Revision verworfen: Raub durch fortwirkende Gewalt und Drohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/70
- Datum
- 21.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei ursprünglich auf die Wegnahme bestimmter Sachen gerichteter Gewaltanwendung kann diese Gewalt auf eine erst später gefasste Wegnahmevorsatz bezüglich weiterer in Besitz befindlicher Gegenstände fortwirken, sodass die anschließende Wegnahme als Raub zu bewerten ist.
Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben stellt Gewalt i.S.d. Raubtatbestandes (§ 249 StGB) dar, auch wenn der Täter zum Zeitpunkt der Drohung noch keinen Alleingewahrsam an der Sache erlangt hat.
Ob Alleingewahrsam vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beurteilen; maßgeblich sind Nähe der Geschädigten zu den Sachen, die tatsächliche Handhabung und die Möglichkeit, Dritte um Hilfe zu bitten.
Eine unklare Zueignungsabsicht hinsichtlich einer geringwertigen Sache beeinträchtigt die Verurteilung nicht, wenn andere entwendete Gegenstände den Raubtatbestand erfüllen und der Wert der fraglichen Sache die Strafzumessung nicht beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Martin H. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ 1929 in ██████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. März 1970 wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch die Sachrüge greift nicht durch.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der bereits erheblich, unter anderem wegen Zuhälterei und schweren Raubs, ████████████ Angeklagte mehrere Monate mit der Zeugin ████, die ein Teppichgeschäft betreibt, in einem eheähnlichen Verhältnis in der Wohnung der Zeugin. Schon nach einiger Zeit merkte sie, dass der Angeklagte nicht zu ihr passte. Häufig war er grundlos eifersüchtig, beschimpfte sie dann mit den übelsten Worten und schlug sie sogar. Sie beschloss deshalb, sich von ihm zu trennen. Aus Angst vor dem Angeklagten wagte sie jedoch nicht, ihm ihre Absicht selbst zu offenbaren, so dass er sich möglicherweise im Glauben befand, die Zeugin sei ihm weiterhin zugetan. Am Nachmittag des 15. Oktober 1969 ließ Frau ███ die Sachen des Angeklagten während dessen Abwesenheit in ein Schließfach des Hauptbahnhofs bringen. Den Schlüssel zu dem Schließfach sowie einen Abschiedsbrief übergab sie einem Angestellten, durch den sie später dem Angeklagten ausgehändigt werden sollten. An der Tür ihrer Wohnung ließ sie ein neues Schloss anbringen, damit der Angeklagte nicht mehr hinein könne. Nachdem sie die Nacht bei einer Freundin verbracht hatte, begab sie sich am nächsten Tag ins Krankenhaus zu einer stationären Behandlung. Als sie dort im Flur auf die Aufnahme wartete, erschien der Angeklagte, beschimpfte sie
in übelster Weise, erklärte, das könne sie mit ihm nicht machen, und forderte die Herausgabe des neuen Schlüssels. Im Laufe der Auseinandersetzung trat er ihr gegen das Bein und gab ihr eine heftige Ohrfeige. Dann riss er ihr die Handtasche aus der Hand. Einem Versuch der Zeugin, die Tasche zurückzuerhalten, begegnete er mit einer weiteren Ohrfeige. Er öffnete nun die Tasche und stieß zunächst auf eine Geldbörse, die 255,-- DM und den neuen Wohnungsschlüssel enthielt. Während es ihm bisher nur um den Schlüssel gegangen war, kam ihm beim Anblick des Geldes der Gedanke, auch dieses „an sich zu nehmen und zu behalten“.
Als die Zeugin versuchte, ihm das Geld abzunehmen, drohte er mit weiteren Schlägen. Nachdem er noch einen Schlüsselbund und die Zigaretten der Zeugin aus der Handtasche genommen hatte, entfernte er sich. In der Folgezeit hielt er sich einige Nächte in der Wohnung der Zeugin auf. Die sonstigen Nächte bis zu seiner Verhaftung am 9. November 1969 verbrachte er an anderen Orten.
Von der Strafkammer ist die Wegnahme der Schlüssel, des Geldes und der Zigaretten als Raub gewertet worden. Dieser Würdigung stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte den Entschluss, auch das Geld und die Zigaretten wegzunehmen, möglicherweise erst gefasst habe, als er die Handtasche bereits durch Gewaltanwendung „erlangt und in seinem Besitz gehalten habe“, denn die zunächst auf die Wegnahme des Schlüssels gerichtete Gewaltanwendung wirke insoweit auf den durch den anschließend gefassten Wegnahmevorsatz ausgelösten „Diebstahl“ des Geldes fort.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes. Fraglich erscheint zwar, ob der Angeklagte den neuen Wohnungsschlüssel in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Es lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass er ihn nur vorübergehend benutzen wollte. Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, da jedenfalls die Wegnahme des Geldes und der Zigaretten den Raubtatbestand erfüllt und angesichts des geringen Wertes des Schlüssels im Verhältnis zu dem geraubten Geldbetrag mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Wegnahme des Schlüssels auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Zur Erlangung des Geldes und der Zigaretten ist vom Angeklagten keine Gewalt angewandt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Gewaltanwendung selbst nicht fortgewirkt. Jedoch hat sich der Angeklagte bezüglich dieser Tatobjekte des Raubs in der Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben schuldig gemacht. Nach den Feststellungen der Strafkanmer drohte er der Zeugin ███ weitere Schläge an, als sie versuchte, ihm das Geld wieder abzunehmen. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte noch keinen Alleingewahrsam an dem Geld und den Zigaretten erlangt. Die Frage, ob Alleingewahrsam vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantworten. Dabei kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an (vgl. BGHSt 20, 271, 273 mit Nachweisen). Die Auseinandersetzung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten über die Rückgabe der Handtasche mit ihrem Inhalt, insbesondere des Geldes, war noch nicht abgeschlos-
sen, wie der Versuch der Zeugin, dem Angeklagten das Geld wieder abzunehmen, zeigt. Der Angeklagte hatte dieses auch noch immer in der Hand, es also noch nicht in seine eigene Tasche gesteckt. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin bis zur Entfernung des Angeklagten stets in seiner unmittelbaren Nähe aufhielt und damit bis zu diesem Zeitpunkt auch von ihrer Seite aus ein enger Kontakt zu den Tatgegenständen bestand. Ferner hatte sie, bevor der Angeklagte das Krankenhaus verließ, ohne jede Schwierigkeit andere im Krankenhaus sich aufhaltende Personen um Hilfe bitten können, um ihre Sachen nicht endgültig zu verlieren. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Drohung noch nicht die alleinige tatsächliche Sachherrschaft bezüglich des Geldes und der Zigaretten besaß. Diese Herrschaft erlangte er erst mit dem Verlassen des Hauses. Damit hatte er den Raubtatbestand erfüllt.
Da somit die Verurteilung wegen Raubes im Ergebnis zutreffend ist und auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision in vollem Umfang
verworfen werden. Jedoch ist im Urteilsspruch die verhängte Strafe auf Freiheitsstrafe umzustellen (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG).
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