Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen 'besonders schwerem Fall' beim Handeltreiben mit Marihuana
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/81
- Datum
- 14.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG setzt eine hinreichende tatrichterliche Begründung voraus, aus der sich die Feststellungen zur nicht geringen Menge und deren Bedeutung für die Strafschärfung ergeben.
Die Feststellung, dass eine bestimmte Mengenangabe (z. B. 100 g Marihuana) eine nicht geringe Menge im Sinne der Strafzumessung darstellt, bleibt dem Tatrichter vorbehalten, bedarf aber einer transparenten rechtlichen Würdigung.
Werden Bestandteil oder Grundlagen des Einzelstrafenpruchs aufgehoben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Unterbleibt die erforderliche Begründung für eine strafschärfende gesetzlichen Qualifikation, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Aushilfsschreiner Ralf Georg L., geboren als RCD in ██████████, geboren am ███████████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. März 1981 im Einzelstrafausspruch wegen Handeltreibens mit Marihuana (ein Jahr und zwei Monate) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Für das Handeltreiben mit Marihuana hat die Strafkammer einen besonders schweren Fall gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 100 g Marihuana zum Preis von 400,- DM erworben; einen Teil davon wollte er selbst verbrauchen, den anderen Teil weiterveräußern. Dass es sich bei der genannten Menge angesichts der geringen Wirksamkeit des Betäubungsmittels im Hinblick auf Preis, Zahl der zu erreichenden Rauschzustände oder üblichen Vorrat für den Eigenverbrauch (vgl. BGHSt 26, 355, 357/358) um eine nicht geringe Menge im Sinne der genannten Vorschrift handelt, unterliegt zwar der Beurteilung des Tatrichters, hätte hier aber näherer Begründung bedurft.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Einzelfall ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Im Übrigen hat das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Mösl | Maier |