Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhehlerei: Strafmaß aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 39/53
- Datum
- 20.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhalt fremder Strafakten kann auch ohne förmliche Verlesung durch Vorhalt an Zeugen oder den Angeklagten Gegenstand der Hauptverhandlung und damit verwertbar werden.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist für die Revision maßgeblich, sofern sie nicht willkürlich erfolgt; widersprüchliche Erklärungen des Angeklagten dürfen zugunsten der geglaubten Zeugenaussage zurückgewiesen werden.
Für die Annahme eines Rückfalls nach § 404 RAbgO müssen die Feststellungen den Zeitpunkt der früheren Taten nach dem 25. Mai 1949 und die Frage erkennen lassen, ob gegen die früheren Verurteilungen verhängte Geldstrafen (ganz oder teilweise) bezahlt wurden.
Sind frühere Freiheitsstrafen zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung noch nicht oder nicht vollständig verbüßt, ist bei der erneuten Strafzumessung eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Artur ██ aus █████, ██, geb. am ████ in ███, wegen Steuerhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. November 1953 in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter ███ ███████████████████,
Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. August 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafmaß mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfall“ zu 4 Monaten Gefängnis, einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt, weil er auf Grund eines von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Haf[REDACTED] vom Herbst 1951 bis Frühjahr 1952 nach und nach 15 kg unverzollten Tee in der Absicht erwarb, ihn mit Gewinn weiter zu veräußern und sich dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.
1.) Die Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Urteils, zu Ungunsten des Angeklagten sei auch der Inhalt der Strafakten 10 Ms 76/51 des Schöffengerichts in Oldenburg berücksichtigt worden. Die Revision sieht in dieser Verwertung einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil die im Urteil der Strafkammer erwähnte erste Seite dieser Strafakten, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, nicht verlesen worden sei und deshalb nicht verwertet werden dürfe.
Die Rüge ist unbegründet. Der Inhalt von Schriftstücken kann auch auf andere Weise als durch Verlesung, etwa durch Vorhalte an Zeugen oder den Angeklagten, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, ohne dass die Sitzungsniederschrift einen derartigen Vorhalt zu erwähnen braucht. Denn er ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden könnte.
2.) Die Strafkammer hält es für widersprüchlich, dass der Angeklagte sein früheres Geständnis sowohl aus Erregung wie zum Zweck der Irreführung des vernehmenden Beamten abgegeben haben will. Diese Beweiswürdigung hält die Revision für bedenklich. Ob sie es ist, kann dahingestellt bleiben. Denn wie das Urteil ergibt, hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, er habe sein Geständnis in Erregung abgegeben, auf Grund der Aussage des vernehmenden Beamten für widerlegt; sie glaubt also dem Angeklagten nicht, dass sein Geständnis auf zwei Beweggründen, auf Erregung und Täuschung, beruhte.
3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei entspricht dem sachlichen Recht, doch reichen die Feststellungen der Strafkammer für die Annahme des Rückfalls nicht aus. Sie stellt nur fest, dass der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Oldenburg vom 25. Juli 1950 wegen Steuerhinterziehung und wegen Steuerhehlerei zu DM 800,– Geldstrafe und durch Urteil desselben Gerichts vom 15. Mai 1952 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung im Rückfall zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100,– Geldstrafe und DM 1.088,80 Wertersatz verurteilt worden ist. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Rückfalls nach § 404 RAbgO ist, dass der Täter nach Verkündung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern, also nach dem 25. Mai 1949 (WiGBl 1949 Nr. 15), eine der dort erwähnten Straftaten begangen hat und deshalb bestraft worden ist. Dem Urteil lässt sich weder der genaue Zeitpunkt der Taten entnehmen, wegen derer der Angeklagte in den beiden früheren Fällen verurteilt wurde, noch, ob der Angeklagte eine der beiden Geldstrafen ganz oder zum Teil bezahlt hat. Das aber ist für die Annahme einer Vorstrafe im Sinne des § 404 RAbgO im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe erforderlich.
4.) Sollte der Angeklagte die Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Oldenburg vom 15. Mai 1952 im Zeitpunkt der neuen tatsächlichen Entscheidung noch nicht oder noch nicht ganz verbüßt haben, so müsste die Strafkammer aus dieser und der neu zu erkennenden Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe bilden (vgl. BGHSt 2, 230).
| Werner | Dr. Sauer | Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt |