Protokollwiderspruch in mehrtägiger Hauptverhandlung: Niederschrift verliert §274 StPO-Beweiskraft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/61
- Datum
- 20.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Niederschrift einer mehrtägigen Hauptverhandlung bildet eine einheitliche Urkunde und ist im Ganzen auf ihre Beweiskraft nach § 274 StPO zu beurteilen.
Der Beweiswert der Niederschrift nach § 274 StPO kommt nicht einzelnen, voneinander abweichenden Teilen gesondert zu; innere Widersprüche entziehen ihr insoweit die Beweiskraft.
Enthält die Niederschrift einen offenkundigen oder nicht aus sich selbst auflösbaren Widerspruch über formelle Tatsachen (z. B. Besetzung des Gerichts), so ist über die streitige Tatsache nicht aufgrund des Protokolls zu entscheiden, sondern im Wege freier Beweiswürdigung aufzuklären.
Ein Schreib- oder Übertragungsfehler in der Niederschrift kann durch dienstliche Erklärungen und Berichtigungen der Urkundspersonen aufgeklärt werden; die tatsächliche Besetzung kann so festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. Januar 1961
Leitsatz
Weist bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung die gerichtliche Niederschrift für einen der Sitzungstage einen anderen Richter als anwesend aus, an dessen Stelle nach den sonstigen Beurkundungen an den übrigen Sitzungstagen ein anderer Richter zugegen war, so kommt dem Protokoll insoweit hinsichtlich der Besetzung des Gerichts die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Viehagenten Alfred Ch██████ aus ███, ████ geboren am ███ ██ ██ in ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, anstelle von Amtsgerichtsrat Dr. █████ habe am zweiten Tage der insgesamt viertägigen Hauptverhandlung Landgerichtsrat ██████████ als beisitzender Richter mitgewirkt, so dass die Strafkammer an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass für den zweiten Tag der Hauptverhandlung Landgerichtsrat ██████ ██ als zweiter beisitzender Richter in der gerichtlichen Niederschrift genannt ist, während diese für die drei anderen Verhandlungstage Amtsgerichtsrat Dr. ███ als zweiten richterlichen Beisitzer anführt.
Die Revision irrt jedoch, wenn sie meint, durch das Protokoll vom 10. Januar 1961 werde auf Grund der Beweiskraft, die ihm in § 274 StPO eingeräumt sei, unwiderlegbar bewiesen, dass die Strafkammer an diesem Tage anstelle des an den anderen Verhandlungstagen anwesenden Amtsgerichtsrats Dr. ███ mit Landgerichtsrat ██ als zweitem beisitzenden Richter besetzt gewesen sei.
Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf einer Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden. Das bedeutet, dass nicht einem Teil der Niederschrift, etwa den Beurkundungen über einen einzelnen Verhandlungstag, gesondert und unabhängig von den sonstigen, in dem übrigen Teil enthaltenen Vermerken die Beweiskraft des § 274 StPO hinsichtlich der Beobachtung der Formlichkeiten zukommt, deren Aufnahme in das Protokoll die §§ 272, 273 StPO vorschreiben. Vielmehr kann die Frage, ob die gerichtliche Niederschrift als solche den Beweis für einen darin wiederzugebenden und wiedergegebenen Vorgang liefert, nur einheitlich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Niederschrift beantwortet werden. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass, worauf der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, für jeden Verhandlungstag ein besonderes Protokoll aufgenommen und von den Urkundspersonen jeweils unterschrieben wurde. Ob das Protokoll in dieser Form oder in einer einzigen, alle Verhandlungstage umfassenden und erst am Schluss von den Urkundspersonen unterzeichneten Schrift geführt wird, ist ohne Bedeutung; in jedem Fall bildet das Sitzungsprotokoll eine einheitliche Urkunde, wie schon das Reichsgericht in RGSt 30, 205 ausgesprochen hat.
Hier enthält das Protokoll abweichende Angaben über die Besetzung des Gerichts, indem es an einer Stelle Landgerichtsrat ███ und im Übrigen Amtsgerichtsrat Dr. ██████ als zweiten richterlichen Beisitzer aufführt. Darin liegt, da das Gesetz einen Wechsel in der Person der an einer Hauptverhandlung mitwirkenden Richter, von der in § 192 Abs. 2 GVG vorgesehenen Möglichkeit des Eintritts eines Ergänzungsrichters abgesehen, nicht zulässt und dieses Verbot auch schlechthin beachtet wird, ein offensichtlicher und aus sich selbst nicht lösbarer Widerspruch, der, soweit er sich erstreckt, der Niederschrift die ihr nach § 274 StPO zustehende Beweiskraft entzieht. Das ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Um einen Widerspruch im Sinne des gegenseitigen logischen Ausschlusses braucht es sich dabei nicht zu handeln. In der Rechtslehre (vgl. Kleinknecht-Müller, Anm. 4 zu § 274 StPO) ist das Beispiel erwähnt, dass die Öffentlichkeit am ersten Sitzungstag ausgeschlossen wurde und die Verhandlung am zweiten Sitzungstag laut Protokoll „in öffentlicher Sitzung“ fortgesetzt worden ist. Ebensowenig wie in einem solchen Falle die Niederschrift Beweis dafür liefert, ob am zweiten Tag öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt wurde, vermag sie hier zu beweisen, welcher der beiden Richter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Deshalb ist es zulässig und geboten, im Wege freier Beweiswürdigung zu ermitteln, wie die Besetzung der Strafkammer in der Person des zweiten richterlichen Beisitzers tatsächlich gewesen ist (vgl. dazu RG JW 1933, 2397 Nr. 18).
Auf Grund der hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen der beiden in Betracht kommenden Richter in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des ersten richterlichen Beisitzers sowie in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Berichtigung des Protokolls durch die Urkundspersonen ist erwiesen, dass an allen Tagen der Hauptverhandlung Amtsgerichtsrat Dr. ██████ als zweiter beisitzender Richter mitgewirkt hat, und dass die einmalige Aufführung des Landgerichtsrats ███████ im Protokoll auf einem Schreibversehen beruht.
2.) Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere weist das Urteil keine unlösbaren Widersprüche auf, wie sie die Revision in ihren Hinwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen sucht. Sie lässt dabei außer Acht, dass sich die Darlegungen des Urteils über die raffinierte Handlungsweise, die erbärmliche Einstellung und die hassliche Gesinnung des Mitangeklagten ███ auf die Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen beziehen und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Für diesen hat die Strafkammer, was im Urteil deutlich zum Ausdruck kommt, bei ████ den Eintritt einer auf den Einfluss seiner jetzigen Ehefrau zurückzuführenden vollständigen inneren Wandlung festgestellt. Unter diesen Umständen kann es nicht als widersprüchlich angesehen werden, dass sie trotz der früher vorhandenen negativen Eigenschaften und trotz der einschlägigen Vorstrafen des Mitangeklagten ███ dessen Einlassung in der Hauptverhandlung gegenüber den abweichenden Angaben des bislang unbestraften Beschwerdeführers den Vorzug gegeben und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Busch | Scharpenseel |