Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung älterer Vorstrafen (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 395/72
Datum
30.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen Bandendiebstahls; die Revision hatte im Strafausspruch Erfolg. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht mehrere frühere Strafen strafschärfend verwertet hatte, obwohl nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht alle in das Register übernommen werden durften. Die fehlerhafte Verwertung älterer Strafen berührte das Strafmaß in entscheidender Weise.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt werden, die nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes in das Bundeszentralregister übernommen werden dürfen.

2

Ältere Strafen, die aufgrund der Übergangs- und Unübernahmevorschriften des BZRG nicht in das Register aufgenommen werden, sind bei der Strafzumessung nicht verwertbar.

3

Die Verwertung unzulässiger Vorstrafen nach dem BZRG stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch berühren kann und zur Aufhebung des Strafausspruchs mit Rückverweisung an die Vorinstanz führen muss, soweit das Strafmaß betroffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 7. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 395/72 vom 30. August 1972 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Manfred ███ aus ██, geboren am █ 1935 in ███, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Januar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 n. F. StGB), Anstiftung zum Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 3 n. F., 26 StGB), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (§§ 259, 260 StGB), Unterschlagung in zwei Fällen (§ 246 StGB), Urkundenfälschung in zwei Fällen (§ 267 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Juli 1969 – 17 Ms 16/69 – wegen fortgesetzten Betruges erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend, dass der Angeklagte bereits dreimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten bestraft worden sei. Dabei hat sie nicht beachtet, dass nach §§ 60, 49, 50 des zur Zeit der Urteilsverkündung bereits in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes nur noch eine dieser Strafen verwertet werden durfte. Bei den verwerteten Strafen handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen um eine im Jahre 1968 ausgesprochene Geldstrafe von 40 DM wegen Unterschlagung, eine Geldstrafe von 100 DM und eine Gefängnisstrafe von einem Monat – jeweils wegen Betruges –, zu denen er in den Jahren 1963 und 1966 verurteilt worden ist.

Als weitere Strafe stellt die Strafkammer nur die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 10. Juli 1969 fest. Von diesen Strafen werden nach § 60 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 BZRG nur die Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Geldstrafe von 40 DM ins Bundeszentralregister übernommen, nicht dagegen die beiden anderen Strafen, da diese mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes ausgesprochen worden sind.

Diese beiden durften daher nicht mehr strafschärfend verwertet werden (§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG). Da der Fehler den gesamten Strafausspruch betrifft, musste dieser in vollem Umfang aufgehoben werden.

SchumacherWillmsMeyer
KirchhofBaumgarten
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