Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Hehlerei und Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 396/60
- Datum
- 31.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Hehlerei muss der innere Tatbestand (Vorsatz hinsichtlich der Herkunft der Sache) ausdrücklich festgestellt oder die gesetzliche Beweisregel vorschriftsmäßig angewendet werden.
Zur Annahme des Tatbestands der Hehlerei als "Ansichbringen" ist festzustellen, dass der Täter durch abgeleiteten Erwerb eine eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat; bloßer Besitz genügt nicht ohne entsprechende Feststellungen.
Bei Anwendung der gesetzlichen Beweisregel zur Bejahung des Vorsatzes sind ausschließlich äußere Umstände heranzuziehen; aus dem bloßen Verhalten des Täters (z. B. Verbergen) darf nicht ohne weiteres auf dessen Wissen geschlossen werden.
Die Einstufung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" bedarf konkreter Feststellungen, die einen eingewurzelten oder durch Übung erworbenen Hang zu strafbaren Handlungen auch für die konkret verfolgte Deliktssphäre belegen; frühere, andersartige Vermögensdelikte genügen hierfür ohne nähere Begründung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinrich L. ██ aus ████, geboren am ███ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei im Rückfall (Wahlfall) oder wegen verurteilt worden ist,
b) auch hinsichtlich des Vergehens nach dem Waffengesetz,
c) im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung auch über die Kosten und die Entschädigung des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder wegen Hehlerei im Rückfall sowie wegen eines weiteren schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge; die darüber hinaus behauptete Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die Revision deshalb insoweit unzulässig.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, das Diebesgut von dem Unbekannten mit den Vornamen „Herbert“ in der von ihm angegebenen Weise zur Aufbewahrung erhalten zu haben. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte die Waffen entweder gestohlen oder gehehlt. Für den zweiten Fall sieht sie die Merkmale des „Verheimlichens“ und des „Ansichbringens“ als erfüllt an.
Das Verheimlichen soll darin liegen, dass der Angeklagte vor der Polizei den Besitz bzw. den früheren Besitz der Waffen abgestritten hat. Indessen war der Verbleib des automatischen Jagdgewehrs und der Pistole P 38, die ██████ für ███ zurückgeholt hatte, inzwischen der Polizei bereits bekannt geworden, die auch schon erfahren hatte, dass ███████ im Besitz der Pistole 7,65 mm war, so dass ein Verheimlichen durch den Angeklagten in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und sein Verhalten sich nicht des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes als geeignet erwies, die Beseitigung zu behindern oder zu vereiteln.
Das „Ansichbringen“ schließt die Strafkammer daraus, dass der Angeklagte mit über den Verkauf einer Pistole verhandelt und diesem schließlich auch eine solche überlassen hat. Hier fehlt es aber an der Feststellung, dass der Angeklagte die Waffen durch abgeleiteten Erwerb zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hatte. Die Strafkammer hält Betzgen für verdächtig, den Waffendiebstahl selbst begangen zu haben, was sie ins besondere damit begründet, dass ██████ sich dem ███ gegenüber alsbald bereit erklärte, die gestohlenen Waffen zurückzuschaffen. Sie meint, dass sich so im Grunde nur jemand „gerieren“ könne, der sich als Herr – vielleicht sogar als Alleinherr – des Diebesgutes fühle (UA 28, 29).
Dies deutet aber zugleich darauf hin, dass der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt die Waffen in Besitz hatte, keine abgeleitete eigene Verfügungsgewalt an ihnen erlangt hatte.
Auch der innere Tatbestand der Hehlerei ist nicht einwandfrei dargetan. Das Urteil sagt, entweder habe der Angeklagte gewusst oder aber wissen müssen, dass die Waffen aus einer strafbaren Handlung stammten (UA 31). Damit ist der Vorsatz weder unmittelbar festgestellt, noch ist vorschriftsmäßig gesagt, dass über die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel der innere Tatbestand der Hehlerei bejaht wurde (vgl. dazu RGSt 55, 204).
Zudem wäre die Begründung für die Anwendung der Beweisregel unzureichend. Die Strafkammer erwähnt nämlich allein die Tatsache, dass der Angeklagte die Waffen in seiner Wohnung versteckte, eine Maßnahme, die sich, wie das Urteil meint, nur aus dem Gefühl heraus erklären lasse, dass der Besitz fehlerhaft, d. h. nicht auf rechtmäßige, sondern auf strafbare Weise erlangt sei. Zur Bejahung des inneren Tatbestandes der Hehlerei auf Grund der gesetzlichen Beweisregel können aber nur äußere Umstände in Betracht gezogen werden, dagegen kann das eigene Verhalten des Täters deren Anwendung nicht rechtfertigen (vgl. dazu BGH NJW 1955, 350 Nr. 15).
Den bedingten Vorsatz der Hehlerei hat die Strafkammer ihren Feststellungen nicht entnommen.
Die erörterten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder wegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung).
2.) Das Vergehen nach dem Waffengesetz hat der Angeklagte nach der Meinung der Strafkammer ebenfalls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen; es bestehe nämlich ein „adäquater“ Zusammenhang zwischen dem verbotenen Waffenbesitz und den Einbruchsdiebstählen, in denen die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zum Ausdruck komme. Für diese Würdigung war offenbar die Vorstellung maßgebend, dass der Angeklagte selbst die Waffe mittels Einbruchsdiebstahls erlangt habe, die er dann unberechtigterweise mit sich führte. Anders kann die Bemerkung über den „adäquaten“ Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen des Angeklagten kaum verstanden werden.
Dagegen bestehen aber zunächst insofern Bedenken, als der Angeklagte nur auf wankelmütiger Grundlage verurteilt worden ist, so dass auch in diesem Zusammenhang nicht einseitig von Diebstahl ausgegangen werden kann.
Im Übrigen ist im Urteil nicht dargetan, dass der Angeklagte, der bis dahin wesentlich nur wegen Straftaten gegen das Vermögen Freiheitsstrafen erlitten hat, auch hinsichtlich des ganz anders gearteten Verstoßes gegen das Waffengesetz aus einem eingewurzelten oder durch Übung erworbenen Hang gehandelt hat. Daher kann der Strafausspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben.
3.) Nach der Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafausspruch ist auf Grund der neuen Verhandlung über Nebenstrafen und Sicherungsmaßregeln demnächst neu zu befinden (§ 76 StGB).
Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler des Urteils erkennen lassen, so dass die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
| Justizangestellter | Baldus | Dr. Menges | |||
| Schalscha | Scharpenseel | Kirchhof |