Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von Bargeld bei BtM-Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/79
- Datum
- 06.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung (§ 73 StGB) dient der Abschöpfung des aus einer rechtswidrigen Tat gezogenen Gewinns und erfordert Feststellungen, dass die eingezogenen Beträge tatsächlich den Reingewinn und nicht den gesamten Verkaufserlös darstellen.
Die Anordnung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt voraus, dass die tatgegenständliche Rechtsverletzung Gegenstand der Anklage war und von dem Tatrichter nachgewiesen ist.
Der Wertersatz darf den Preis, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht überschreiten; das Urteil muss hierzu entsprechende Feststellungen enthalten.
Fehlen im Urteil hinreichende rechtliche Erwägungen oder konkrete Feststellungen zur Rechtsgrundlage (Verfall vs. Einziehung/Wertersatz) und zur Bemessung, ist die Anordnung in diesem Umfang aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den amerikanischen Soldaten Charles Douglas J ██████, geboren am ██████ 1954 in ██████, Mississippi/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit „die bei dem Angeklagten sichergestellten 1.225,-- DM, 837 Dollar“ eingezogen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Einziehung eines Briefchens Heroin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die „Einziehung“ der sichergestellten 1.225 DM und 837 Dollar nicht bestehen bleiben, da dem Urteil nicht bedenkenfrei entnommen werden kann, dass die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Die Aufnahme des § 73 StGB in die Liste der angewendeten Vorschriften und die Begründung der „Einziehung“ auf S. 13 UA deuten darauf hin, dass die Strafkammer die Geldbeträge nicht einziehen, sondern für verfallen erklären wollte. Insoweit lässt das Urteil jedoch nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei den Beträgen um Gewinn aus den Geschäften handelte, die Gegenstand der Anklage und Verurteilung sind; die Anordnung des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erzielten Preis zu entziehen, sondern eben nur den Gewinn abzuschöpfen, den er aus seiner rechtswidrigen Tat erlangt hat. Nun spricht die Strafkammer zwar, soweit die Geldbeträge in Frage stehen, außer von „Geld aus dem Heroinhandel“ (UA S. 9) und Herkunft des Geldes „aus Heroinverkäufen“ (UA S. 10) auch von sichergestelltem „Gewinn“ aus Heroingeschäften (UA S. 6, 13); dabei stellt sie jedoch nicht klar, dass sie hierunter nicht das gesamte beim Verkauf der Betäubungsmittel erzielte Entgelt, sondern den Reingewinn versteht, den der Angeklagte aus seinen Geschäften gezogen hat. Immerhin musste er nach den Feststellungen selbst regelmäßig 300 DM für den Ankauf eines Gramms Heroin aufwenden, während er zumindest bei einem Verkaufsgeschäft für drei Gramm Heroin nur 1.000 DM erzielte.
Auch für die – im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegende – Anordnung der Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB ist Voraussetzung, dass der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einziehung des Rauschmittels gerechtfertigt hatte, Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Außerdem darf die Höhe des Wertersatzes den Preis, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht überschreiten. Auch zu diesen Voraussetzungen fehlen eindeutige Angaben im Urteil.
Im Übrigen, insbesondere zum Verhältnis zwischen Verfallsanordnung und Einziehungsanordnung, wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
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