Revision gegen Verurteilung wegen Meineids – Strafzumessung bei wesentlicher Falschaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/71
- Datum
- 06.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Meineids kann auch dann erfüllt sein, wenn die falsche Aussage sich auf einen unbedeutenden Punkt bezieht.
Bei der Strafzumessung kann und darf als erschwerend gewertet werden, dass die unrichtige Aussage einen für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Umstand betroffen hat.
Die Möglichkeit, dass aufgrund der unrichtigen Angabe eine ungerechtfertigte Freisprechung hätte eintreten können, rechtfertigt eine strafschärfende Berücksichtigung.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler in der Verurteilung oder Strafzumessung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 10. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 395/71 vom 6. Oktober 1971 in der Strafsache gegen den Vertreter Karl ██ aus ███████████████, geboren am ██ 1922 in ████, wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 10. März 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Strafschärfend berücksichtigt die Strafkammer, dass der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Charlotte ███████ wegen schwerer Kuppelei die Falschaussage nicht über eine unbedeutende Tatsache gemacht hat. Vielmehr hatte die Möglichkeit bestanden, dass die damalige Angeklagte auf Grund seiner Angabe ungerechtfertigt freigesprochen worden wäre. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch Falschaussagen in unbedeutenden Punkten den Tatbestand des Meineids erfüllen können, darf als erschwerend angesehen werden, dass die unrichtige Angabe einen für den Ausgang des Prozesses wesentlichen Umstand betroffen hat.
| Willms | Baumgarten | Meise | |||
| Müller | Meyer |