Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zellenspitzel wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/61
Datum
04.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung; er rügt u.a. unzureichende Aufklärung und Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont die Beschränkung der Revisionsprüfung auf das angefochtene Urteil. Er bestätigt, dass wahre oder unwahre Mitteilungen, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bewirken sollen, den Versuch der Freiheitsberaubung darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge im Revisionsverfahren erlaubt dem Revisionsgericht nur die Überprüfung des angefochtenen Urteils; neue tatsächliche Feststellungen oder eine eigenständige Beweiswürdigung sind unzulässig.

2

Zur Begründung einer Aufklärungsrüge müssen konkrete Angaben zur Erreichbarkeit und zur Bedeutung des nicht vernommenen Zeugen gemacht werden; bloße vage Hinweise genügen nicht.

3

Wer durch wahre oder unwahre Mitteilungen die Einleitung oder Durchführung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens herbeiführt, das zur rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung führt, kann sich der Freiheitsberaubung strafbar machen.

4

Der Versuch der Freiheitsberaubung ist gegeben, wenn der Täter sich vorstellt, dass seine Mitteilungen ein Ermittlungs- und Strafverfahren mit schweren Freiheitsfolgen bewirken werden, und entsprechend handelt; persönliche Vorteilsinteressen können den Tatvorsatz belegen.

5

Die Qualifikation der Tat als mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft ist für Schuldspruch und Strafzumessung unbeachtlich, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen und der Vorsatz erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 10. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinz Jakob V. ███████ aus ██ ████, ██████, geboren █████ ███ ██ in █████, wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 10. März 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nachdem ein früheres Urteil der Strafkammer, dessen Schuldspruch auf vollendete schwere Freiheitsberaubung in zwei Fällen gelautet hatte, vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, hat sie den Angeklagten jetzt wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1.) Die Einzelausführungen der Revision gehen im Wesentlichen von Tatsachen aus, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind, oder sie richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die sie durch eine eigene ersetzen will. Was im Urteil nicht erwähnt ist, kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin nicht beachten. Nicht der Inhalt der Akten, insbesondere früherer Vernehmungsniederschriften oder Zeugenaussagen, sondern nur das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung durch den Senat auf die Sachrüge. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens auf die von der Revision behaupteten, angeblich von der Strafkammer nicht beachteten Vorgänge, früheren Aussagen und deren angebliche Widersprüche.

2.) Die Revision will Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, weil der Zeuge ██ nicht vernommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Aufenthaltsort ███ war trotz umfangreicher Nachforschungen nicht ermittelt und der Zeuge daher für das Gericht nicht erreichbar. Zwar behauptet die Revision, die Zeugin ███████████ habe in der Hauptverhandlung „seinen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik offenbart“. Ersichtlich hat sie aber keine genaue Anschrift des Zeugen angegeben, sondern nur behauptet, dass ██ sich in der Bundesrepublik befinden solle. Denn die Revision gibt auch jetzt noch nicht eine Anschrift an, sondern beruft sich nur darauf, der Zeuge sei ein Schwiegersohn des Rechtsanwalts ████████ und deshalb habe man die Anschrift über diesen ermitteln können. Auch dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, eine Aufklärungsrüge zu begründen. Aus den Akten, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, geht nichts dafür hervor, dass der Strafkammer das Schwiegerschaftsverhältnis ████ zu Rechtsanwalt ███████ bekannt war. Ihr konnte sich daher die Ermittlung der Anschrift über Rechtsanwalt ████████ nicht aufdrängen, zumal der Angeklagte und der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Ermittlung und Ladung des Zeugen gestellt haben. Im Übrigen kam es auf die Aussage ██████ für das Urteil nicht mehr an, da der Angeklagte nur wegen versuchter, nicht mehr wegen vollendeter Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.

3.) Soweit die Revision vorträgt, das Urteil leide daran, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Falle ██████████ nicht herangezogen seien, fehlt es an jeder näheren Angabe, was mit diesen Akten bewiesen werden und welche Teile dieser Akten von Bedeutung sein sollten. Als Aufklärungsrüge entspricht dieser Vortrag nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.

4.) Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass der Zeuge ZC aus Art. 58 Nr. 11 des sowjetischen Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Die diesen Punkt betreffende Aussage des Zeugen hat die Strafkammer gerade als irrig angesehen (UA S. 18).

5.) Die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich 1949 und 1950 im Untersuchungsgefängnis für den sowjetischen MVD in █████ als Zellenspitzel betätigt hat.

a) Er horchte den Zeugen ███████, der mit ihm in einer Zelle lag, aus und übermittelte den MVD-Vernehmungsoffizieren die von diesem dabei mitgeteilten Tatsachen, dass ZC einen früheren deutschen Offizier, der für den westlichen Nachrichtendienst tätig war, kenne und dass er „Russenwitze“ erzählt habe. ████████ wurde später wegen Agitation und wegen Beihilfe zur Spionage zu 25 Jahren Arbeits- und Erziehungslager verurteilt. Die Strafe verbüßte er zum Teil bis Januar 1954 unter harten Bedingungen in den Zuchthäusern von Bautzen und Brandenburg.

b) Den Zeugen ██████ horchte der Angeklagte ebenfalls aus. █████ hatte bei seinen Vernehmungen durch Drohungen und Schläge eingeschüchtert sich selbst wahrheitswidrig bezichtigt, von einem ██████ Spionageaufträge erhalten zu haben. Das erzählte er dem Angeklagten. Bei einer späteren Gegenüberstellung des ████ und des Angeklagten vor Vernehmungsbeamten des MWD sagte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig aus, ████ habe ihm gestanden, von ███ Spionageaufträge erhalten zu haben; dieses Geständnis sei wahr. █████ wurde wegen Spionage und Gruppenbildung zu 15 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Einen Teil der Strafe verbüßte er bis Oktober 1955 in den Lagern von ██████ und █████.

In beiden Fällen war der Angeklagte sich bewusst, dass er die Mitteilungen in einem Ermittlungsverfahren gegen ZC und █████ machte und er rechnete damit, dass sie „schwerste Strafen“ für die Beschuldigten zur Folge haben konnten. Die Strafkammer hat jeweils nur versuchte schwere Freiheitsberaubung für erwiesen erachtet, weil nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Mitteilungen ursächlich für die Verurteilung gewesen waren. Denn auch andere Personen hatten möglicherweise schon vorher ███████ und █████ belastet.

6.) Die Urteilsfeststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung in beiden Fällen. Das deutsche Strafrecht findet nach § 3 Abs. 1 StGB Anwendung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner anerkannt, dass derjenige, der durch eine – wahre oder unwahre – Anzeige die Verurteilung eines anderen zu einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Freiheitsstrafe oder Freiheitsentziehung durch Polizei- oder andere Beamte herbeiführt, sich der Freiheitsberaubung schuldig machen kann. In den Mitteilungen an die MWD-Vernehmungsoffiziere liegt der Versuch der Freiheitsberaubung, weil sich der Angeklagte dabei vorstellte, dass sie ein Ermittlungs- und Strafverfahren mit den unmenschlichen Folgen gegen die Beschuldigten und deren anschließende Verurteilung bewirken würden. Nach seiner Vorstellung hing auch das Schicksal der Beschuldigten entscheidend von seiner Handlungsweise ab. Er hatte zudem ein ausgeprägtes Eigeninteresse an der Ermittlung und Weitergabe belastender Tatsachen über seine Mithäftlinge, da er davon Vorteile für die eigene Behandlung als Haftling erwartete und erhielt. Bei dieser Sachlage können keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, dass die Strafkammer das Vorgehen des Angeklagten als Täterschaft und nicht nur als Beihilfe beurteilt hat.

Ob in beiden Fällen mittelbare Täterschaft vorlag, wie die Strafkammer angenommen hat, oder ob das Vorgehen des Angeklagten als Mittäterschaft zu beurteilen war, ist für den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung.

Nach allem war die Revision zu verwerfen.

BaldusMengesMeyer
DotterweichKirchhof
Revision verworfen: Zellenspitzel wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung verurteilt — Themis