Treffer
BGH Urteil

Nunchaku als Würgegerät: Eignung nicht von Kettenlänge abhängig – Freispruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/83
Datum
02.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde beschuldigt, eine Nunchaku gefertigt und besessen zu haben; die Jugendkammer sprach ihn frei, weil die kurze Verbindungskette eine Würgeanwendung nicht zulasse. Die Staatsanwaltschaft erhob Revision mit einer Sachrüge gegen diese Würdigung. Der BGH stellt klar, dass die Eignung zum Würgen nach Beschaffenheit und Handhabung zu beurteilen ist und nicht allein von der Länge des Verbindungsteils abhängt; ein fester Stab kann Druck auf empfindliche Halsregionen ausüben. Der Freispruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an den Jugendrichter zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung eines Gegenstands als zum Würgen geeignet im Sinne der einschlägigen waffenrechtlichen Verordnung richtet sich nach seiner objektiven Eignung zur Herbeiführung einer Verletzung durch Würgen und ist anhand von Beschaffenheit und Handhabung zu beurteilen.

2

Die Länge des verbindenden Teils ist für die Eignung zum Würgen nicht allein entscheidend; fehlende Möglichkeit, ein bewegliches Zwischenteil um den Hals zu legen, schließt die Würgewirkung nicht aus.

3

Kann ein fester Stab durch ausreichende Einsatzfläche Druck auf empfindliche Halsregionen ausüben, ist der Gegenstand trotz kurzer Verbindung als zum Würgen geeignet anzusehen.

4

Die fehlerhafte rechtliche Würdigung der Eignung führt zur Aufhebung eines Freispruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 21. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Andreas ███, geboren am ████████████ in ███, wegen Waffendelikts

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cy bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. März 1983, soweit der Angeklagte vom Vorwurf eines Vergehens im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Jugendrichter beim Amtsgericht Limburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wurde durch die zugelassene Anklage u. a. zur Last gelegt, sich im Jahre 1978 oder 1979 eine Nunchaku (Würgegerät) gebastelt und in der Folgezeit die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt zu haben. Die Jugendkammer hat ihn freigesprochen. Sie ist der Meinung, der beim Angeklagten sichergestellte Gegenstand sei nach seiner Beschaffenheit und Handhabung nicht dazu bestimmt, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen; da die beiden 20 cm großen Holzstäbe durch eine lediglich 8 cm lange Kette verbunden würden, könne das Gerät nicht zu einem solchen Zweck, sondern nur zum Schlagen verwendet werden; deshalb handle es sich nicht um einen unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz fallenden Gegenstand.

Hiergegen richtet sich die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt in diesem beschränkten Umfang auf Grund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat verkannt, dass die Eignung eines derartigen Geräts zum Würgen nicht von dem Ausmaß der Verbindung zwischen den beiden Holzstäben abhängt. Zwar kann mit dem vom Angeklagten hergestellten Gerät nicht in der Weise gewürgt werden, dass das bewegliche Zwischenteil um den Hals des Angegriffenen herumgelegt und dann zusammengezogen wird. Der Druck auf die besonders empfindlichen Halspartien wird hier aber zumindest durch einen der beiden festen Stäbe ausgeübt. Wenn diese, wie im vorliegenden Fall, von einer Länge sind, dass neben dem zum Greifen notwendigen Teil eine ausreichende Einsatzfläche übrig bleibt, kommt es nicht auf die Länge des Verbindungsteils an. Bei dessen Verkürzung erhöht sich vielmehr die Möglichkeit der Kraftanwendung und damit die Würgewirkung.

Da die Jugendkammer diese Gesetzmäßigkeiten nicht beachtet hat, muss das Urteil in dem beschriebenen Umfang aufgehoben werden.

Auf die neben der Sachrüge erhobene Verfahrensbeschwerde braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

MüllerMaierGollwitzer
MeyerTheune
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