Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung: Einziehung wegen Rechenfehler korrigiert, sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 396/25
Datum
10.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.2
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Köln über schwere Bandendiebstähle und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen an. Streitgegenstand war insbesondere die Rechtmäßigkeit und Höhe der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch wegen Rechen- und Bewertungsfehlern geringfügige Korrekturen am Einziehungsbetrag vor. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Sachrüge prüft das Revisionsgericht Schuld- und Strafausspruch auf Rechtsfehler; bleiben solche aus, ist die Revision insoweit unbegründet.

2

Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB sind auf rechnerische Fehler und fehlerhafte Schätzgrundlagen zu überprüfen und bei Feststellungs- oder Rechenfehlern zu korrigieren.

3

Bei Feststellung eines abweichenden Zeitwerts sind Einziehungsbeträge entsprechend anzupassen; über den nach Prüfung verbleibenden Einziehungsumfang hinausgehende Beträge entfallen.

4

Bei nur geringfügigem Teilerfolg des Rechtsmittels kann das Revisionsgericht gemäß § 473 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschluss

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschluss

vorgehend LG Köln, 3. Dezember 2024, Az: 326 KLs 19/24

nachgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.075,43 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.427,94 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf der Korrektur. Die Nachprüfung der Einziehungsentscheidung offenbart einen Rechenfehler des Landgerichts im Fall B.I.5 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von drei Euro. Darüber hinaus ergibt sich im Fall B.II.12 der Urteilsgründe aufgrund der vom Landgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen ein Zeitwert der drei gestohlenen Fahrräder von 13.836,10 Euro und ein Zeitwert des Rahmens mit Anbauteilen in Höhe des hälftigen Anschaffungspreises für Zubehörteile von 3.318,50 Euro. Dies führt zur Korrektur auch in diesem Fall; die über einen Beutewert von 17.154,60 Euro hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 349,51 Euro entfällt.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesZengSchmidt
ApplGrube
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