Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Einstellung, Änderung des Betrugsschuldspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 395/85
Datum
20.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte materielles Recht gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Unterschlagung und falscher Versicherung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er stellte das Verfahren in einem Fall nach §154 Abs.2 StPO ein, änderte einen Schuldspruch (Urkundenfälschung entfällt, Betrug bleibt) und hob die Strafaussprachen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtsfehlerhaft ist und eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommt.

2

Eine Urkunde ist nicht bereits dann unecht, weil sie von einer anderen natürlichen Person unterschrieben wurde; ist eine juristische Person als Aussteller erkennbar und verkörpert die Urkunde deren Willen, bleibt sie echt, wenn der Unterzeichner im Namen oder mit dem Willen des Ausstellers gehandelt hat.

3

Identitätstäuschung im Sinne der Urkundenfälschung setzt voraus, dass über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt wird, so dass der Rechtsverkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der tatsächlich nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben oder Verfahrensteile eingestellt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, sind die Urteile über Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Paul Heinrich aus ███████, geboren am ████ ██ 1950 in ███████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Februar 1985 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle II B 4 der Urteilsgründe ██████ ███ eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. der Schuldspruch im Falle II B 1 der Urteilsgründe █████ ██ ██████████ geändert und insgesamt dahin neugefasst, dass der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen, Unterschlagung und fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt wird;

3. aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 267 Abs. 1 StGB und § 12 Abs. 1 StPO gestrichen.

II. Das genannte Urteil wird in den Aussprachen über

1. die in den Fällen II B 1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

2. die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer im Jahre 1981 verhängten Geldstrafe (§ 55 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer anderen Geldstrafe aus dem Jahre 1983 zu einer weiteren Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Im Falle des Betrugs zum Nachteil der ███████ M████ (II B 4 der Urteilsgründe), den das Landgericht anders als im Eröffnungsbeschluss als Einzelakt einer fortgesetzten Handlung bewertet hat, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang war hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1985 – 2 StR 791/84 – m. w. N.). Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO kam danach nicht in Betracht.

II.

Die Verurteilung im Falle zum Nachteil der We███ (II 1 der Urteilsgründe) kann nur insoweit Bestand haben, als der Angeklagte eines Betruges schuldig gesprochen worden ist. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer nicht auch, wie das Landgericht meint, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.

Im Jahre 1979 beabsichtigte die vom Angeklagten geführte Firma R██████ KG, ein zuvor gekauftes Haus umzubauen und danach wieder zu veräußern. Wegen der Finanzierung des Umbaus wandte sich der Angeklagte an die We███. Er bezifferte seinen Kreditbedarf mit 510.000,- DM und belegte diesen mit einer von der Firma ██████ GmbH gefertigten und von dem angestellten Architekten Rüdiger G███ unterschriebenen Kostenermittlung vom 10. Oktober 1979. Geschäftsführer der A██████ GmbH war der Angeklagte. Die We███ sagte das vom Angeklagten gewünschte Darlehen, das in Teilbeträgen nach Baufortschritt gewährt werden sollte, zu. Auszahlungen von 200.000,- DM und 100.000,- DM waren an die Auflage geknüpft, die Fertigstellung von 40 bzw. 60 % der Bauleistungen durch Bautenstandsberichte nachzuweisen.

Arbeiten in nennenswertem Umfang gab der Angeklagte in der Folgezeit nicht in Auftrag. Gleichwohl entschloss er sich etwa Mitte 1980, die Teilkreditbeträge abzurufen, um die angespannte finanzielle Lage seiner Firmen zu verbessern. Er ließ, in zeitlichem Abstand von einigen Wochen, auf dem Geschäftspapier der A██████-GmbH inhaltlich unwahre, den vereinbarten Modalitäten der Kreditvergabe angepasste Bautenstandsberichte fertigen und veranlasste den Bruder Berndt G███ des inzwischen aus der A██████-GmbH ausgeschiedenen Architekten Rüdiger G███, die Berichte mit „i. V. ██████“ zu unterzeichnen. Er wollte mit der Unterschrift ███████ einen Bautenstandsbericht des der ████████ H███ bereits bekannten Architekten Rüdiger ███ vortäuschen, um so bei der Darlehensgeberin keinerlei Misstrauen aufkommen zu lassen. Berndt G███ war Geschäftsführer einer anderen Firma des Angeklagten, hatte aber mit der A██████-GmbH nichts zu tun.

Die Täuschung der Bank gelang; der Angeklagte erhielt die begehrten Teilbeträge von zusammen 300.000,- DM ausgezahlt.

Nach Ansicht der Strafkammer „beinhaltete die über ihren bloßen Wortlaut hinausgehende und für die mit dem Finanzierungsvorgang vertrauten Angestellten der ███ H███ verständliche Gedankenerklärung, es handele sich um einen auch von dem Verfasser des Kostenvoranschlags vom 10. Oktober 1979, dem bei der ██████████ angestellten Architekten Rüdiger G███, verfassten und unterschriebenen Bericht. Da der Bautenstandsbericht tatsächlich aber auf Veranlassung des Angeklagten von Berndt ███ unterschrieben worden war, wurde hier über die Identität des Ausstellers getäuscht“ (UA S. 173).

Diese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine Identitätstäuschung ist nur dann gegeben, wenn über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt und damit der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der tatsächlich nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet wird.

Hier war die A██████-GmbH als das im Briefkopf genannte Unternehmen Ausstellerin des Kostenvoranschlags und der Bautenstandsberichte. Für die Gesellschaft war zum einen der Angeklagte als deren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt, zum anderen aber auch jede weitere Person, die vom Angeklagten entsprechend bevollmächtigt war. Das war im Falle der Kostenermittlung der Architekt Rüdiger G███, im Falle der Bautenstandsberichte dessen Bruder Berndt ██████. Rechtlich ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass Rüdiger G███ auf Grund eines Arbeitsvertrages, sein Bruder hingegen nur durch die Einzelerklärung des Angeklagten Schreiben für die GmbH unterzeichnen durfte, sonst aber keine vertragliche Bindung zu der A██████-GmbH besaß. Der Angeklagte stand hinter den inhaltlich unrichtigen Urkunden, die mit seinem Willen von einem Dritten unterschrieben wurden. Die geschickt durchgeführte Täuschung der We███ H███ ändert nichts daran, dass es sich bei den Bautenstandsberichten ebenso wie bei der Kostenermittlung um echte Urkunden handelte, weil sie ihren wahren Aussteller, die A██████-GmbH, erkennen ließen.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Einzelfall, den das Landgericht mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe geahndet hat. Da auch die teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Strafausspruches im Falle II B 3 und 4 der Urteilsgründe führen muss, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass diese Verurteilungen das Strafmaß auch in den Fällen zum Nachteil B███ (II B 2), HVK GmbH (II B 5) und Schake (II B 6) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

Aufzuheben waren danach die Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen II B 1 bis 6 der Urteilsgründe und die aus diesen Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Hingegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Einzel- wie auch der (nachträglich gebildeten) Gesamtgeldstrafe bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen einer fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt mit Geldstrafe belegt worden ist. Schon die maßvolle Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zeigt, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durch die aufgezeigten Umstände nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein können. Im Übrigen ist diese Tat mit den anderen Taten auch rechtlich nicht vergleichbar.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafen deutlich gemacht werden sollte, dass das Tatgericht sich des ihm eingeräumten Ermessens (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB) bewusst war.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben – Einstellung, Änderung des Betrugsschuldspruchs und Zurückverweisung — Themis