Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Rückfallfeststellungen (Fälle II 1–7)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/63
Datum
13.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in 16 Fällen ein. Streitfrage war, ob frühere Verurteilungen die Voraussetzungen des Rückfalls ausreichend begründen. Der BGH hob den Strafausspruch in Fällen II 1–7 auf, weil das Urteil keine Feststellungen zu Verbüßung, Zahlung oder Erlass der vorangegangenen Strafen enthielt. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Rückfalls müssen im Urteil konkrete Feststellungen darüber getroffen sein, dass die zugrunde liegenden Vorstrafen tatsächlich vollstreckt, verbüßt, bezahlt oder nicht erlassen worden sind; eine reine Zitierung früherer Verurteilungen genügt nicht.

2

Eine frühere Verurteilung kann nur dann zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden, wenn die tatzeitliche Reihenfolge und die Vollstreckungslage so festgestellt sind, dass die spätere Tat nach der den Rückfall begründenden Strafe liegt.

3

Fehlen die für die Rückfallbegründung erforderlichen Feststellungen im Urteil, ist der auf dieser Grundlage ergangene Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Verwendbarkeit einzelner Vorstrafen zur Rückfallbegründung scheidet aus, wenn die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen (z.B. Zeit der Begehung oder Verbüßung) nicht nachprüfbar festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K., ohne festen Wohnsitz, den Handelsvertreter Willi K., geboren am ██ 1926 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juli 1963 im Strafausspruch, soweit er in den Fällen II 1–7 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung einwandfrei verneint.

Der Strafausspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als sich in den Fällen II 1–7 die Voraussetzungen des Rückfalls nicht aus dem Urteil ergeben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 20. April 1951 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 DM, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Darüber, ob die Strafe ganz oder zum Teil bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist und der Angeklagte von einem etwaigen Erlass Kenntnis hatte, sagt das Urteil nichts. Deshalb kann sie nicht ohne weitere Feststellungen zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden.

Der Angeklagte ist weiter wegen Betruges im Rückfall am 12. Februar 1957 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er im Rahmen einer Gesamtstrafe am 14. April 1958 verbüßt hatte.

Ferner sind noch folgende Vorstrafen erwähnt:

a) Drei Monate Gefängnis durch Urteil vom 23. Dezember 1959 wegen eines am 17. November 1956, also vor dem Urteil vom 12. Februar 1957 begangenen Betruges im Rückfall, die am 26. Januar 1960 verbüßt waren,

b) sechs Monate Gefängnis durch Urteil vom 3. Mai 1961 wegen in der Zeit vom 6. bis 15. Oktober 1960 begangener Hinterziehungsbetrügereien im Rückfall, die der Angeklagte ebenfalls im Rahmen einer Gesamtstrafe verbüßt hat.

Demnach steht als erste den Rückfall begründende Strafe die am 12. Februar 1957 verhängte fest. Die Verurteilung vom 23. Dezember 1959 scheidet für die Rückfallbegründung aus, da die Tat vor dem 12. Februar 1957 begangen worden ist. Als zweite den Rückfall begründende Vorstrafe stellt sich nach dem Urteil nur die Strafe vom 3. Mai 1961 dar. Weil die Taten zu II 8–16 nach dem Zeitpunkt der Verbüßung dieser Strafe, nämlich nach dem 31. Oktober 1961, liegen, hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit zu Recht wegen Rückfallbetruges verurteilt.

Die Taten in den Fällen II 1–7 sind jedoch bis zum 10. Januar 1961, also vor der Verurteilung vom 3. Mai 1961, begangen, so dass diese Verurteilung insoweit nicht zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden kann. Ob bei den früheren Verurteilungen zu Recht Rückfall bejaht worden ist, kann mangels näherer Feststellungen nicht nachgeprüft werden. Die Verurteilung als solche reicht jedenfalls für den Nachweis des Rückfalls nicht aus.

Deshalb war der Strafausspruch in den Fällen II 1–7 aufzuheben. Damit entfällt der Gesamtstrafausspruch. Der Strafausspruch in den Fällen II 8–16 ist durch den Fehler nicht berührt.

MayrBaldusMeyer
KirchhofHenning
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