Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch: Zweifel an Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/66
Datum
21.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und gefährlicher Körperverletzung Revision eingelegt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt aber den Strafausspruch auf, weil die Annahme der Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB nicht ausreichend begründet ist. Mangels darlegbarer Symptomatik des Diebstahls sind Sicherungsverwahrung und Aberkennung der Ehrenrechte entfallen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Eigenschaft als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" nach § 20a StGB setzt voraus, dass die einschlägige Tat als symptomatisch für die Persönlichkeit und den eingewurzelten Hang des Täters zu bestimmten Delikten dargelegt wird.

2

Wenn eine einzelne Tat offenbar außerhalb des bisherigen Musters liegen kann, hat das Gericht Gründe zu erörtern, welche Motive oder Charakterzüge die Tat als kennzeichnend erscheinen lassen.

3

Fehlt die erforderliche Darlegung zur Symptomatik nach § 20a StGB, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Straf- und Maßregelfragen zurückzuverweisen.

4

Ist die Qualifikation nach § 20a StGB für die Verhängung von Sicherungsverwahrung oder sonstigen Nebenfolgen maßgeblich und entbehrlich geworden, fallen diese Anordnungen mit dem aufgehobenen Strafausspruch dahin.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen den Schneider Heinz aus ███████, geboren am █████ in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall und gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::C] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls im Rückfall“ zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.

Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer richten, die der Verurteilung wegen Diebstahls zugrunde liegen. Die Strafkammer war überzeugt, dass der Angeklagte am 13. Februar 1966 die Zeugin ███ bestohlen hat. Von einer Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ kann demnach keine Rede sein. Auch sonst lässt der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Zeit der Taten zurechnungsfähig gewesen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, ist freilich ausreichend begründet. Dass die ambulante Untersuchung des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik Mainz durch Professor Dr. Janzarik, dem von der Strafkammer beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, drei bis vier Jahre zurücklag, ist unerheblich. Der Sachverständige war während der ganzen Hauptverhandlung anwesend; ihm blieb es überlassen zu beurteilen, ob ihm diese Beobachtungszeit als Grundlage für das Gutachten ausreiche. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, der Angeklagte habe während der den Taten vorausgegangenen 24 Stunden nicht geschlafen und möglicherweise ebenso viel wie Frau ███ Alkohol getrunken. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Janzarik ist trotz Alkoholgenusses und durchwachter Nacht eine Bewusstseinsstörung oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten nicht gegeben gewesen; dem hat sich die Strafkammer angeschlossen.

Jedoch begegnet die Verurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs. 1 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durchgreifenden Bedenken. Sie ist nach den Urteilsgründen auf die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall beschränkt (im Gegensatz zum Urteilsspruch, nach dessen Wortlaut auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung versehentlich in diese Kennzeichnung einbezogen wurde).

Was die Strafkammer zur Gesamtwürdigung der Diebstahlstaten des Angeklagten ausführt, lässt nicht erkennen, dass der Diebstahl zum Nachteil von Frau Berdan symptomatisch, d. h. kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen eingewurzelten Hang zu Eigentumsdelikten sei, wie dies § 20a StGB voraussetzt. Nach den Umständen fällt diese Tat möglicherweise aus dem Rahmen der früher begangenen Diebstähle heraus, sodass in dieser Hinsicht eine eingehende Prüfung und Darlegung nötig gewesen wäre (vgl. BGH in NJW 1955, 799, 800). Wie den Feststellungen und den Überlegungen zur Verneinung eines Raubes im Urteil zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte während der 10 Minuten dauernden Abwesenheit der Zeugin das Serviertäschchen mit Geld ohne weiteres wegnehmen können; er tat es nicht. Frau ██████████ wies ihn, nachdem sie den ersten Schlag erhalten hatte, auf das Tischchen hin, damit er das Geld nehmen könne; er ging darauf nicht ein. Erst als sie bewusstlos auf dem Bett lag, ergriff er das Täschchen und die übrigen Sachen. Bei dieser Sachlage hätte geprüft und erörtert werden müssen, welche Motive ihn nun zum Diebstahl bestimmten, ob etwa das Bestreben, sich an Frau ███ ██████ der großen Ausgaben für sie schadlos zu halten, für ihn maßgebend war, oder ob sein Hang zum Stehlen durchbrach.

Mit dem Strafausspruch wegen des Diebstahls entfällt angesichts des engen Zusammenhangs auch die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, ebenso die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Es sei noch bemerkt, dass nach den Feststellungen die Gewalttat des Angeklagten gegen Frau █████████ Maßstab für die etwaige nach § 20a StGB zu beurteilende Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher sein kann.

DotterweichKirchhofHenning
BaldusMeyer
Revision gegen Strafausspruch: Zweifel an Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) — Themis