BGH: Unterlassene Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/96
- Datum
- 13.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt und begründet ist (§344 Abs.2 Satz2 StPO).
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt hinreichende Feststellungen zur Suchtlage und zu etwaigen Entzugserscheinungen voraus; fehlen solche Feststellungen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Die Prüfung und Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung nach §64 StGB wird nicht ausgeschlossen dadurch, dass nur ein Mitverurteilter Revision einlegt.
Eine Teilaufhebung wegen unterlassener Entscheidung über eine Maßregel berührt den Strafausspruch nicht, sofern ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel eine abweichende Strafzumessung getroffen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 395/96
vom 13. September 1996
in der Strafsache gegen
1. Mohamed ████████, geboren im Jahre 1960 in █████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Ali ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1965 in ███ (Marokko),
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **13. September 1996
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Mohamed gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1996 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Ali wird das genannte Urteil – soweit es ihn betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten Mohamed ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Den Angeklagten Ali hat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf.
Der Angeklagte konsumierte nach seinen eigenen Angaben ab 1994 Kokain und dann auch Heroin, das er rauchte. Seit Mitte 1994 vermittelte er Rauschgift gegen Provision. Er hielt sich hauptsächlich in Frankfurt am Main auf, weil er hier leichter an Rauschgift gelangen konnte.
In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, für den Fall, dass die Strafkammer zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht für gegeben ansehe, die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt am Main zum Beweis dafür als Zeugin zu vernehmen, dass der Angeklagte bei seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt Rauschgiftentzugserscheinungen hatte und in den darauffolgenden Wochen wegen einer bis zur Festnahme bestehenden Drogensucht behandelt werden musste. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag zurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte Entzugserscheinungen hatte und wegen Drogensucht behandelt wurde; dies besage aber nichts darüber, ob er deswegen zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Aus den Angaben der Polizeibeamten und der Einlassung des Angeklagten zu seinem Lebenslauf und dem eigenen Heroinkonsum ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Tat eine Rauschgiftsucht bei der Motivbildung im Vordergrund gestanden haben könnte und dass der Angeklagte derart vom Rauschgift abhängig war.
Da eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben wurde, kann offen bleiben, ob der Hilfsbeweisantrag zu Recht abgelehnt wurde. Aus sachlich-rechtlicher Sicht machen diese Erwägungen jedoch deutlich, dass das Landgericht der geltend gemachten behandlungsbedürftigen Drogensucht und Entzugserscheinungen des Angeklagten nicht die im Hinblick auf § 64 StGB gebotene Bedeutung beigemessen hat. Ob die Tat des Angeklagten in einem Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ihre Wurzel findet (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang m. w. N.), lässt sich nur beurteilen, wenn hinreichende Feststellungen zur Sucht und etwaigen Entzugserscheinungen getroffen werden. Das ist hier indessen nicht geschehen, weil die nach der Festnahme des Angeklagten aufgetretenen Symptome außer Betracht gelassen wurden. Die Voraussetzungen für eine Maßregelanordnung sind daher nicht auszuschließen und bedürfen einer erneuten Prüfung.
Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert dies die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
RiBGH Niemöller und RiBGH Detter sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Bode | ||
| Athing |