BGH: Kein Versuch des Inverkehrbringens bei ausschließlich wörtlichem Angebot von Falschgeld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/86
- Datum
- 28.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßes wörtliches Angebot, Falschgeld zu überlassen, begründet ohne eigene Verfügungsgewalt noch keinen Versuch des Inverkehrbringens (§§ 22, 146 StGB).
Versuch des Inverkehrbringens setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld aus seinem Gewahrsam entlässt oder dem Abnehmer tatsächliche Verfügungsbefugnis verschafft.
Ein Angebot, das lediglich das Versprechen enthält, das Falschgeld erst vom Dritten zu beschaffen, ist rechtswidrige Vorbereitung und keine versuchte Tat.
Erweist sich nur ein bloßes Angebot, kann stattdessen eine versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Betracht kommen; in diesem Fall liegen ggf. selbständige Taten und keine Fortsetzungstat vor.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 26. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/86 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Gustav Adolf aus ██ geboren am ███████████ 1936 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist mit der Sachbeschwerde erfolgreich.
Das Landgericht hat eine aus zwei Teilakten (Fall ███ und RC) bestehende Fortsetzungstat der Geldfälschung angenommen und zum Fall ██████ folgendes festgestellt:
Der Angeklagte sprach im April 1984 den Zeugen ██████ darauf an, Falschgeld abzusetzen, und schlug ihm vor, nach ███ zu fahren, um dort auf dem Schwarzmarkt falsche Hundertmarkscheine an den Mann zu bringen. Darauf ging ████ aber nicht ein, weil ihm dies zu riskant erschien.
Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte Geldfälschung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem bloßen wörtlichen Angebot an ██████, ihm Falschgeld zu überlassen, und dem Vorschlag, es anschließend in ███ an den Mann zu bringen, hat der Angeklagte noch nicht versucht, Falschgeld in Verkehr zu bringen (§ 22 StGB). Dies wäre nur dann der Fall, wenn er dem Zeugen ███████ in eigener Verfügungsgewalt befindliches, zur Übergabe bereitgehaltenes Falschgeld tatsächlich angeboten und ██████ dessen Entgegennahme abgelehnt hätte (v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 147 Anm. 1 a. E.). Das ist jedoch nicht festgestellt. Die Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass sich die gefälschten Hundertmarkscheine, als der Angeklagte sie dem Zeugen ██████ anbot, noch im Gewahrsam des Mitangeklagten ██████ befanden. Mit einem nur wörtlichen Angebot der Lieferung von Falschgeld, das er sich erst noch selbst von seinem „Hintermann“ beschaffen muss, um die in Aussicht gestellte Übergabe vornehmen zu können, setzt der Anbietende aber noch nicht zum Inverkehrbringen des Falschgeldes an. Unter „Inverkehrbringen“ versteht das Gesetz in den §§ 146, 147 StGB erst denjenigen Vorgang, durch den der Täter das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm es insbesondere weiternach seinem Belieben umzugehen, BGH JR 1976, 311; BGH NJW 1952, 167 f.; zuleiten (RGSt 67, 294; BGHSt 27, 255, 259; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 13). Ein Angebot, das – da der Anbietende noch keine
Verfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt hat – nur das Versprechen enthält, im Falle der Annahme das Falschgeld zu besorgen und es dann dem Abnehmer zu übergeben, stellt sich noch nicht als Versuch des Inverkehrbringens, sondern in Bezug hierauf lediglich als Vorbereitungshandlung dar.
Die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden. Die Aufhebung erfasst auch den Fall ████, weil das Landgericht beide Fälle als Teilakte einer einzigen Fortsetzungstat gewertet hat.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass, wenn wiederum nur ein bloß wörtliches Angebot festgestellt werden sollte, im Fall ███ eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung in der Form des Sichverschaffens von Falschgeld in Betracht kommt (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bei einer Verurteilung des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt würden sich
die Fälle █████ und ███ allerdings als zwei selbständige Taten darstellen. Die Annahme einer Fortsetzungstat schiede aus; denn es fehlt im Verhältnis zwischen der versuchten Anstiftung eines anderen, sich Falschgeld zu beschaffen, und dem eigenen Inverkehrbringen von Falschgeld jedenfalls an der Gleichartigkeit der Begehungsweise (vgl. statt aller Lackner, StGB 16. Aufl. vor § 52 Anm. 3 aaa).
Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen das Revisionsgericht den Haftbefehl aufheben kann (§ 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO), im vorliegenden Fall nicht für gegeben erachtet.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |