teilgenommen, als dieser aus einer Autoreparaturwerkstatt ein Kraftfahrzeug zur gemeinsamen Rückfahrt von Kassel nach Stuttgart entwendete (Fall 7).
Es ist schon zweifelhaft, ob die bisherigen Feststellungen die Annahme rechtfertigen können, dass sich der Angeklagte in strafbarer Weise an der Tat seines Bruders beteiligt habe; doch kann dies offen bleiben. Jedenfalls ist Mittäterschaft nicht festgestellt, weil das Urteil jede Erörterung darüber vermissen lässt, dass es dem Angeklagten, als er auf seinen Bruder wartete, darauf ankam, sich selbst den Wagen zuzueignen. Dies ist aber Voraussetzung für eine täterschaftliche Mitwirkung an dem Diebstahl des Bruders. Nun stellt die Strafkammer zwar entscheidend auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat ab: Es lag ihm daran, mit dem zu entwendenden Fahrzeug ebenfalls nach Stuttgart zurückzufahren. Indessen rechtfertigt dieses eigene Interesse nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Zueignungsabsicht; auch der Gehilfe kann aus Eigennutz handeln. Mit dem Wunsch, im Wagen mitgenommen zu werden, brauchte nicht das Bestreben verknüpft zu sein, selbst wie ein Eigentümer über das Fahrzeug zu verfügen oder auch nur mitzuverfügen.
Danach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen – gemeinschaftlich begangenen – schweren Diebstahls nicht bestehen bleiben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |