Treffer
BGH Urteil

BGH: AHK-Gesetz Nr. 62 schließt Diebstahl/Hehlerei zur Informationsbeschaffung nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/52
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte entwendeten bzw. verwerteten im Bundeskanzleramt gefertigte Kabinettsunterlagen und leiteten sie teils an die SPD-Führung, teils gegen Entgelt an den französischen Nachrichtendienst weiter. Streitpunkt war u.a., ob Art. 1a AHK-Gesetz Nr. 62 die Strafbarkeit nach deutschem Recht (u.a. §§ 242, 259 f., 353b, 353c StGB sowie VO v. 22.5.1943) ausschließt. Der BGH bejahte die Geltung von §§ 353b, 353c StGB und verneinte eine Straffreiheit für Diebstahl/Hehlerei und Bestechung zur Informationsbeschaffung für westliche Besatzungsmächte. Für einen Angeklagten hob der BGH jedoch den Strafausspruch (und die Gesamtstrafe) teilweise auf, weil die Weitergabe an den Komplizen zum Zwecke der Lieferung an die französische Behörde unter Art. 1a AHK-Gesetz Nr. 62 fiel; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§§ 353b und 353c StGB sind geltendes Recht; ihre Anwendung scheidet nicht schon wegen ihres Entstehungskontexts aus.

2

Art. 1a AHK-Gesetz Nr. 62 nimmt Informatoren der westlichen Besatzungsmächte nur von solchen deutschen Strafvorschriften aus, die die Abgabe bzw. Beschaffung von Informationen als solche (insbesondere Staatsgeheimnisdelikte) erfassen, nicht aber von allgemeinen Delikten wie Diebstahl, Raub oder Hehlerei.

3

Wer zur Beschaffung von Informationen für westliche Besatzungsmächte geheime amtliche Unterlagen durch Diebstahl oder als Hehler erlangt, bleibt wegen Eigentums- bzw. Hehlereidelikten strafbar.

4

Eine zur Beschaffung von Informationen für westliche Besatzungsmächte begangene Bestechung nichtbeamteter Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird durch Art. 1a AHK-Gesetz Nr. 62 nicht privilegiert.

5

Die Strafbarkeit wegen § 353c StGB kann insoweit ausgeschlossen sein, als die Weitergabe geheimer amtlicher Schriftstücke bereits als Lieferung bzw. Bestimmung zur Lieferung von „information of any kind“ an eine Besatzungsmacht im Sinne des Art. 1a AHK-Gesetz Nr. 62 zu qualifizieren ist; dies kann den Strafausspruch beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████ █████████ ████████ ████ ██ ███, geboren am ██████ ██ ██████████████████,

den Kaufmann Paul █████, geboren am 20. ██████████████████ 1906 in ██████████████████,

3.) den Kaufmann ██ █████, geboren am ██████████████████ 1902, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Saner, Bundesrichter Dr. Ludwig,

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zu 1.) Die §§ 353b und 353c StGB sind geltendes Recht.

Wer, um den westlichen Besatzungsmächten Informationen zu liefern, deutsche Geheimdokumente stiehlt (hehlt), ist als Dieb (Hehler) nicht nach Art. 1a des AHK-Gesetzes Nr. 62 straffrei.

Ebensowenig ist straffrei eine Bestechung, die zur Beschaffung von Informationen für die westlichen Besatzungsmächte begangen wird.

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

2.) im Strafausspruch insoweit, als er wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens geheimer und vertraulicher amtlicher Schriftstücke verurteilt ist,

3.) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ██████ und ███ wird die seit dem 21. Januar 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

1.) Der Angeklagte ███, der Ende September 1949 als „Hilfsamtsgehilfe“ beim Bundeskanzleramt eingestellt worden war und dort u. a. alle anfallenden Vervielfältigungsarbeiten zu besorgen hatte, hat von Anfang November 1949 bis zu seiner Festnahme (24. September 1951) laufend von allen Schriftstücken, die er abzuziehen hatte, während der Vervielfältigung 1 oder zumeist 2 Abdrucke für sich beiseite geschafft und sie, wie vereinbart, dem Angeklagten ██████ weitergegeben. Falls ein anderer Amtsbote die Vervielfältigung eines Schriftstücks besorgte, von den sog. Rückläufern des Schriftstücks, d. h. den nach Umlauf bei den Sachbearbeitern an ihn zur Vernichtung zurückgelaufenen Abdrucken, 1 oder 2 Stücke an sich genommen und sie ebenfalls an ██████ weitergegeben. Der Angeklagte ██████, Mitglied sowie Gemeinde- und Kreistagsabgeordneter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, wählte aus den Abdrucken, unter denen sich insbesondere zahlreiche Kurzprotokolle über Sitzungen und Sondersitzungen des Bundeskabinetts und Einladungen zu Kabinettsitzungen mit der Tagesordnung befanden, die aus, deren Inhalt ihn politisch wichtig erschien, und leitete sie laufend in verschlossenen Umschlägen dem 1. Vorsitzenden der SPD zu. Diese Lieferungen, durchschnittlich einmal in der Woche, dauerten bis Mitte Februar 1951; in diesem Monat erhielt ██████ von der Sekretärin der Abteilung die Mitteilung, dass in Zukunft keine Lieferungen mehr benötigt würden. Im März 1951 zeigte daraufhin ██████ die von ██ erhaltenen Abdrucke dem Angeklagten ████, der von 1946 bis 1947 als Dolmetscher bei der französischen „Navigation du Rhin“ tätig gewesen war. Beide kamen überein, diese und laufend weitere Dokumente einer daran interessierten französischen Behörde anzubieten. Hat ████ dann von April bis Mitte September 1951 laufend die von ihm nochmals sortierten Dokumente, die ██ entwendet hatte, gegen 600,— DM in bar und 200,— DM in Benzinmarken monatlich dem französischen Staatsangehörigen █████ von der französischen „Sûreté“ in Mainz geliefert. ██ erhielt für die Dokumente von ████ 550,— DM, während ██████, der von der Verbindung ██████-████ nichts wusste, von ████ April 1951 bis einschließlich August 1951 monatlich 100,— DM empfing. In der Zeit von April 1950 bis März 1951 hatte ihm █████ für die Abzüge insgesamt 8.505,— DM gegeben.

2.) Der Angeklagte ██ hat ausserdem im März 1950 eine Reiseschreibmaschine aus dem Bundeskanzleramt entwendet. Er brachte die Maschine zu dem Angeklagten ██████, der ihm dafür 100,— DM oder 125,— DM gab.

Das Landgericht hat verurteilt:

Den Angeklagten ██ wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen fortgesetzten Bruchs der Amtsverschwiegenheit nach § 353b StGB, wegen fortgesetzter passiver Bestechung gemäß § 3 der VO vom 22. Mai 1943 sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis,

den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens amtlicher, geheimer und vertraulicher Schriftstücke gemäß § 353c StGB, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung gemäß § 4 der VO vom 22. Mai 1943 und wegen (einfacher) Hehlerei in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten ████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Ausserdem hat es den Angeklagten ██████ und ████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und den von dem Angeklagten ██ empfangenen Bestechungsbetrag von 1.150,— DM dem Staat für verfallen erklärt.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt; seine Verurteilung wegen Diebstahls der Schreibmaschine greift ██ nicht an. Alle Revisionen rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██████ macht insbesondere Verletzung des Gesetzes Nr. 62 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland durch Nichtanwendung geltend.

II. Revision des Angeklagten ██

Seine Verurteilung aus den angeführten Strafvorschriften weist einen ihm nachteiligen Rechtsfehler auf.

1.) Diebstahl.

Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 242 StGB gehen offensichtlich fehl.

Nach den unangreifbaren (§ 337 StPO) Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Schriftstücke jeweils auf Papierbögen des Bundeskanzleramts abgezogen, weshalb auch die Abzüge im Eigentum des Amtes standen. Dessen ist er sich nach den Feststellungen auch bewusst gewesen. Ebenso hat er bei der Entnahme der „Rückläufer“ gewusst, dass das Amt an ihnen, mochten sie auch zur Vernichtung bestimmt sein, weder das Eigentum noch den Gewahrsam aufgegeben hatte.

2.) Bruch der Amtsverschwiegenheit.

a) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, die Bestimmung des § 353b StGB hätte deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil sie nationalsozialistisches Gedankengut enthalte. Allerdings hat erst der nationalsozialistische Gesetzgeber durch das Gesetz vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 532) diese Vorschrift in das Strafgesetzbuch eingefügt und damit das Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz eines Amtsgeheimnisses über die §§ 89 ff., 353a StGB a. F. hinaus bejaht. Eine ähnliche Vorschrift war aber, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits in den Entwürfen für ein Allgemeines Deutsches Strafgesetzbuch von 1925 (§ 133) und 1927 (§ 140) enthalten. Auch der zur Zeit von den gesetzgebenden Körperschaften beratene Entwurf eines dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Strafrechtsbereinigungsgesetz) sieht die Streichung des § 353 StGB nicht vor.

Die Anwendung dieser Strafvorschrift auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes verstößt auch nicht gegen den Art. 33 Abs. 5 oder den Art. 3 des Grundgesetzes, wie die Revision meint. Nach § 353b Abs. 2 StGB steht einem Beamten eine für eine Behörde tätige Person dann gleich, wenn sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist. Inwiefern es der Behörde durch die angeführten Bestimmungen des Grundgesetzes verwehrt sein soll, sich auch gegen den Bruch der Dienstpflicht durch ihre Angestellten oder Arbeiter aus dem in § 353b Abs. 2 StGB vorgesehenen Kreis besonders zu schützen, ist unerfindlich.

b) Die Merkmale des § 353b StGB sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Keiner Widerlegung bedarf der Einwand der Revision, der Angeklagte falle nicht unter den hier genannten Personenkreis, weil er nur als Hilfsamtsgehilfe in Stundenlohn angestellt und weil er ferner mit der Besorgung der Vervielfältigungsarbeiten erst beauftragt worden sei, nachdem ihn der Bürodirektor auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Handschlag bereits verpflichtet gehabt hatte. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass jedenfalls die Kurzprotokolle über die Kabinettssitzungen und Einladungen zu den Sitzungen Amtsgeheimnisse i. S. des § 353b StGB gewesen sind. Mit der Behauptung, der Inhalt dieser Schriftstücke sei im Zeitpunkt ihrer Wegnahme durch den Angeklagten der Presse und der Opposition sowie den ausländischen Regierungen schon bekannt gewesen, kann die Revision gegenüber den gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Im Übrigen waren die Inhalte, die aus den „Abdrucken“ zu ersehen waren, selbst dann Geheimnisse im Sinne des § 353b StGB, wenn der eine oder andere Vorgang der SPD-Führung schon aus anderer Quelle bekannt gewesen sein sollte (RGSt 74, 110). Ebensowenig ist es unerheblich, ob die Geheimhaltung der vervielfältigten Schriftstücke im Bundeskanzleramt von Anfang an ausdrücklich angeordnet worden war. Die Notwendigkeit, Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der Beratungen des Bundeskabinetts geheim zu halten, ergab sich aus der Natur des Vorgangs.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenommen, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat. Die Revision meint, die erforderliche tatsächliche (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen entfalle deshalb, weil Empfänger der Schriftstücke der Führer der Opposition und seine engsten Mitarbeiter gewesen seien, die „als potentielle Regierung von morgen“ auch über die Entwicklung solcher politischer Angelegenheiten, die anderen gegenüber geheim zu halten seien, auf dem Laufenden gehalten werden müssten. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil das Landgericht die Gefährdung wichtiger öffentlicher Belange zutreffend schon in der Übergabe der Dokumente an ██████ gefunden hat. Wie der Verlauf der Dinge zeigt, erhielt ██████ dadurch die Möglichkeit, sie an jede Stelle und an jeden Gegner der Bundesregierung weiterzugeben und ihn hierdurch in die Lage zu versetzen, sein aus den Dokumenten geschöpftes Wissen zum Nachteil der Bundesrepublik zu verwerten. Aber auch durch die Mitteilung der Dokumente an den 1. Vorsitzenden der SPD sind, wie das Landgericht bei ██████ zu § 353c rechtsirrtumsfrei dargelegt, wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden. Auch und gerade vor dem Führer der Opposition, dem Gegenspieler der Bundesregierung im Bundestag, waren der Verlauf der Kabinettsberatungen und zahlreiche, nicht für ihn bestimmte Kabinettsbeschlüsse im Interesse der ungestörten Arbeit der Bundesregierung geheim zu halten.

Alle äußeren Merkmale des § 353b StGB sind vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Nach den Feststellungen hat er genau gewusst, dass insbesondere die Kurzprotokolle über die Kabinettssitzungen geheime Angelegenheiten betrafen und dass er durch die unbefugte Weitergabe der Abdrucke an ██████ wichtige öffentliche Interessen, nämlich das Interesse des Volkes an der ungestörten Arbeit und dem Ansehen seiner Bundesregierung gefährdete.

3.) Die Bestechlichkeit (§ 3 der VO vom 22. Mai 1943).

Die Verurteilung aus dieser Strafbestimmung, die bereits durch die VO vom 3. Mai 1917 (RGBl. I, 393) erlassen und durch die VO vom 22. Mai 1943 (RGBl. I, 352) lediglich neu gefasst worden ist, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hierzu ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

4.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Verfehlungen des Angeklagten möglicherweise durch seine mangelhafte Beaufsichtigung im Bundeskanzleramt erleichtert worden sind, hat das Landgericht zu seinen Gunsten entgegen der Behauptung der Revision berücksichtigt. Es ist auch nicht richtig, dass die Handlungen, wegen deren der Angeklagte bestraft worden ist, vor 1936 strafrechtlich nicht verfolgt worden wären. Diebstahl war von jeher, Bestechlichkeit nichtbeamteter Personen seit 1917 strafbar.

III. Revision des Angeklagten ██████

1.) Seine Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei – begangen durch Ansichbringen der Dokumente ab April 1951 – sowie wegen fortgesetzter Bestechung nach § 4 der VO vom 22. Mai 1943 und wegen einfacher Hehlerei – begangen durch den Ankauf der Schreibmaschine – begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Wie das Landgericht mit Recht annimmt, schließt der Umstand, dass sich der Angeklagte die gestohlenen Dokumente verschafft hat, um sie dem französischen Nachrichtendienst anzubieten, seine Bestrafung nach den §§ 259, 260 StGB nicht aus. Art. 1a des Gesetzes Nr. 62 der Alliierten Hohen Kommission (ABl. AHK 1106), dessen Auslegung durch ein deutsches Gericht Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 1, 9, 13), greift nicht ein. Dieses Gesetz, das an demselben Tage ergangen ist, an dem der Bundestag das Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1951 I S. 739) beschlossen hat, will ersichtlich die Informatoren der westlichen Besatzungsmächte von der Anwendung der Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat ausnehmen, die das Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 1951 in das Strafgesetzbuch eingefügt hat. Insbesondere soll, wer ein deutsches Staatsgeheimnis an die Regierung der Vereinigten Staaten, der Französischen Republik oder des Vereinigten Königreichs oder deren Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte verrät, nicht wegen Verrats eines Staatsgeheimnisses (§ 100 Abs. 1 StGB), und wer sich ein deutsches Staatsgeheimnis verschafft, um es an eine dieser Stellen zu verraten, nicht wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§ 100 Abs. 2 StGB) bestraft werden können. Der Sinn des Gesetzes Nr. 62 kann jedoch nicht sein, die Informatoren der westlichen Besatzungsmächte auch insoweit von der Anwendung des deutschen Strafgesetzbuchs auszunehmen, als sie bei der Beschaffung von Informationen gegen deutsche Strafbestimmungen verstoßen, die nicht zum Schutze der deutschen Staatsgeheimnisse oder der diesen hier gleichzustellenden Amtsgeheimnisse als solcher erlassen worden sind.

Verschafft sich ein Agent der westlichen Besatzungsmächte ein Staatsgeheimnis mittels Tötung eines Menschen oder mittels Diebstahls oder Raubes, so ist er zwar nicht nach § 100 Abs. 2 StGB, wohl aber nach den §§ 211/212, 242, 249 StGB strafbar. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Informator einen als Staatsgeheimnis anzusehenden Gegenstand oder ein dem § 353a StGB unterfallendes amtliches Schriftstück nicht mittels Diebstahls, sondern wie der Angeklagte ██████ als Hehler an sich bringt.

Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte ██████ ab April 1951 den Angeklagten ██ für die Überlassung der Dokumente entlohnt, sich also Informationen für die französische Besatzungsmacht mittels Bestechung eines nichtbeamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes verschafft hat; seiner Bestrafung nach § 4 der VO vom 22. Mai 1943 steht Art. 1a des Gesetzes Nr. 62 nicht entgegen.

b) Die Merkmale der angeführten Strafvorschriften sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich die, wie er wusste, gestohlenen Dokumente von ██ ab April 1951 nicht nur seines Vorteils wegen geben lassen, sondern wollte sich durch laufenden „Bezug“ der Dokumente eine laufende Einnahmequelle verschaffen. Er ist daher zutreffend wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei bestraft worden.

Ebensowenig tritt in seiner Verurteilung wegen Bestechung nach § 4 der VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 22. Mai 1943 ein Rechtsirrtum zutage. Nach den Feststellungen hat er auch gewusst, dass die Reiseschreibmaschine von ██ gestohlen war, und sie zu einem Hehlerpreis, also seines Vorteils wegen, angekauft.

2.) Die Revision muss jedoch insoweit Erfolg haben, als das Landgericht den § 353 StGB auch auf die Weitergabe der Dokumente durch ██████ an den Angeklagten ████ angewendet hat. Insoweit steht Art. 1a des AHK-Gesetzes Nr. 62 der Bestrafung entgegen. Nach dieser Bestimmung findet das deutsche Strafgesetzbuch keine Anwendung auf Informationen jeder Art, die den Regierungen der Vereinigten Staaten, der Französischen Republik oder des Vereinigten Königreichs, deren Besatzungsbehörden oder deren Besatzungsstreitkräften gegeben werden oder bestimmt sind, ihnen gegeben zu werden (information of any kind which is supplied, or to be supplied, to the Governments of .....). Nach den Feststellungen sind ██████ und ████ im März 1951 überein gekommen, die von ██ an ██████ gelieferten Dokumente laufend einer daran interessierten französischen Behörde anzubieten. Danach müssen diese Dokumente als Informationen angesehen werden, die sowohl von ihrem Besitzer (██████) wie von ihrem Empfänger (████) für die Regierung der französischen Republik oder deren Besatzungsbehörden bestimmt waren. Dann kann aber ██████ entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 353c StGB auch nicht deshalb bestraft werden, weil er geheim zu haltende deutsche Schriftstücke seinem Komplizen ████ zuleitete. Denn gerade durch diese Weitergabe der Schriftstücke bestätigte er sich – und zwar durch eine den Tatbestand des § 353c StGB erfüllende und daher dem Gesetz Nr. 62 unterfallende Handlung (siehe oben III 1a) – als Informator des französischen Nachrichtendienstes.

Der Rechtsfehler, der hiernach dem Landgericht unterlaufen ist, nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch. Denn nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte gegen den § 353 Abs. 1 StGB schon in der Zeit von November 1949 bis Februar 1951 fortgesetzt vergangen, indem er mit den geheimen amtlichen Dokumenten laufend den 1. Vorsitzenden der SPD belieferte. § 353 StGB ist ebensowenig wie § 353b StGB eine typisch nationalsozialistische Strafbestimmung. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich auch im Schweizer Strafgesetzbuch (Art. 293) eine entsprechende Vorschrift findet. Die Merkmale des § 353c Abs. 1 StGB sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.

Hiernach war die Verurteilung wegen fortgesetzter Mitteilung amtlicher Schriftstücke lediglich im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit, zugleich zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe, an das Landgericht zurückzuverweisen.

IV. Revision des Angeklagten ████

1.) Sie macht in erster Linie geltend, dass gemäß Art. 1 des AHK-Gesetzes Nr. 62 jede Bestrafung des Angeklagten ausgeschlossen sei. Das Ansichbringen der Dokumente stehe mit ihrer Weitergabe an die Besatzungsmacht in einem „untrennbaren Zusammenhang“; daher dürfe der Angeklagte auch nicht wegen Hehlerei bestraft werden. Gegenüber dieser durch den Wortlaut nicht gebotenen Auslegung des Gesetzes Nr. 62 kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██████ (oben III 1a) verwiesen werden. Hiernach steht der Umstand, dass der Angeklagte ████ die Dokumente von dem eingeweihten Angeklagten ██ mit dem Zweck erworben hat, um sie an eine Dienststelle des französischen Besatzungsrechts zu liefern, seiner Bestrafung nach den §§ 259, 260 StGB nicht entgegen; wegen eines Vergehens nach § 353 Abs. 1 StGB, begangen durch Übergabe der Dokumente an ████, ist der Angeklagte ████ nicht bestraft worden.

2.) Soweit die Revision Verletzung der §§ 259, 260 StGB rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Von dem, dem die Dokumente stammten, hatte sie sich, wie zu seiner Revision ausgeführt ist, mittels Diebstahls, also einer gegen das Eigentum der Bundesrepublik gerichteten strafbaren Handlung verschafft. Die gestohlenen Dokumente hat der Angeklagte ████ auch seines – unmittelbaren – Vorteils wegen an sich gebracht; dass die Verwertung der gehehlten Sache durch den Hehler auf die Vermögenslage des Eigentümers der Sache von rechtlicher Wirkung ist, wie die Revision meint, gehört nicht zum Begriff der Sachhehlerei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts; er vertritt auch zur Auslegung des AHK-Gesetzes Nr. 62 im Wesentlichen dieselbe Auffassung wie der erkennende Senat.

Dr. DotterweichWernerSauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
BGH: AHK-Gesetz Nr. 62 schließt Diebstahl/Hehlerei zur Informationsbeschaffung nicht aus — Themis