Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/59
- Datum
- 08.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen schlüssig sind und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen den Denkgesetzen nicht widersprechen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund von Vorstrafen, fortgesetzter Rückfälligkeit und Persönlichkeitsmerkmalen die Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde künftig gleichartige erhebliche Straftaten begehen.
Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist gerechtfertigt, wenn wiederholte Verurteilungen und das Ausbleiben resozialisierender Wirkungen dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der Täter dauerhaft zur Begehung von Straftaten neigt.
Eine Strafverschärfung nach einschlägigen Vorschriften ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere frühere Verurteilungen wegen gleichartiger Taten, festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 8. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Leichtmatrosen Alfred B, ██ zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven vom 8. Juli 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall, zweier einfacher Diebstähle im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ferner wegen Betruges und wegen Verkehrsunfallflucht, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Mit seiner Revision greift der Angeklagte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie den Strafausspruch – einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte – an. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer Tatsachen festgestellt, in denen sie den schweren Rückfalldiebstahl sieht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Schiebefach an dem Volkswagen der Zeugin █████ aufgeschnitten, die Verriegelung gelöst, von innen den verschlossenen Volkswagen geöffnet und aus ihm mehrere Gegenstände entwendet. Wenn die Strafkammer daraus, dass die der Zeugin ███ gestohlenen Gegenstände in einem anderen vom Angeklagten vorher gestohlenen Wagen aufgefunden wurden und dass der Angeklagte sich widersprüchlich zu diesem Fall eingelassen hatte und in der Tatnacht „unterwegs gewesen war“, schließt, dass der Angeklagte der Täter war, ist das denkgesetzlich möglich. Ein Widerspruch bei der Schlussfolgerung der Strafkammer ist nicht ersichtlich.
2. Schuld- und Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte seine früheren und die jetzigen Straftaten aus einem anlagebedingten Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begangen hat. Sie schließt das insbesondere aus dem Umstande, dass er seit seiner ersten Bestrafung im Jahre 1942 bis zum heutigen Tage mehr als 15 Jahre im Zuchthaus verbracht habe und nach Strafverbüßung jedesmal bald wieder strafällig geworden sei, der Strafvollzug also keine Wirkung auf ihn gehabt habe, ferner aus der Abstumpfung seines ethischen Gefühls und seinem Mangel an natürlichen Hemmungen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Im Urteil ist ferner dargelegt, dass die jetzigen Taten ebenfalls in diesem Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begründet sind und dass der Angeklagte nicht durch eine ernsthafte Notlage zu ihnen gedrängt worden ist. Vielmehr sei – wie schon früher – die Triebfeder dieser Taten seine Leidenschaft, mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Um ihr zu frönen, stahl er zwei Kraftfahrzeuge und beschaffte er sich, als der Kraftstoff des einen Wagens verbraucht war, neuen Kraftstoff durch Betrug, nicht, um seinen Lebensunterhalt zu fristen. Auch das Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) sind symptomatisch für seinen Hang zur Begehung vor allem solcher Straftaten, die ihm das Fahren mit fremden Kraftfahrzeugen ermöglichen. Nach den Feststellungen des Urteils ist er schon 1952 einmal wegen Verkehrsunfallflucht und seit 1952 mehrfach auch wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestraft worden. Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB ist deshalb auch für die Verkehrsunfallflucht rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass vom Angeklagten die Begehung gleichartiger Straftaten weiterhin auf nicht absehbare Zeit zu erwarten und dass er deshalb gefährlich ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung findet in den Feststellungen und Erwägungen des Urteils ihre Rechtfertigung.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Kirchhof |