Revision: Verstoß gegen § 4 UWG ausgeschlossen, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/81
- Datum
- 18.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann gemäß § 154a Abs. 2 StPO einzelne Anklagepunkte bzw. Tatbestandsfeststellungen aus dem Urteil ausschließen.
Eine fehlerhafte Ermittlung des Schadensumfangs, insbesondere durch Unterlassen der Berücksichtigung festgestellter Einzelwerte, führt zur Beschränkung des Schuldumfangs und kann die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erforderlich machen.
Bei der Schadensberechnung sind vom Tatrichter festgestellte Einzelwerte (z. B. Stückpreise) in die Gesamtberechnung einzubeziehen; unterlassene Einbeziehungen sind von der Revisionsinstanz zu korrigieren.
Die rechtliche und tatsächliche Einordnung von Überlassungsverhältnissen (z. B. Kommission) ist bei der Zurechnung von Gegenleistungen für die Feststellung eines vermögensmindernden Schadens maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 395/81 BESCHLUSS vom 18. Dezember 1981
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut S. – D. aus BO ████, geboren am █████████ 1926 in KC, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1981 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1980 wird der Verstoß gegen § 4 UWG ausgeschieden.
II. Der den Angeklagten betreffende Rechtsfolgenausspruch (einschließlich des Berufsverbots) wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 UWG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Der Senat hat hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoßes gegen § 4 UWG von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Ferner hat er den Schuldumfang insoweit eingeschränkt, als die Strafkammer von einem zu hohen Schadensbetrag (DM 100.675,04) ausgegangen ist (S. 260 UA). Obwohl sie den Wert der Dekorationstafeln mit jeweils DM 50 beziffert (S. 305 UA), hat sie ihn bei der Errechnung der von den Firmen der Angeklagten erbrachten Gegenleistungen nicht berücksichtigt (S. 209, 210 UA). Jener Gesamtschadensbetrag muss um den Wert der von den Teamleitern (nur bei ihnen ergibt sich der Fehler, vgl. S. 42 UA) gekauften Dekorationstafeln verringert werden.
Ihr Gesamtwert macht DM 11.050 aus. Das Revisionsgericht hat diesen Betrag auf der Grundlage der auf den S. 212 bis 219 des Urteils enthaltenen Angaben errechnet. Insgesamt handelte es sich um 221 Tafeln. Für die Zeit ab Anfang 1975 ist die Schadensberechnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da seitdem die Tafeln den Teamleitern nur noch in Kommission überlassen wurden (S. 98, 101 UA).
Diese Beschränkung des Schuldumfangs bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
RiBGH Dr. Müller ist Meyer in Urlaub ortsabwesend.
Theune Niemöller
Ausgefertigt: