Revision: Aufhebung befristeter Aberkennung öffentlicher Ämter wegen § 31 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/51
- Datum
- 07.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe bewirkt gemäß § 31 StGB kraft Gesetzes die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter; eine zeitlich befristete Aberkennung kennt das Gesetz nicht.
Die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein und bedarf grundsätzlich keines gesonderten Ausspruchs.
Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision auf einen klar abgrenzbaren, selbständig überprüfbaren Teil des Urteils beschränken; dieser Teil ist der Nachprüfung zugänglich.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO einen fehlerhaften Urteilsausspruch im Rechtsmittelverfahren ändern, soweit dies zur Beseitigung des Fehlers erforderlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 27. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Kriminalkommissar Adolf ██████, geboren am ███████ █████ in ██████, z. Zt. in dieser Sache in Strafhaft, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 27. Februar 1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision auf den Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
Die Beschränkung ist zulässig, da der angefochtene Teil des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbständigen rechtlichen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist. Eine solche Beschränkung ist auch auf einen einzelnen Teil der Strafrage möglich, sei es, dass dieser Teil eine notwendige oder wahlfreie Folge ist (RGSt 42, 303; 65, 296; GA 51, 179). Das Urteil ist somit im Übrigen der Nachprüfung entzogen.
Nach § 31 StGB hat die Verurteilung zur Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge. Einen nur zeitweisen Verlust kennt das Gesetz nicht. Der Ausspruch der Aberkennung auf die Dauer von fünf Jahren ist daher gesetzlich unzulässig. Die Ehrenfolge tritt ohne Weiteres mit Rechtskraft des auf eine Zuchthausstrafe erkennenden Urteils ein. Es bedarf keines besonderen Ausspruchs.
Das Revisionsgericht konnte nach § 354 StPO den fehlerhaften Urteilsspruch ändern.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |