Revision: Betrugsverurteilung im Falle Ruprecht aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/64
- Datum
- 30.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Abs.1 Nr.1 StPO besteht nicht mehr, wenn ein früheres Verlöbnis vor der Hauptverhandlung aufgelöst wurde.
Die Unterlassung einer Belehrung nach §52 Abs.2 StPO ist unbeachtlich, wenn die Zeugin kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Eine Sachrüge nach §344 Abs.2 StPO ist unbeachtlich, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, die das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte verwenden sollen.
Ist zur Tatzeit ein Verlöbnis zwischen Täter und Verletztem vorhanden, ist die Strafverfolgung wegen Betrugs nach §263 nur auf Antrag der (früheren) Verlobten zulässig.
Eine unsignierte Anzeige im polizeilichen Protokoll ist kein formgerechter Strafantrag im Sinne des §158 Abs.2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Strafkammer Bremerhaven,, 8. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ████, zuletzt wohnhaft gewesen in ██, geboren am ███ 1924 in ███, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Strafkammer Bremerhaven, vom 8. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Ruprecht verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und vier Geldstrafen in Höhe von je 100 DM verurteilt.
Mit seiner Revision ficht der Angeklagte das Urteil nur an, soweit er wegen Betruges im Falle ███████ verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Allerdings hatte die Zeugin Ruprecht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, da ein etwa vorher bestehendes Verlöbnis mit dem Angeklagten von der Zeugin vor der Hauptverhandlung aufgelöst worden war (vgl. polizeiliche Protokolle vom 22. November 1963 – Bl. 1 R und Bl. 7 R Gd.A. –, Protokoll des Amtsgerichts Bremerhaven vom 25. November 1963 Bl. 18 d.A.). Deshalb beanstandet die Revision zu Unrecht, dass die Zeugin nicht nach § 52 Abs. 2 StPO belehrt worden sei.
2.) Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist unbeachtlich, da die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Gericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
3.) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin führt jedoch zur Aufhebung im angefochtenen Falle. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte sich nach einer etwa 14-tägigen Bekanntschaft mit Helga ██ ███ verlobte, prüft aber nicht, ob ein ernst gemeintes Eheversprechen des Angeklagten vorlag. Erst später wurden die ihm vorgeworfenen betrügerischen Handlungen begangen. Bestand aber zur Tatzeit ein gültiges Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und Helga ████████, dann kann die Tat nur auf Antrag der (früheren) Verlobten verfolgt werden (§ 263 Abs. 5 StGB). Dass ein solcher rechtzeitig gestellt ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Anzeige zu polizeilichem Protokoll vom 22. November 1963 ist von Helga ████████ nicht unterschrieben und schon deshalb, unabhängig davon, ob in ihr das Begehren auf Strafverfolgung erblickt werden kann, kein formgerechter Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO).
| Justizangestellter | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof | Henning |