Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/87
- Datum
- 19.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist auf die Gesamtwürdigung von Tat und Täter abzustellen; es kommt nicht allein auf die Tat "als solche" an.
Die Feststellung, ob ein Fall von den gewöhnlich und erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, darf nicht auf einen beschränkten Teil der in Frage stehenden Delikte (z.B. nur "auf der Straße" begangene Fälle) begrenzt werden.
Bei der Strafzumessung sind günstigere Umstände wie spontane Gelegenheitstat, geringer Schadensumfang oder die Verwendung einer vergleichsweise weniger gefährlichen Schusswaffe zu berücksichtigen und können einen minder schweren Fall begründen.
Unterlässt die Strafkammer die Berücksichtigung wesentlicher zu Gunsten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist aufzuheben.
Eine Revision gegen den Schuldspruch kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn der Schuldspruch keine rechtlichen Mängel aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 396/87 in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren Heinz Stefan am ██████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Angesichts des Tatbilds – der Angeklagte hatte das
Opfer durch Bedrohung mit einer Gaspistole zur Herausgabe von 10 DM genötigt – lag die Annahme eines minder schweren Falles hier besonders nahe. Die Wertung des Landgerichts, die Tat „als solche“ unterscheide sich nicht von den gewöhnlich und erfahrungsgemäß „auf der Straße“ vorkommenden Fällen einer schweren räuberischen Erpressung, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist der dabei verwendete Maßstab insoweit fehlerhaft, als es nicht auf die Tat „als solche“, sondern auf die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ankommt, und die Prüfung, ob der Fall von den gewöhnlich und erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, nicht auf jenen Teil der in Frage stehenden Delikte beschränkt werden darf, die „auf der Straße“ begangen werden.
Darüber hinaus hat das Landgericht zwar die schwierige Situation des Angeklagten und die Geringfügigkeit des von ihm angerichteten Schadens berücksichtigt, aber andere zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte außer Betracht gelassen. So wird nicht in Anschlag gebracht, dass es sich um eine aus spontanem Entschluss hervorgegangene Gelegenheitstat handelte und mit der Gaspistole eine vergleichsweise weniger gefährliche Schusswaffe Verwendung fand. Schließlich
hat sich die Strafkammer bei der Würdigung der Person des Angeklagten, den sie als einen „von Vorstrafen unbeeindruckten Menschen“ beschreibt, nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte in den beiden einzigen Fällen, in denen er bislang zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, die ihm gebotene Chance der Bewährung genutzt und sich Straferlass verdient hat.
Angesichts dieser Mängel hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafe muss neu zugemessen werden.
Vors. Richter am BGH
Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen ist im Urlaub
Dr. Meyer ist im Urlaub und kann deswegen seine Unterschrift nicht beifügen.
| Maier | Theune | ||
| Maier | Niemöller |