Treffer
BGH Beschluss

Rückfallbeurteilung bei Ersatzfreiheitsstrafe: Erlass vs. Strafaufschub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/66
Datum
23.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Kammer verwarf die Revision des ersten Angeklagten, nahm die des zweiten jedoch nur insoweit an, als die Strafaussprech aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Grund war, dass die Voraussetzungen des Rückfalls nicht dargetan sind: Die frühere Entscheidung über eine Geldstrafe mit Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung (§29 Abs.6 StGB) ist nur ein widerruflicher Strafaufschub, kein Erlass (§245 StGB). Zudem wirkt ein Straferlass im Rückfallrecht nur, wenn er dem Täter bekannt ist; dies bedarf regelmäßiger ausdrücklicher Feststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung nach § 29 Abs. 6 StGB, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorzunehmen, ist nur ein widerruflicher Strafaufschub und stellt keinen Erlass im Sinne des § 245 StGB dar.

2

Ein Straferlass begründet rückfallbegründende Wirkung nur, wenn der Erlass dem Täter bekannt ist; die Kenntnis des Täters ist regelmäßig ausdrücklich festzustellen.

3

Wenn die Voraussetzungen für eine rückfallbedingte verschärfte Strafzumessung nicht dargetan sind, ist der Strafaussprech aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Untersuchungshaft, die drei Monate überschreitet, ist dem Verurteilten auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 39/66 in der Strafsache gegen

1.) den █████ █ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in █████████████,

2.) den ████████ █████ B. aus Aachen, dort geboren am [REDACTED],

wegen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Oktober 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █ ergeben.

Auch die Revision des Angeklagten ████████ ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls richtet. Dagegen kann der Strafaussprach gegen ihn nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht dargetan sind. Die Strafkammer hat zur Begründung des Rückfalls die durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. Januar 1952 anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen ausgesprochene Geldstrafe von 50,— DM herangezogen und hierzu festgestellt, dass die Gefängnisstrafe am 14. Februar 1952 erlassen worden sei. Da auf Geldstrafe erkannt worden ist, kann dies nur so verstanden werden, dass das Gericht gemäß § 29 Abs. 6 StGB angeordnet hat, die Vollstreckung der als Ersatzfreiheitsstrafe geltenden Gefängnisstrafe solle unterbleiben. Eine solche Anordnung hat aber nur die Bedeutung eines widerruflichen Strafaufschubs und stellt keinen „Erlass“ im Sinne des § 245 StGB dar, der einen endgültigen Wegfall der Strafe voraussetzt. Im Übrigen hat ein Straferlass nur rückfallbegründende Wirkung, wenn er dem Täter bekannt ist. Das bedarf regelmäßig ausdrücklicher Feststellung.

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DotterweichMeyer
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