Treffer
BGH Beschluss

Revision nach Urteil in Abwesenheit: Unzulässigkeitsverwerfung aufgehoben, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 395/88
Datum
31.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein in Abwesenheit erlassenes Urteil Revision ein; das Landgericht verwarf diese als unzulässig. Der BGH stellte fest, dass die Revisionsbegründung fristgerecht eingegangen war (Fristberechnung nach §§341, 345, 43 StPO) und hob den Verwerfungsbeschluss gemäß §346 Abs.2 StPO auf. Nach materieller Prüfung ergab sich kein Rechtsfehler; die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zustellung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils sind die Fristen zur Einlegung der Revision und zur Revisionsbegründung nach §341 Abs.2 und §345 Abs.1 StPO zu beachten; fallen Fristenden auf Sonnabend/Feiertag, ist nach §43 Abs.2 StPO auf den nächsten Werktag zu verlängern.

2

Ein Beschluss, der die Revision als unzulässig verwirft, ist aufzuheben, wenn ein fristgerecht eingegangener Antrag des Angeklagten die Aufhebung nach §346 Abs.2 StPO rechtfertigt.

3

Ergibt die umfassende rechtliche Prüfung der Revision keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 395/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Zaffar Hussain aus ███████ (Pakistan), geb. am ████ 1942 in ███████ (Indien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1988 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1988 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Urteil vom 3. Juli 1987 ist am 23. Februar 1988 zugestellt worden, so dass die dadurch in Gang gesetzte (§ 341 Abs. 2 StPO) Frist zur Einlegung der Revision mit dem 1. März 1988 abgelaufen ist. Der letzte Tag der sich anschließenden (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) Revisionsbegründungsfrist war daher der 2. April 1988. Da damit das Ende der Frist auf einen Sonnabend fiel und der 4. April 1988 Feiertag war (Ostermontag), endete die Frist mit Ablauf des 5. April 1988 als des nächstfolgenden Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO). An diesem Tage aber ist die Revisionsbegründung eingegangen.

2. Der die Revision als unzulässig verwerfende, am 12. April 1988 zugestellte Beschluss vom 7. April 1988 ist daher auf den am 14. April 1988, also rechtzeitig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 12. April 1988 aufzuheben.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

3. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das Rechtsmittel ist daher im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MüllerNiemöllerMeyer-Goßner
MaierGollwitzer
Revision nach Urteil in Abwesenheit: Unzulässigkeitsverwerfung aufgehoben, Revision verworfen — Themis