Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei-Verurteilung; Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/55
Datum
18.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Hehlerei verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH weist die Revision überwiegend zurück, sieht aber einen Rechtsfehler in der Nichtanwendung des § 79 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe und hebt den Gesamtstrafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Verfahrensnorm verletzt sein soll und welche Tatsachen einen Verfahrensmangel begründen.

2

Für den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) kann die Absicht, sich durch den Weiterverkauf einen Vorteil zu verschaffen, bereits aus dem Umstand des geplanten oder tatsächlich erfolgten Verkaufs geschlossen werden; ein tatsächlich erzielter Vorteil ist nicht erforderlich.

3

Die Formulierung 'den Umständen nach annehmen muss' setzt voraus, dass die Umstände den Täter zwingend zur Annahme einer strafbaren Vortat führen; sie erfasst keine bloße Fahrlässigkeit.

4

Die Nichterwähnung eines Vorhalts in der Sitzungsniederschrift beweist nicht, dass ein solcher Vorhalt nicht erfolgt ist; die Verlesung früherer Aussagen ist nach § 255 StPO nur in bestimmten Fällen gesondert zu vermerken.

5

Sind frühere, bei einer vorherigen Verurteilung bereits bekannte Straftaten bei einer späteren Verurteilung zu berücksichtigen, so ist nach § 79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe durch Urteil vorzunehmen; die Entscheidung darf nicht einem späteren Beschluss nach § 460 StPO vorbehalten werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 29. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Franz █, geboren am ██, zur Zeit in Haft, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1954 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen dem § 344 StPO weder erkennen lässt, welche Verfahrensnorm sie als verletzt betrachtet, noch welche Tatsachen einen Verfahrensmangel enthalten. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Tatrichters werden bei der Sachrüge behandelt.

2. Zum ersten und dritten Fall hat die Strafkammer ihre Feststellung, dass der Angeklagte im Sinne des § 259 StGB seines Vorteils wegen gehandelt habe, beide Male nur darauf gestützt, dass er den Kraftwagen später verkauft hat. Trotz dieser sehr knappen Begründung kann darin aber noch die Feststellung gesehen werden, dass dieser Verkauf schon das Ziel des Angeklagten war, als er die beiden Wagen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ankaufte. Die Revision weist darauf hin, dass nicht jeder Verkauf eine Handlung zum Vorteil des Verkäufers sei. Dem Sinn der Urteilsfeststellungen ist aber nach ihrem Gesamtzusammenhang in beiden Fällen zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich von dem Verkauf, den er sich bei dem Erwerb des Diebesgutes vorstellte, einen Vorteil versprochen. Dass er einen solchen tatsächlich erzielt hat, ist keine Voraussetzung für die Bestrafung aus § 259 StGB (BGH NJW 1955, S. 350 Nr. 15).

3. Im zweiten Falle boten dem Angeklagten im Jahre 1948 „ein Pole und ein Jude“ ein Kabriolet Marke DKW an, das am 23. Oktober 1947 in Wuppertal gestohlen worden war. Das erwähnten sie nicht, legten aber einen Kraftfahrzeugbrief vor, der sich auf einen anderen Wagen, wenn auch des gleichen Typs, bezog. In diesem war die ursprüngliche Eintragung der Fahrgestell- und der Motornummer nicht mehr erkennbar, sondern offensichtlich von unbefugter Hand mit anderen Ziffern überschrieben worden. Als letzter Halter des Wagens war der Hüttenzementverband, Fachgruppe ████████, in █████████ am 28. Dezember 1939 eingetragen worden. Der Angeklagte erwarb diesen Wagen nicht, sondern verkaufte ihn für die Besitzer im Laufe des Jahres 1948 mit dem falschen Kraftfahrzeugbrief an eine Firma in Todzheim. Hieraus folgert das Landgericht mit Recht, dass der Angeklagte mindestens den Umständen nach annehmen musste, dass seine Auftraggeber den Wagen mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatten.

Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Strafkammer habe verkannt, dass die Worte „den Umständen nach annehmen muss“ des § 259 StGB nicht die fahrlässige Hehlerei unter Strafe stellen. Das Urteil sagt hinreichend deutlich, dass der Tatrichter die von ihm festgestellten Umstände für solche hält, die den Täter zwingend zur Annahme einer strafbaren Vortat führen mussten. Das ist kein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Darüber hinaus aber ist die Beweiswürdigung der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.

4. Im dritten Falle leugnet der Angeklagte, einen gestohlenen PKW Marke DKW an die Firma ████ in ██████ verkauft zu haben. Das Gegenteil seiner Einlassung hält das Landgericht durch die Aussage des Zeugen █████ für bewiesen. Dieser konnte sich in der Hauptverhandlung an Einzelheiten nicht mehr erinnern, bestätigte aber auf Vorhalt seine früheren, vor der Polizei gemachten Aussagen und „die Tatsache, dass auch dieser Wagen von dem Angeklagten angekauft wurde“, und hat diese Aussage beschworen. Die Revision meint, nach der Sitzungsniederschrift stehe fest, dass der Zeuge zur Sache vernommen, ihm aber seine frühere polizeiliche Aussage nicht vorgehalten worden sei, denn darüber enthalte sie nichts. Dabei übersieht sie, dass nach § 255 StPO nur die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung eines Zeugen im Falle des § 253 StPO auf Antrag eines der am Verfahren Beteiligten in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen ist, nicht aber ein bloßer Vorhalt (RG JW 1929, 1048 Nr. 56; 1930, 2565 Nr. 34; 1952, 245 Nr. 8; Löwe-Rosenberg (Geier), 20. Aufl. Anm. 1 zu § 255 StPO). Die Nichterwähnung des Vorhalts beweist daher nicht, dass die angezweifelten Angaben des Urteils über die Vernehmung des Zeugen █████ und den dabei gemachten Vorhalt unrichtig seien und dass dieser Zeuge „über eine Beteiligung des Angeklagten bei dem Verkauf nichts gewusst“ habe.

Die Strafkammer sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussagen dieses 58-jährigen Zeugen deswegen zu zweifeln, weil er sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Oktober 1954 an die Einzelheiten des Verkaufs im Jahre 1948 nicht mehr genau erinnerte. Es widerspricht nicht, wie die Revision meint, allgemein der Lebenserfahrung, dass das Landgericht ausführt, das sei bei einem Manne seines Alters nicht verwunderlich.

5. Auch im Übrigen lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch in der Begründung des Strafmaßes für die drei Einzelfälle Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Es ist auch in keinem der drei Fälle die Strafverfolgung verjährt.

6. Dagegen verletzt die Strafkammer § 79 StGB durch Nichtanwendung, indem sie „die Bildung einer Gesamtstrafe mit den wegen später begangener Taten verhängten Vorstrafen“ einem besonderen Beschluss vorbehält. Die jetzt abgeurteilten drei Straftaten hat der Angeklagte in den Jahren 1946 bis 1948 begangen. Das Urteil erwähnt (S. 2), dass er am 20.1.1949 und am 7.9.1950 wegen Hehlerei bestraft und dass aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis gebildet worden ist, die er noch nicht verbüßt hat. Darauf, ob diese Vergehen später begangen sind als die jetzt abgeurteilten, kommt es nicht an. Entscheidend ist nach § 79 StGB allein, dass die drei Hehlereien der Jahre 1946 bis 1948 schon vor der Verurteilung vom 20. Januar 1949 begangen waren und nach der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB von dem damaligen Tatrichter bei der Bildung einer Gesamtstrafe hätten berücksichtigt werden müssen, wenn sie damals schon bekannt und Gegenstand der Anklage gewesen wären. Stellt sich dieser Sachverhalt, wie hier, bei einer späteren Verurteilung heraus, so muss die Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB durch Urteil gebildet und darf die Entscheidung darüber nicht einem späteren Beschluss nach § 460 StPO vorbehalten werden (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 278; 4, 306; NJW 1953, 389). Da das Landgericht dies übersehen hat, muss das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Dr. ArndtDr. DotterweichHoepner
WernerDr. Schalscha
Revision gegen Hehlerei-Verurteilung; Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs — Themis