Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verstoß gegen § 4 UWG ausgeschlossen, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 395/81
Datum
18.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Köln wegen Betrugs und eines Verstoßes gegen § 4 UWG Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und schied den Vorwurf des Verstoßes gegen § 4 UWG nach § 154a Abs. 2 StPO aus. Ferner reduzierte das Revisionsgericht den Schadensumfang wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Dekorationstafeln und hob den Rechtsfolgenausspruch einschließlich Berufsverbot auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann gemäß § 154a Abs. 2 StPO einzelne Anklagepunkte bzw. Tatbestandsfeststellungen aus dem Urteil ausschließen.

2

Eine fehlerhafte Ermittlung des Schadensumfangs, insbesondere durch Unterlassen der Berücksichtigung festgestellter Einzelwerte, führt zur Beschränkung des Schuldumfangs und kann die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erforderlich machen.

3

Bei der Schadensberechnung sind vom Tatrichter festgestellte Einzelwerte (z. B. Stückpreise) in die Gesamtberechnung einzubeziehen; unterlassene Einbeziehungen sind von der Revisionsinstanz zu korrigieren.

4

Die rechtliche und tatsächliche Einordnung von Überlassungsverhältnissen (z. B. Kommission) ist bei der Zurechnung von Gegenleistungen für die Feststellung eines vermögensmindernden Schadens maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 395/81 BESCHLUSS vom 18. Dezember 1981

in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut S. – D. aus BO ████, geboren am █████████ 1926 in KC, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1981 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1980 wird der Verstoß gegen § 4 UWG ausgeschieden.

II. Der den Angeklagten betreffende Rechtsfolgenausspruch (einschließlich des Berufsverbots) wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 UWG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Der Senat hat hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoßes gegen § 4 UWG von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Ferner hat er den Schuldumfang insoweit eingeschränkt, als die Strafkammer von einem zu hohen Schadensbetrag (DM 100.675,04) ausgegangen ist (S. 260 UA). Obwohl sie den Wert der Dekorationstafeln mit jeweils DM 50 beziffert (S. 305 UA), hat sie ihn bei der Errechnung der von den Firmen der Angeklagten erbrachten Gegenleistungen nicht berücksichtigt (S. 209, 210 UA). Jener Gesamtschadensbetrag muss um den Wert der von den Teamleitern (nur bei ihnen ergibt sich der Fehler, vgl. S. 42 UA) gekauften Dekorationstafeln verringert werden.

Ihr Gesamtwert macht DM 11.050 aus. Das Revisionsgericht hat diesen Betrag auf der Grundlage der auf den S. 212 bis 219 des Urteils enthaltenen Angaben errechnet. Insgesamt handelte es sich um 221 Tafeln. Für die Zeit ab Anfang 1975 ist die Schadensberechnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da seitdem die Tafeln den Teamleitern nur noch in Kommission überlassen wurden (S. 98, 101 UA).

Diese Beschränkung des Schuldumfangs bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

RiBGH Dr. Müller ist Meyer in Urlaub ortsabwesend.

Theune Niemöller

Ausgefertigt:

Revision: Verstoß gegen § 4 UWG ausgeschlossen, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben — Themis