Revision verworfen; Berichtigung des Urteilsspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/57
- Datum
- 06.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch führt zur Rechtskraft des Schuldausspruchs hinsichtlich der übrigen Feststellungen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie die dort vorgeschriebene Form und Begründung wahrt; in anderer Form vorgebrachte Einwendungen sind unzulässig.
§ 338 Nr. 7 StPO setzt das vollständige Fehlen von Entscheidungsgründen voraus und ist nicht auf Mängel bereits vorhandener Gründe anwendbar.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB kann auf einer Gesamtwürdigung des Lebensgangs und der wiederholten Straftaten beruhen; ein Geständnis schließt die Annahme der Gefährlichkeit nicht aus und die Überzeugungsbildung des Tatgerichts ist für das Revisionsgericht bindend.
Offensichtliche Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Tenor darf das Gericht nach § 352 Abs. 1 StPO durch Berichtigung des Urteilsspruchs beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Konditor [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Juli 1957 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte
wegen Unzucht mit einem Kinde in a) in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern, b) wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern im Falle [REDACTED] verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 7. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in sieben Fällen (███, ████, █████, ██████, ███████, ████████ und █████████), davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen (███, ████, █████, ██████, ███████ und ████████), davon in einem Falle ██████ in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen Betrugs im Rückfall im Falle [REDACTED] als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 10 DM verurteilt. Sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist auf den Strafausspruch beschränkt und beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die Beschränkung hat die Rechtskraft des Schuldausspruchs zur Folge (RGSt 65, 250, 252).
Die Revision hat keinen Erfolg; jedoch war in den Fällen ████ und ███ der Urteilsspruch zu berichtigen.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Soweit die Revision auf Verfahrensvorschriften hinweist, behauptet sie in Wirklichkeit eine Verletzung des sachlichen Rechts. Das gilt insbesondere von dem behaupteten Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO. Diese Vorschrift geht davon aus, dass Entscheidungsgründe überhaupt fehlen, und ist nicht auf Mängel vorhandener Gründe auszudehnen (RGSt 43, 297, 298).
In sachlicher Hinsicht lässt der Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB hier sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 hinreichend festgestellt. Die Ausführungen, mit denen sie das Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere die von ihm begangenen bereits rechtskräftig abgeurteilten wie auch die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten, würdigt, und die ersichtlich auf dieser Gesamtwürdigung beruhende Überzeugung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind frei von Rechtsirrtum. Diese Entscheidung wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 94; 3, 169; BGH in NJW 1953, 675). Was die Revision hiergegen vorbringt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer hat auch das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Sie brauchte sich damit im Rahmen der Ausführungen zu §§ 20a, 42e StGB nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Im Zusammenhang gesehen lassen die Urteilsgründe keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Strafkammer den Angeklagten trotz seines freiwilligen Geständnisses für gefährlich im Sinne des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit für erforderlich gehalten hat. Diese Überzeugung der Strafkammer ist für das Revisionsgericht bindend. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass geständige Angeklagte in solchen Fällen in der Regel von ihrem bisherigen Leben abrücken und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr darstellen, gibt es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht.
Im Übrigen gibt der Strafausspruch keinen Anlass zur Beanstandung.
Das angefochtene Urteil weist allerdings insofern einen Mangel auf, als der Urteilsspruch in den Fällen ████ und ███ von den Feststellungen und deren rechtlicher Würdigung in den Urteilsgründen abweicht. In diesen Fällen hat die Strafkammer auf vollendete Verführung Minderjähriger zur Unzucht zwischen Männern (im Falle ████ in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde) erkannt, obwohl sie in den Gründen nur Versuch festgestellt und davon auch bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Der Senat hat diesen offensichtlichen Fehler im Urteilsspruch berichtigt. Einer solchen formellen Berichtigung steht § 352 Abs. 1 StPO nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |