Treffer
BGH Urteil

Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts und Entscheidung über Aberkennung der Eidesfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/56
Datum
06.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beschuldigte zur Tatzeit Heranwachsende und damit das Jugendschöffengericht sachlich zuständig war. Zudem verwies der Senat zurück, weil bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts über Nebenfolgen wie die Aberkennung der Eidesfähigkeit zu entscheiden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, ist das Jugendschöffengericht nach §§ 108, 40 JGG sachlich zuständig, auch wenn allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.

2

Wird auf die Tat eines Heranwachsenden allgemeines Strafrecht angewandt, sind nach § 106 Abs. 2 JGG die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts über Nebenstrafen und Nebenfolgen unverändert anzuwenden.

3

Wenn gesetzliche Nebenfolgen (z. B. Aberkennung der Eidesfähigkeit) anzuwenden sind, muss das Gericht ausdrücklich darüber entscheiden; das Unterlassen einer solchen Entscheidung rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.

4

Bei unzuständiger Erhebung des Verfahrens hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache nach § 355 StPO an das sachlich zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldbg.), 3. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████ ████████ K, ort geboren am [REDACTED], wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Wexner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 3. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Delmenhorst zurückverwiesen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache zur Entscheidung über die Fidesunfähigkeit und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zurückverwiesen.

Das Jugendschöffengericht hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Große Strafkammer I des Landgerichts in Oldenburg hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer nicht auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten erkannt hat, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Beide Revisionen haben Erfolg.

1. Die Angeklagte hatte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, als sie am 22. Juni 1954 vor Gericht als Zeugin uneidlich vorsätzlich falsch aussagte und bei ihrer nochmaligen Vernehmung vor demselben Gericht am 24. August 1954 die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen vorsätzlich falsch beschwor. Daher macht die Revision der Angeklagten zutreffend geltend, dass die Große Strafkammer sachlich unzuständig war, weil die Angeklagte zur Zeit der Tat noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gewesen ist. Nach §§ 108 und 40 JGG ist für die Tat der Angeklagten das Jugendschöffengericht auch dann zuständig, wenn auf sie das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (BGHSt 7, 26). Daher muss das Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht verwiesen werden.

2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Da das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auf die Tat der Angeklagten allgemeines Strafrecht anzuwenden sei, hätte neben der Verurteilung wegen Meineides nach § 161 Abs. 1 StGB auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten erkannt werden müssen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. § 106 Abs. 1 JGG steht im Verfahren gegen Heranwachsende bei Anwendung allgemeinen Strafrechts nur der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entgegen.

Aus § 106 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass in diesen Fällen die übrigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts über Nebenstrafen und Nebenfolgen unverändert anzuwenden sind, also auch die Aberkennung der Eidesfähigkeit gegen Heranwachsende, auf deren Tat allgemeines Strafrecht Anwendung findet, zwingend vorgeschrieben ist.

Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Notwendigkeit bewusst war, bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu entscheiden.

JustizangestellterWexnerDr. Schalscha
BaldusMaasHoepner
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